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Steuern & Gemeinnützigkeit

Bedingt durch die Corona-Krise entstehen im Bereich des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes einiger Vereine Verluste. Gefährden diese Verluste die Gemeinnützigkeit der betroffenen Vereine?

Für das Vorliegen eines Verlustes ist zunächst das Gesamtergebnis aller steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe des Vereins maßgeblich. (§ 64 Abs. 2 AO). Daher kann der Verlust eines einzelnen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes im Entstehungsjahr mit Gewinnen anderer steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe verrechnet werden. Verbleibt danach immer noch ein Verlust, ist keine gemeinnützigkeitsschädliche Mittelverwendung anzunehmen, wenn dem ideellen Bereich in den sechs vorangegangenen Jahren Gewinne des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs in mindestens gleicher Höhe zugeführt worden sind. Insoweit ist der Verlustausgleich im Entstehungsjahr als Rückgabe früherer Gewinnabführungen anzusehen.

Darüber hinaus können nach dem BMF-Schreiben vom 09.04.2020,verlängert durch das BMF-Schreiben vom 18.12.2020, Verluste, die nachweislich aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise bis zum 31.12.2021 im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder in der Vermögensverwaltung entstehen, mit Mitteln des ideellen Bereiches, Gewinnen aus Zweckbetrieben oder Erträgen aus der Vermögensverwaltung ausgeglichen werden, ohne dass es gemeinnützigkeitsschädlich ist. Das gilt z. B. für gastronomische Einrichtungen oder Shops, die aktuell Verluste machen. Auch Mietausfälle aus langfristiger Vermietung gehören dazu.

Ist es gemeinnützigkeitsschädlich, bereits geleistete Mitgliedsbeiträge zurück zu erstatten oder auf die Erhebung von Beiträgen zu verzichten?

Gemeinnützigkeitsrecht

Eine Rückzahlung von an durch die Corona-Krise wirtschaftlich in Not geratene Mitglieder bzw. die Befreiung dieser Mitglieder von der Beitragspflicht ist ausnahmsweise bis zum 31.12.2021 unschädlich für den Status der Gemeinnützigkeit. Der Verein muss sich die von dem Mitglied geltend gemachte, durch die Corona-Krise bedingte wirtschaftliche Notlage nicht nachweisen lassen. Es reicht aus, wenn sich das Mitglied plausibel auf eine solche Not beruft oder sich die Notsituation des Mitglieds plausibel aus anderen Umständen ergibt.

Nicht erfasst von dieser Ausnahmeregelung und damit weiterhin schädlich für den Status der Gemeinnützigkeit bleibt es aber, einen bereits geleisteten Mitgliedsbeitrag zurückzuzahlen oder auf einen noch ausstehenden Mitgliedsbeitrag deswegen zu verzichten, weil das Angebot des Vereins aufgrund der Corona-Krise nicht erbracht werden kann (z. B. aufgrund ausgefallener Übungsstunden oder nicht durchgeführter Sportkurse).

Vereinsrecht

Neben der Gemeinnützigkeit sind aber unbedingt auch die vereinsrechtlichen Voraussetzungen zu beachten! Siehe hierzu unter der FAQ "Kann der Vorstand den Beitrag reduzieren, aussetzen oder zurück erstatten?" in der Kategorie Vereinsrecht.

Welche steuerlichen Erleichterungen gab es bei der Umsatzsteuer?

Durch das zweite Corona-Steuerhilfegesetz wurden vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 der allgemeine Umsatzsteuersatz von 19 Prozent auf 16 Prozent sowie der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent auf 5 Prozent gesenkt. Die neuen Umsatzsteuersätze kamen auch bei umsatzsteuerpflichtigen Lieferungen und Leistungen von Sportvereinen zur Anwendung (sofern diese keine Kleinunternehmer gem. § 19 UStG sind).

Welcher Stichtag gilt für die neuen niedrigeren Umsatzsteuersätze?

Die neuen Umsatzsteuersätze von 16 bzw. 5 Prozent sind auf Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführt wurden. Maßgebend für die Anwendung der jeweiligen Umsatzsteuersätze ist der Zeitpunkt, in dem eine Ware geliefert oder eine Dienstleistung erbracht wird. Es kommt nicht darauf an,

  • wann der Vertrag abgeschlossen wurde
  • wann die Ware oder Dienstleistung bezahlt wird
  • wann die Rechnung ausgestellt wird.

Was ist bei Anzahlungen zu beachten, wenn diese bereits vor dem 01.07. geleistet wurden, die dazugehörige Lieferung bzw. Leistung aber erst im 2. Halbjahr 2020 erfolgt?

Auf Anzahlungen, die bereits vor dem Halbjahreswechsel geleistet wurden, die dazugehörige Lieferung oder Leistung aber erst danach, sind nachträglich die niedrigeren Steuersätze von 16 Prozent bzw. 5 Prozent anzuwenden, d. h. die Umsatzsteuer aus der Anzahlung wird bei der Schlussabrechnung verrechnet., so dass die Lieferung bzw. Leistung letztendlich nur mit 16 bzw. 5 Prozent besteuert wird.

