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Vereinsrecht

Welche Rechte haben die Mitglieder, wenn der Sport- Spiel- und Trainingsbetrieb eingestellt wird? Haben die Mitglieder ein Recht auf Beitragsminderung und/oder ein Sonderkündigungsrecht?

Vereinsvorstände stellen sich die Frage, ob die Einstellung des Sport-, Spiel- und Trainingsbetriebs Auswirkungen auf die Rechte und Pflichten der Mitglieder haben, insbesondere, ob die Mitglieder die Mitgliedschaft kündigen oder den Beitrag mindern können.

Der Beitrag stellt nach den vereinsrechtlichen Grundsätzen kein Entgelt dar, sondern ist die satzungsmäßige Verpflichtung der Mitglieder, damit der Zweck des Vereins verwirklicht werden kann. Der Beitrag ist danach grundsätzlich kein Entgelt für die Leistungen des Vereins. Insofern gilt auch nicht der bereits angesprochene Grundsatz, dass bei Wegfall der Leistung auch die Pflicht zur Gegenleistung entfällt.

Der Beitrag dient insbesondere dazu, die laufenden Kosten des Vereinsbetriebs zu decken. In der Regel sind die Beiträge knapp kalkuliert und berücksichtigen Kosten, die ganzjährig anfallen wie zum Beispiel Verbandsabgaben und Versicherungsbeiträge. Insofern dürfte es nicht gerechtfertigt sein, den Beitrag zu mindern. Dieselben Argumente dürften für die Beantwortung der Frage nach einem Sonderkündigungsrecht herangezogen werden können. Mit der Mitgliedschaft im Verein soll grundsätzlich eine langfristige Verwirklichung des Vereinszwecks verfolgt werden. Die Einstellung des Sportbetriebs für einen zunächst überschaubaren Zeitraum dürfte danach grundsätzlich noch nicht dazu führen, ein Sonderkündigungsrecht anzunehmen. Anderes könnte gegebenenfalls für sogenannte Kurs- oder Zeitmitgliedschaften gelten.

Das Musterschreiben an die Vereinsmitglieder zum Download!

Welche Regelungen gibt es bei Kurs- bzw. Zeitmitgliedschaften?

Absage von Kurs- oder Zeitmitgliedschaften: Sonderkündigungsrecht für Mitglieder? Recht auf Beitragsminderung?

Einige Vereine sehen in ihren Satzungen Kurs- und Zeitmitgliedschaften vor. Oft handelt es sich dabei um eine Mitgliedschaft, die sich auf die Wahrnehmung bestimmter Angebote beschränkt. Allgemeine Mitgliedschaftsrechte wie das Stimmrecht werden vielfach ausgeschlossen. Insofern ist die Situation nicht vergleichbar mit einer ordentlichen aktiven oder passiven Mitgliedschaft. Die Situation dürfte eher mit dem Ausfall von Kursangeboten und Sportveranstaltungen vergleichbar sein. Da die Mitgliedschaft in erster Linie an den Leistungsaustausch anknüpft, könnte hier ein Sonderkündigungsrecht der Mitglieder bzw. eine Wegfall der Beitragspflicht in Frage kommen. Den Vereinen wird empfohlen, auf die Kurs- und Zeitmitglieder zuzugehen und um Verständnis für die besondere Situation zu werben. Gegebenenfalls lassen sich die Angebote nachholen, so dass bereits bezahlte Beiträge angerechnet werden können. Es gibt keine einheitliche Lösung, da vor dem Hintergrund der diversen Ausgestaltungen stets die Umstände des Einzelfalles betrachtet werden müssen.

Darf der Verein in der Corona-Krise überhaupt einen ungeminderten Mitgliedsbeitrag einziehen?

