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Sportjugend



Ganztag


Welche Regelungen gelten an Schulen?

Der Besuch außerschulischer Lernorte und die Kooperation mit außerschulischen Partnern sind bei einem Schulbetrieb in vollständiger Präsenz uneingeschränkt möglich. 

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Seite des Ministeriums für Schule und Bildung sowie der Landesstelle für den Schulsport:

https://www.schulministerium.nrw/angepasster-schulbetrieb-corona-zeiten

https://www.schulsport-nrw.de/sicherheits-und-gesundheitsfoerderung/schulsport-unter-coronabedingungen.htm

Ungleichheiten zwischen Schüler*innen: Welche Möglichkeiten gibt es für den organisierten Sport, sich hier als Bildungspartner unterstützend einzubringen?

Der Schulbetrieb in Coronazeiten mit Schließungen und Distanzunterricht  hat die Ungleichheiten zwischen Schüler*innen mit unterschiedlichen Unterstützungsstrukturen weiter verstärkt. Welche Möglichkeiten gibt es für den organisierten Sport, sich hier als Bildungspartner unterstützend einzubringen?

„Extra-Zeit für Bewegung“

Um pandemiebedingten Bewegungsdefiziten entgegenzuwirken, hat das Ministerium für Schule und Bildung des Landes NRW dem LSB NRW ein Budget von 4 Millionen Euro zur Verfügung gestellt, um ein entsprechendes Förderprogramm für seine Mitgliedsorganisationen und Sportvereine umzusetzen. Gefördert werden zusätzliche Bewegungs-. Spiel- und Sportangebote mit dem Ziel, motorische Defizite sowie  gesundheitliche und soziale Potenzialentwicklung von Schüler*innen aller allgemeinbildenden Schulformen (1. – 13. Jahrgangsstufe) auszugleichen.

Diese sportpraktischen Maßnahmen sollen in Kooperation mit Sportvereinen „vor Ort“ angeboten und durchgeführt werden. So können u. a. bestehende Kooperationen, die aufgrund der Corona-Pandemie geruht haben, wieder neu belebt und intensiviert werden. Das Programm bietet darüber hinaus die besondere Chance, über die neuen Angebote auch Kinder und Jugendliche zu gewinnen, die nicht bereits über Vereinsangebote erreicht werden.

Ein sportpraktisches Gruppenangebot im Rahmen der Extra-Zeit für Bewegung umfasst mindestens 10 Teilnehmer*innen und findet an mindestens einem Tag mit 6 Zeitstunden (alternativ auch an mehreren Tagen mit mindestens 90 Minuten pro Einheit) statt. Das Angebot wird mit max. 500 Euro pro Tag (6 Stunden) bezuschusst. Für Teilnehmer*innen sowie Übungsleiter*innen der Maßnahmen besteht Versicherungsschutz im Rahmen der Sportversicherung des LSB NRW.

Die Beantragungen für Sportvereine, Bünde und Verbände läuft über das Förderportal des LSB. Für Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe außerhalb des organisierten Sports, wird ein alternatives Verfahren angeboten.

Weitere Informationen rund um die Extra-Zeit, das Förderverfahren sowie Beispiele für Angebote finden Sie unter: https://www.sportjugend.nrw/service/extra-zeit-fuer-bewegung

„Extra-Zeit zum Lernen in NRW“

Das Schulministerium fördert unter dem Titel „Extra-Zeit zum Lernen in NRW“ außerschulische Bildungs- und Betreuungsangebote zum gezielten Ausgleich der individuellen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie auf die Schüler*innen. Entsprechende Angebote werden bis zum Ende der Sommerferien 2022 gefördert und können unter der Woche, am Wochenende und/oder in den Ferien stattfinden.

Der organisierte Sport hat in diesem Rahmen die Möglichkeit, sich bei den Fördermöglichkeiten von Gruppenangeboten zur individuellen fachlichen Förderung und Potenzialentwicklung für Schüler*innen der Jahrgangsstufen 1 bis 13 einzubringen.

Bei diesem Angebot sind u. a. Träger der freien Jugendhilfe antragsberechtigt, also auch die Jugendorganisationen und -abteilungen der Sportbünde, -verbände und -vereine.