Was ist bei Anzahlungen zu beachten, wenn diese bereits vor dem 01.01. geleistet wurden, die dazugehörige Lieferung bzw. Leistung aber erst im Jahr 2021 erfolgt?

Auf Anzahlungen, die bereits vor dem Jahreswechsel 2020/2021 geleistet wurden, die dazugehörige Lieferung oder Leistung aber erst danach, sind höheren Steuersätze von 19 Prozent bzw. 7 Prozent anzuwenden, weil für die Anwendung der jeweiligen Umsatzsteuersätze der Zeitpunkt der Lieferung bzw. Leistung maßgeblich ist und nicht der Zahlungszeitpunkt.

Welcher Umsatzsteuersatz gilt, wenn eine Dienstleistung teilweise innerhalb und teilweise außerhalb des zweiten Halbjahres erbracht wird?

Werden statt einer Gesamtleistung sog. Teilleistungen erbracht, kommt es für die Anwendung des Umsatzsteuersatzes nicht auf den Zeitpunkt der Beendigung der Gesamtleistung an, sondern darauf, wann die einzelnen Teilleistungen erbracht werden.

Teilleistungen setzen voraus, dass es sich um

  • wirtschaftlich abgrenzbare Teile einheitlicher Leistungen handelt,
  • für die das Entgelt gesondert vereinbart und abgerechnet wird.

Sie werden demnach statt einer einheitlichen Gesamtleistung geschuldet.

Auf Teilleistungen, die nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.01.2021 erbracht wurden, sind die niedrigeren Steuersätze von 16 % bzw. 5 % anzuwenden, auf Teilleistungen, die davor oder danach erbracht wurden bzw. werden, die "normalen" Steuersätze von 19 % bzw. 7 %.

Welcher Umsatzsteuersatz gilt bei Dauerleistungen, die bereits vor dem 01.07.2020 begonnen haben oder die über den 31.12.2020 hinaus gehen?

Dauerleistungen sind Leistungen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken (z. B. Vermietungen, Jahreskarten, Saisonkarten, Abonnements). Für Dauerleistungen werden unterschiedliche Zeiträume (z. B. 1/2 Jahr, 1 Jahr) oder auch keine zeitliche Begrenzung vereinbart.

Bei Dauerleistungen ist zunächst zu prüfen, ob es sich ggf. um Teilleistungen handelt. Wird eine Dauerleistung in bestimmten Zeitabschnitten abgerechnet (z. B. Kalendermonat, Vierteljahr) liegen Teilleistungen vor. Die Anwendung des Umsatzsteuersatzes richtet sich dann nach dem Zeitpunkt der Ausführung der jeweiligen Teilleistung.

Dauerleistungen, die keine Teilleistungen sind, gelten erst im Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses als ausgeführt, so dass die dann geltenden Umsatzsteuersätze zur Anwendung kommen. Eine Bezahlung zu Beginn des Vertragsverhältnisses gilt nur als Anzahlung.

Welcher Umsatzsteuersatz gilt beim Verkauf von Gutscheinen?

Die umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen wurde bereits zum 01.01.2019 neu geregelt. Seitdem wird bei Gutscheinen, die nicht lediglich zu einem Preisnachlass berechtigen (Rabattgutscheine), zwischen sog. Einzweckgutscheinen und sog. Mehrzweckgutscheinen unterschieden.

Bei einem Einzweckgutschein stehen
⇒ der Liefergegenstand oder die Leistung und
⇒ der Ort der Lieferung bzw. Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht,
bereits bei der Ausstellung des Gutscheins fest.

Ein Gutschein, der nicht die beiden o. g. Voraussetzungen erfüllt, ist ein Mehrzweckgutschein.

Bei einem Einzweckgutschein ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Besteuerung und damit für die Bestimmung des Umsatzsteuersatzes die Gutscheinausgabe. Folglich sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Ausgabe des Gutscheins entscheidend; ändern sich die Verhältnisse im Nachhinein, ist dies unerheblich. Die spätere Gutscheineinlösung ist umsatzsteuerlich nicht mehr relevant, da diese nicht als unabhängiger Umsatz gilt. Sollte bei der Einlösung des Gutscheins jedoch eine Zuzahlung durch den Gutscheininhaber erfolgen, so ist die bislang noch nicht versteuerte Differenz nach den dann geltenden Umsatzsteursätzen zu versteuern.

Bei einem Mehrzweckgutschein unterliegt erst die tatsächliche Lieferung oder Leistung der Umsatzsteuer, jede vorangegangene Übertragung des Gutscheins noch nicht. Daher ist erst die Einlösung des Gutscheins nach den dann geltenden Umsatzsteursätzen zu versteuern.

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