Grundsätzlich darf der Verein den fälligen Beitrag in der von dem zuständigen Organ festgelegten Höhe zum Fälligkeitstermin von den Mitgliedern einziehen. Das gilt auch, wenn aktuell der Spiel-, Sport- und Trainingsbetrieb eingestellt ist. Zum einen ist noch nicht klar, wie sich die Situation weiter entwickeln wird und zum anderen wie lange welche Verbote noch bestehen bleiben. Im Übrigen deckt der Beitrag laufende Kosten ab, die der Verein weiterhin zahlen muss. Sollte es aufgrund des zeitweise nicht stattgefundenen Sportbetriebes zu Einsparungen gekommen sein, können diese bei nächster Gelegenheit im Rahmen der Kalkulation der Beiträge an die Mitglieder weitergegeben werden. Derzeit dürfte es verfrüht sein, Minderungen festzulegen. Das gilt erst recht, wenn nach der Satzung die Mitgliederversammlung über den Beitrag zu entscheiden hat und diese aktuell nicht stattfinden kann. Denkbar ist zum Beispiel, dass mit der zeitweisen Einstellung des Sportbetriebs überhaupt keine Einsparungen auf Vereinsseite verbunden sind, wenn die Sportanlage von der Kommune kostenfrei überlassen wurde und für die Übungsleiter*innen aufgrund ehrenamtlichen Engagements keine Kosten anfallen. Dann besteht auch kein Bedarf für eine Minderung des Beitrags.

Kann der Vorstand den Beitrag reduzieren, aussetzen oder zurück erstatten?

Vereinsrecht

Viele Vorstände befürchten eine Austrittswelle in den Vereinen, weil die Mitglieder derzeit keine Angebote nutzen können. Damit Mitgliedschaften nicht gekündigt werden, erwägen Vorstände, den Beitrag zu reduzieren, den Beitragseinzug auszusetzen oder sogar Beiträge zurückzuerstatten und stellen sich die Frage, ob dies möglich ist. Dabei ist allerdings unbedingt zu beachten, dass die Satzung weiterhin gilt und nicht außer Kraft gesetzt ist. Wenn der Vorstand für die Festsetzung des Beitrags zuständig ist und auch ein ggf. genehmigter Haushaltsansatz dem nicht entgegensteht, dann kann der Vorstand den Beitrag für die Zukunft neu festsetzen, eine Erstattung bereits gezahlter Mitgliedsbeiträge ist jedoch nicht möglich. Obliegt die Beitragsfestsetzung allerdings der Mitgliederversammlung, dann kann der Vorstand nicht von sich aus den Beitrag abändern oder den Einzug aussetzen. Ein solches eigenmächtiges Verhalten könnte einen Verstoß gegen die Vermögensbetreuungspflichten darstellen und zu einer persönlichen Haftung der Vorstandsmitglieder führen. Vielmehr sollte ein Beschluss der Mitgliederversammlung im Rahmen einer virtuellen Versammlung oder des vereinfachten Umlaufverfahrens nach dem COVID-19-Abmilderungsgesetz herbeigeführt werden.

Denkbar wäre auch, dass der Vorstand einstweilen den Beitrag reduziert oder den Einzug aussetzt und die Mitglieder darüber informiert, dass es sich um eine vorläufige Maßnahme handelt, die durch eine spätere Entscheidung der Mitgliederversammlung genehmigt werden könnte. Sollte die Mitgliederversammlung die Genehmigung verweigern, dann könnte der Beitragseinzug nachgeholt werden, so dass sich der Vorstand nicht dem Haftungsrisiko aussetzt.

Eine andere Frage ist Reduzierung, der Erlass oder die Rückerstattung des Beitrages im Einzelfall. Sind Mitglieder aufgrund individueller Umstände außerstande den Beitrag zu zahlen, dann kann der Vorstand Beitragspflichten in Härtefällen stunden,  ganz oder teilweise erlassen oder für einen begrenzen Zeitraum zurückzahlen, wenn die Satzung die gewählte Möglichkeit ausdrücklich vorsieht.

Gemeinnützigkeitsrecht

Neben dem Vereinsrecht sind aber unbedingt auch die gemeinnützigkeitsrechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten! Siehe hierzu unter der FAQ "Ist es gemeinnützigkeitsschädlich, bereits geleistete Mitgliedsbeiträge zurückzuerstatten oder auf die Erhebung von Beiträgen zu verzichten?" in der Kategorie "Steuern & Gemeinnützigkeit".

Kann der Vorstand Beschlüsse fassen, für die nach der Satzung die Mitgliederversammlung zuständig ist?