Inhaltlich können gemäß Förderrichtlinie z. B. Elemente aus folgenden Bereichen aufgegriffen werden:

  • Angebote zum sozialen, motorischen und sprachlichen Lernen
  • Aktivitäten und Maßnahmen zur Ermöglichung von Selbstwirksamkeitserfahrungen
  • Vermittlung von Lernstrategien und Strategien zum selbstregulierten Lernen

Die Angebote sollen Verknüpfungen von fachlichen Lerngelegenheiten mit Elementen der Potenzialentfaltung und Persönlichkeitsbildung schaffen (z. B. in Form von pädagogisch ausgerichteten Exkursionen und Freizeitangeboten).

Ein Gruppenangebot umfasst 8 – 15 Teilnehmer*innen, findet an mindestens einem Tag mit 6 Zeitstunden (alternativ an 2 Tagen mit jeweils 3 Zeitstunden) statt und wird mit 400 Euro pro Tag bezuschusst (es ist ein Eigenanteil an den Kosten von 20 Prozent zu erbringen).

Weitere Informationen, die entsprechenden Förderrichtlinien und den Weg zum Online-Antrag finden unter https://www.schulministerium.nrw.de/themen/schulsystem/extra-zeit-zum-lernen-nrw 

Fallen die Honorare für ausgefallene Bewegungs-, Spiel- und Sportangebote im Ganztag einfach weg?

Ganztagseinrichtungen und somit der offene Ganztag werden während der Corona-bedingten Einschränkungen ihrer Regelarbeit im gleichen Rahmen finanziell gefördert. In einem Schreiben des Ministeriums für Schule und Bildung NRW an die Kommunen vom 7. April 2020 heißt es hierzu: „Land und Kommunen, vertreten durch die Kommunalen Spitzenverbände, haben sich verpflichtet, unabhängig vom tatsächlichen Auslastungsgrad ihre Finanzierungszusagen für die Ganztags- und Betreuungsangebote aufrechtzuerhalten. Das Land erwartet, dass die zugewiesenen Mittel zweckbestimmt verwendet werden. Sollten also beispielsweise aufgrund des ruhenden Unterrichtsbetriebes geplante Angebote, die durch Honorarkräfte oder auf anderer vertraglicher Basis durchgeführt werden, entfallen, z.B. aus den Bereichen Kultur oder Sport, sind die Verpflichtungen im vereinbarten Umfang zu erfüllen.“ (www.lvr.de/media/wwwlvrde/jugend/jugendfrderung/dokumente_74/Begleitschreiben_Kommunen_07042020.pdf)

Somit ist die Grundlage geschaffen, dass geplante Bewegungs-, Spiel- und Sportangebote, die aus Ganztagsmitteln durchgeführt worden wären, weiterbezahlt werden - auch, wenn sie nicht stattfinden können.

Wie ist die Weiterbezahlung von ausgefallenen Bewegungs-, Spiel- und Sportangeboten im Ganztag aus rechtlicher Sicht zu beurteilen?

Die Landesregierung hat die Grundlage geschaffen, dass geplante Bewegungs-, Spiel- und Sportangebote, die aus Ganztagsmitteln durchgeführt worden wären, weiterbezahlt werden -auch, wenn sie coronabedingt nicht stattfinden können.

Wie ist diese Möglichkeit aus rechtlicher Sicht einzuordnen?

Hier gibt es keine pauschale Antwort, sondern die Lage ist in Abhängigkeit von der jeweiligen vertraglichen Grundlage vor Ort zu beurteilen.

Dabei gibt es folgende Varianten:

Bei der ersten Variante hat eine Übungsleitung ein direktes vertragliches Verhältnis mit einem Ganztagsträger. Hier gibt es keinerlei Einflussmöglichkeiten des organisierten Sports, dass die vereinbarte Vergütung auch bei der Übungsleitung ankommt; dies obliegt in diesem Fall dem Träger des Ganztags.

Bei der zweiten Variante gibt es eine Kooperationsvereinbarung zwischen einem Sportverein und dem Träger des Ganztags; die Gelder fließen vom Träger an den Sportverein, der wiederum mit seinen Übungsleitungen ein bestimmtes Vertragsverhältnis hat und sie entsprechend bezahlt. Bei dieser Variante ist es zunächst einmal i. d. R. rechtlich möglich, dass der Ganztagsträger die für die Bewegungsangebote vorgesehenen Mittel an den Sportverein weiterleitet (Mittelfluss zwischen gemeinnützigen juristischen Personen). Für den weiteren Finanzfluss an die Übungsleitung hängt es davon ab, in welchem Vertragsverhältnis diese zum Sportverein steht:

a) Übungsleitungen, die ihre Tätigkeit im Ganztag als Arbeitnehmer*in des Sportvereins (Vollzeit, Teilzeit oder 450-€-Minijob) wahrnehmen, können weiter bezahlt werden.