Viele Satzungen enthalten Regelungen für Sonderumlagen und zur Erhöhung von Beiträgen. Wir werden dazu also satzungsgemäße Beschlüsse fassen müssen, können aber die Gremien nicht stattfinden lassen wenn es ein entsprechendes Versammlungsverbot gibt. Ist der BGB-Vorstand ermächtigt, in Fällen höherer Gewalt und zur Gefahrenabwehr für den Verein einsame Beschlüsse zu fassen? Ist ein Entscheidungsverfahren über Homepage und Mail / Telefon / WhatsApp /-Tondokumente rechtlich nachweisbar bindend?

Die aktuelle Situation führt nicht dazu, dass die Satzung des Vereins oder das Vereinsrecht außer Kraft gesetzt wird. Im Übrigen sollte bedacht werden, dass die Ausnahmesituation wohl einen überschaubaren Zeitraum betreffen wird. Lediglich in den Fällen, in denen dem Verein ein schwerer Schaden entstehen würde, könnte mit der Pflicht des Vorstands zu handeln, argumentiert werden. Beschlussfassungen außerhalb von Präsenzversammlungen sind z.B. per E-Mail oder Telefonkonferenz auch ohne Satzungsgrundlage möglich, wenn alle Beteiligten dem Verfahren zustimmen. Dies soll sowohl für die Mitgliederversammlung als auch den Vorstand gelten. Stimmen alle Beteiligten dem Verfahren zu, dann soll nach wohl überwiegender Ansicht auch eine Mehrheitsentscheidung möglich sein. 

Wie ist zu verfahren, wenn bei der ausgefallenen Mitgliederversammlung der Haushaltsplan für das Jahr 2020 beschlossen werden sollte?

Hätte nach der Vereinssatzung die Mitgliederversammlung den Haushaltsplan beschließen sollen, ist wahrscheinlich bereits ein Entwurf erstellt worden, der der Versammlung zur Abstimmung vorgelegt werden sollte. Es könnte nun ein Vorstandsbeschluss gefasst werden, dass vorläufig auf der Grundlage des Entwurfes gehandelt wird. Auf der nachgeholten Mitgliederversammlung kann der Haushalt dann nachträglich genehmigt werden. Im Idealfall (praktikabel insbesondere bei kleinen Vereinen) wird den Mitgliedern der Entwurf vor der Beschlussfassung des Vorstandes übersandt mit der Bitte - innerhalb einer zu setzenden Frist - Anregungen oder Hinweise zu erteilen, die in einen Beschluss des Vorstandes zur Anwendung eines vorläufigen Haushaltsplans mit einfließen.

Kann es zu einer persönlichen Haftung des Vorstandes kommen, wenn der Verein durch die Corona-Krise insolvent wird?

Viele Vereinsvorstände, insbesondere diejenigen, die als Vorstand gemäß § 26 BGB im Vereinsregister eingetragen sind, machen sich Gedanken, ob sie persönlich für Schulden des Vereins haften, wenn der Verein aufgrund der Corona-Pandemie zahlungsunfähig wird. Die gute Nachricht: Der Vorstand eines eingetragenen Vereins haftet grundsätzlich nicht für die Verbindlichkeiten des Vereins. Etwas anderes gilt aber dann, wenn der Vorstand eine persönliche Haftung gegenüber Gläubigern eingegangen ist, zum Beispiel in Form einer Bürgschaft. Bei nicht rechtsfähigen Vereinen, also nicht im Vereinsregister eingetragenen Vereinen, ist zudem die Handelndenhaftung nach § 54 Satz 2 BGB zu beachten.

Zur Verpflichtung des Vorstands, einen Insolvenzantrag zu stellen siehe die nächste Frage und Antwort.

Ist der Vorstand verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen, wenn der Verein aufgrund der Corona-Pandemie zahlungsunfähig wird?

Der Vereinsvorstand hat nach § 42 Abs. 2 BGB bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Vereins unverzüglich die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Die Mitglieder des Vorstands haften nach § 42 Abs. 2 Satz 2 BGB gegenüber den Gläubigern persönlich, wenn sie die Antragstellung schuldhaft verzögern. Der Bundestag hat am 25.03.2020 das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie beschlossen. In § 1 des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes ist vorgesehen, dass u.a. die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages nach § 42 Abs. 2 BGB bis zum 30.09.2020 ausgesetzt wird. Dies gilt aber dann nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Das Gesetz sieht auch eine Vermutung vor, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, die Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen, wenn der Schuldner (hier: der Verein) am 31.12. 2019 noch nicht zahlungsunfähig war.

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