Der Arbeitnehmerstatus trifft auch auf die Ableistenden eines Freiwilligendienstes zu. Weiterfließende Mittel für Ganztagsangebote, die über den/die FSJler eines Sportvereins durchgeführt wurden, können also auch in Corona-Zeiten zur Refinanzierung der FSJ-Einsatzstellen genutzt werden.

b) Bei Übungsleitungen, die ihre Tätigkeit im Ganztag im Rahmen des sog. Übungsleiterfreibetrages (als Ehrenamtliche mit Aufwandsentschädigung) wahrnehmen, hängen die Möglichkeiten der Weiterbezahlung von der Art der vertraglichen Vereinbarung ab:

  •  Fixe Aufwandsentschädigung

Wenn eine fortlaufende pauschale Aufwandsentschädigung vereinbart ist, z. B. monatlich 200 € für eine Übungsleitung, unabhängig davon, ob und wie viele Trainingseinheiten tatsächlich durchgeführt werden, kann die Vergütung weiter bezahlt werden, auch wenn der Sportbetrieb ruht. Nach dem BMF-Schreiben vom 09.04.2020 wird es gemeinnützigkeitsrechtlich nicht beanstandet, wenn Übungsleiter-Aufwandsentschädigungen weiterhin geleistet werden, obwohl eine Ausübung der Tätigkeit aufgrund der Corona-Krise (zumindest zeitweise) nicht mehr möglich ist. Aus vereinsrechtlichen Gründen sollte ein Vorstandsbeschluss gefasst werden, dass

  • die pauschalen Aufwandsentschädigungen weiterbezahlt werden sollen und
  • die Verträge/Vereinbarungen mit den ehrenamtlich Tätigen nicht gekündigt werden sollen.
  • Variable Aufwandsentschädigung. Vielfach sehen die Vereinbarungen aber auch so aus, dass die ehrenamtlich Tätigen nur dann eine Aufwandsentschädigung erhalten, wenn sie tätig geworden sind (z. B. 10 € je Trainingseinheit). Fällt die Stunde aus, dann entfällt auch die Aufwandsentschädigung. In diesem Fall ist von einer Weiterbezahlung aus folgenden Gründen dringend abzuraten: Solche Zahlungen können

  • eine Haftung des Vorstands gegenüber dem Verein auslösen, weil er ohne Anspruchsgrundlage Zahlungen vornimmt,
  • unter Umständen sogar den Straftatbestand der Untreue erfüllen.

c) Bei Übungsleitungen, die ihre Tätigkeit im
Ganztag auf Honorarbasis ausüben, sehen die Vereinbarungen in der Regel vor, dass nur erbrachte Leistungen abgerechnet werden können. In diesem Fall ist von einer Weiterzahlung der Honorare aus mehreren Gründen dringend abzuraten. Solche Zahlungen können

  • die Gemeinnützigkeit des Vereins gefährden, da es sich um eine sachgrundlose Zahlung und damit um eine Mittelfehlverwendung handelt,
  • eine Haftung des Vorstands gegenüber dem Verein auslösen, weil er ohne Vertragsgrundlage Zahlungen vornimmt,
  • sozialversicherungsrechtlich als Lohnfortzahlung bewertet werden und dazu führen, dass eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angenommen wird,
  • unter Umständen sogar den Straftatbestand der Untreue erfüllen. Etwas anderes kann dann gelten, wenn der Vertrag zum Beispiel Stornierungsregelungen enthält.

Jedoch hat auch ein Sportverein, der seine Übungsleitungen ausschließlich im Rahmen des Übungsleiterfreibetrages oder auf Honorarbasis einsetzt, Handlungsmöglichkeiten, um diesen die weiterhin fließenden Mittel für die Ganztagsangebote (nachträglich) zugänglich zu machen. Der Verein hat gemeinnützigkeitsrechtlich bis zum Ende des zweiten Folgejahres Zeit, die bei ihm aufgelaufenen Gelder auszugeben; eine Möglichkeit ist es z. B., bei einer Rückkehr zum Normalbetrieb zeitweise die Vergütung der betroffenen Übungsleitungen zu erhöhen, bis die aufgelaufenen Gelder „aufgebraucht“ sind.

Diese Regelungen gelten analog auch für die dritte Variante einer Kooperation im Ganztag, der eine Kooperationsvereinbarung zwischen dem Ganztagsträger und einem Stadt- oder Kreissportbund (oder SSV/GSV) zugrunde liegt, der wiederum entweder selbst Übungsleitungen in den Ganztag entsendet oder aber Unterverträge mit Sportvereinen abgeschlossen hat (Generalvertrag).

J-Teams


Was können J-TEAMs tun, wenn ihre geplanten Projekte/Veranstaltungen wegen Corona nicht umgesetzt werden können?

Da derzeit unklar ist, wann eure Projekte wie bspw. Kinderfeste oder Ferienfreizeiten wieder durchgeführt werden können, empfehlen wir euch, zu prüfen, ob ihr in der aktuellen Zeit nicht lieber ein Dankeschön- oder Hilfsprojekt durchführen möchtet.

Wer bei der Sportjugend NRW einen J-TEAM-Projektzuschuss beantragt und die entsprechende Genehmigung erhalten hat, kann das Projekt ebenfalls in ein „Corona-Projekt“ umwandeln, um den Zuschuss zu erhalten. Denn der Zuschuss muss zurückgezahlt werden, wenn am Ende des Jahres gar kein Projekt durchgeführt wurde. Wenn ihr euren Projektantrag umwandeln möchtet, wendet euch bitte einmal an JungesEngagement@lsb.nrw und ihr erhaltet weitere Informationen. Hier Ideen zu „Corona-Projekten“ seitens der Sportjugend NRW:

Mögliche Ziele:

  • Anerkennung der Arbeit von Menschen, die gerade einen außerordentlichen Beitrag für die Gesellschaft leisten (z. B. Ärzte, Pflegepersonal, Supermarktmitarbeiter*innen, Lastwagenfahrer für Versorgungsgüter, Erzieher*innen Mitarbeiter*innen in Stadtverwaltungen) oder
  • Unterstützung von aktuell hilfsbedürftigen Menschen oder
  • Kinder und Jugendliche auf begrenztem Raum (zu Hause) in Bewegung bringen

Beispiele:
Dreh von Dankeschön-Videos für Supermärkte oder Krankenhäuser, Entwicklung einer Dankeschön-Bilderkampagne (Kinder eures Vereins malen Bilder für Supermärkte, Krankenhäuser, etc.), Entwicklung und Verbreitung von Videos für Bewegungsangebote zu Hause, Briefaktion für die Menschen im Seniorenheim bei euch vor Ort, Entwicklung eines Einkaufsangebotes für Senioren und hilfsbedürftige Personen.

Freiwilligendienste


Wer trägt Sorge für die Sicherheit der Freiwilligen?

Die Sicherheit der Freiwilligen hat oberste Priorität. Die Einsatzstelle als Arbeitgeber muss, am besten zusammen mit den Freiwilligen, eine Einschätzung der Gefahrenlage ggf. in Abstimmung mit den örtlichen Gesundheitsbehörden vornehmen. Ggf. sind alternative und ungefährliche Einsatzmöglichkeiten zu prüfen. Gegenüber Minderjährigen ist die Fürsorgepflicht in besonderer Weise zu beachten.

Dürfen Freiwillige derzeit in anderen Einsatzbereichen eingesetzt werden, als ursprünglich vorgesehen?

Bundeskanzlerin und Familienministerin haben beschlossen, das BFD-Gesetz auf Zeit weiter zu fassen. Die analoge Anwendbarkeit gilt auch für das FSJ. Unter Zustimmung der/des Freiwilligen und der Einsatzstelle können übergangsweise andere Tätigkeitsbereiche absolviert werden, als im Vertrag vorgesehen. Der*Die Freiwillige bleibt dabei regulär im Dienst der eigenen Einsatzstelle. Die Tätigkeit ist dem Träger zur Weiterleitung an das BAFzA per Formblatt anzuzeigen.

Wir empfehlen aufgrund noch ungeklärter gemeinnützigkeitsrechtlicher und weiterer Fragen vorerst vom Einsatz in nicht-gemeinnützigen Einrichtungen abzusehen, sondern ausschließlich Tätigkeiten in gemeinnützigen bzw. gemeinwohlorientierten Einrichtungen ins Auge zu fassen. Der entsprechende Nachweis über die Gemeinnützigkeit bzw. Gemeinwohlorientierung entsprechender Einrichtungen ist auf Nachfrage nachzuweisen. Systemrelevante Tätigkeiten in gewinnorientierten Einrichtungen sind zum jetzigen Zeitpunkt nicht durch das Gemeinnützigkeitsrecht abgedeckt, Einsätze in gemeinnützigen Einrichtungen (z. B. Krankenhäuser, Behelfskrankenhäuser, Altenheime,…) unter den genannten Bedingungen aber in der Regel möglich.

Ist eine Reduzierung oder Unterbrechung des Dienstes möglich?

Muss die Einsatzstelle ihren Betrieb aufgrund behördlicher Auflagen oder eigener Entscheidungsbefugnis reduzieren oder einstellen oder lässt die Gesamtsituation ein Gefährdungspotential erkennen, das die ordnungsgemäße Durchführung des Freiwilligendienstes oder die ordnungsgemäße Beschäftigung der Freiwilligen in Frage stellt, gilt der Freiwilligendienst dort als objektiv unmöglich im Sinne höherer Gewalt ähnlich wie bei einem Brandschaden, einem Hochwasser etc.

Dasselbe gilt, wenn sich Freiwillige auf Grund behördlicher Infektionsschutzmaßnahmen in Quarantäne befinden.

Diese objektive Unmöglichkeit durch höhere Gewalt ist nicht von den Freiwilligen zu verantworten, ihnen kann deshalb auch nicht zugemutet werden, den ausgefallenen Dienst anderntags nachzuholen oder für die zwangsweise Freistellung Urlaub zu nehmen. Ebenso ist kein zwangsweiser Abbau von bereits erarbeiteten Überstunden vorgesehen.
Der*die Freiwillige erhält eine (bezahlte) Freistellung.

Ist eine Kündigungen des*der Freiwilligen aufgrund des coronabedingten, unmöglichen Arbeitseinsatzes möglich?

Coronabedingte Kündigungen werden durch das Bundesamt derzeit zum Schutz der Freiwilligen nicht akzeptiert.

 

Kann der*die Freiwillige vom Dienst freigestellt werden?

Sofern möglich findet der Dienst in der Einsatzstelle weiter statt, sofern sinnvolle Aufgaben anfallen, die in der Geschäftsstelle, auf dem Trainingsgelände, in kooperierenden Einrichtungen oder im Homeoffice durchgeführt werden können. Ist dies nicht möglich, so erhält der*die Freiwillige eine (bezahlte) Freistellung, die Regelung und anfallende Minusstunden sind innerhalb des zu führenden Arbeitszeitkontos zu dokumentieren.

Personen, die aufgrund von Vorerkrankungen besonders gefährdet sind oder sich bereits in Quarantäne befinden, werden behandelt wie „krankheitsbedingt abwesend“.

Kann Urlaub auch während der Freistellung absolviert werden?

Ausgefallener Dienst muss nicht anderntags nachgeholt oder für die zwangsweise Freistellung Urlaub genommen werden. Urlaub der schon vor der Freistellung beantragt und  genehmigt wurde, soll in der Zeit der Freistellung vom Dienst wie geplant genommen werden.

Es liegt allerdings im Ermessen der Einsatzstellen, ob Freiwillige ihren geplanten Urlaub canceln können, weil sie ohnehin freigestellt sind. Grundsätzlich ist dringend darauf zu achten, dass der Urlaub bis zum Ende des Dienstes genommen werden muss.

Darf der*die Freiwillige weiterhin Dienstreisen unternehmen?

Dienstreisen sollten nur in dringenden Fällen durchgeführt werden, ggfs. gibt es darüber hinaus bei Ihnen als Arbeitgeber und Einsatzstelle eine hausinterne Regelung, dass keinerlei Dienstfahrten von den Mitarbeitenden umgesetzt werden.

Wann darf der*die Freiwillige wieder in Schulen und bei anderen Kooperationspartnern eingesetzt werden?

Sollte der Schulbetrieb wieder aufgenommen werden, so entscheidet die Einsatzstelle als Arbeitgeber unter Beachtung der besonderen Fürsorgepflicht, ob ein*e Freiwillig*er an eine geöffnete Schule/Kita/etc. entsendet werden kann.

Wird der Freiwilligendienst anerkannt, wenn Bildungsseminare abgesagt werden?

Sollte eine Teilnahme an geplanten/gebuchten Bildungstagen aufgrund von Corona nicht möglich sein, so gelten diese Tage als entschuldigt und müssen nicht nachgeholt werden. Wichtig dabei ist die genaue Dokumentation, ggfs. mit entsprechenden Nachweisen (z. B. Buchungsbestätigung und Absagebestätigung) sowie eine Mitteilung an die Sportjugend NRW.

Gründe, neben der Seminarabsage durch den Veranstalter, sind derzeit:

  1. Es liegt ein Verdachtsfall von Corona vor.
  2. Ein*e Freiwillig*er ist Kontaktperson.
  3. Es besteht erhöhte Gefahr aufgrund einer Vorerkrankung.
  4. Ein*e Freiwillig*er zeigt Krankheitssymptome von Erkältungen o. ä.
  5. Der Arbeitgeber (die Einsatzstelle) hat für alle Mitarbeiter*innen ein Fortbildungsverbot auferlegt.

Müssen Freiwillige arbeiten, wenn Bildungstage ausfallen/abgesagt werden?

Sofern Seminare ausfallen müssen, bedeutet das, dass Freiwillige stattdessen ihrer Dienstpflicht in der Einrichtung nachgehen müssen, da Seminarzeit Arbeitszeit ist.

Finden die geplanten Abschlussseminare der Sportjugend NRW statt?

Abschlussseminare der Freiwilligendienste finden nach derzeitigem Stand statt. Wir werden rechtzeitig informieren, ob wie geplant vor Ort oder in Form eines Online-Seminars zum gleichen Zeitpunkt. Die bekannten Termine der jeweiligen Gruppe sind demnach freizuhalten.

Finden Einsatzstellenbesuche weiterhin statt?

Möglicherweise bereits terminierte und noch anstehende Einsatzstellenbesuche werden verschoben oder, sofern weiterhin ein Kontaktverbot gilt, über einen alternativen Kommunikationsweg durchgeführt. Ein*e Mitarbeiter*in der Sportjugend NRW wird sich in der Einsatzstelle melden.

Kann für die Freiwilligen Kurzarbeitergeld beantragt werden?

Ebenfalls aufgrund ungeklärtem Sachstand raten wir derzeit davon ab Kurzarbeitergeld zu beantragen, da nicht ausgeschlossen ist, dass nachfolgend Zuschussrückforderungen anfallen. Sollten Sie bereits einen Antrag für eine*n Freiwillig*en gestellt haben, so bitten wir dringend um Rückmeldung!

Was passiert bei Schulschließungen mit wegfallenden Einnahmen durch die OGS?

Für die Träger des Offenen Ganztags sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Mittelkürzungen seitens Stadt/Kommune bekannt. Seitens des Schulministeriums heißt es offiziell: „Fließen die Zuschüsse durch das Land und die Kommunen weiter? Das Land wird auch weiterhin seinen finanziellen Verpflichtungen nachkommen. Auch die Kommunalen Spitzenverbände haben zugesagt, dass ihre Zuschüsse weiter fließen werden. Das bedeutet, dass Zuschüsse an die Träger nicht gekürzt werden, auch wenn das Personal derzeit nicht im normalen Umfang eingesetzt werden kann.“

Wir empfehlen Vereinen, die derzeit Einnahmeausfälle in o. g. Bereichen verzeichnen, mit den Trägern des Offenen Ganztags den weiteren Geldfluss zu besprechen.

Ist die Einsatzstelle weiterhin verpflichtet den Kostenbeitrag für die Freiwilligen zu zahlen?

Auch wenn der*die Freiwillige freigestellt wurde, laufen die Kosten für diese*n Freiwillig*en weiter. Quartalsweise erhalten alle Einsatzstellen eine Rechnung über den Kostenbeitrag von ca. 425 € je Monat und Freiwilliger*m, welche in Kürze für das erste Quartal 2020 versendet wird.

Um den Einsatzstellen in der derzeitigen Lage eine zeitliche Entlastung zu verschaffen, erhalten Sie am 20. April vorerst nur eine Rechnung über die Monate Januar und Februar.

Außerschulische Bildungsangebote


Neu: Sind Bildungsangebote der außerschulischen Bildungseinrichtungen zulässig?

Mit der geänderten Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 16.09.2020 werden gemäß § 5 (Hochschulen, Bildungsangebote, Prüfungen, Bibliotheken) Abs. 2 Bildungsangebote der außerschulischen Bildungseinrichtungen für zulässig erklärt.

Erläuternder Erlass vom 02.09.2020 etc.