Vereinsfuehrung
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Neue Erleichterungen für Vereine während der Pandemie

Der Gesetzgeber hat mit Änderungen die Vereinsarbeit in Zeiten der Pandemie erleichtert und für Klarstellungen gesorgt. Nun kann der Vorstand auch ohne Satzungsgrundlage bestimmen, dass die Mitglieder ohne Anwesenheit an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege elektronischer Kommunikation ausüben müssen. Andererseits erfolgt aber auch die Klarstellung, dass Vereinsvorstände nicht verpflichtet sind, eine in der Satzung vorgesehene Mitgliederversammlung einzuberufen, solange die Mitglieder aufgrund der Pandemie sich nicht an einem Ort versammeln dürfen und die Durchführung der Mitgliederversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Videokonferenz) für Verein und Mitglieder nicht zumutbar ist. Ferner wird nun gesetzlich klargestellt, dass die Erleichterungen für die Durchführung von Mitgliederversammlungen und die Herbeiführung von Entscheidungen (elektronische Durchführung von und Abstimmungen in virtuellen oder sogenannten hybriden Mitgliederversammlungen, vorherige schriftliche Stimmabgabe bzw. das erleichterte Umlaufverfahren) auch für Vorstände und andere Organe von Vereinen gelten.

Die Regelungen sollen zwei Monate nach Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzgesetzblatt, somit wahrscheinlich Ende Februar 2021 in Kraft treten.

TIPP: Auch für die Zeit nach der Pandemie vorsorgen. Alternative Formen der Durchführung von Versammlungen und Sitzungen können in der Satzung abweichend geregelt werden. Im Januar 2021 wird eine überarbeitete Fassung der Mustersatzung für Sportvereine veröffentlicht werden, die interessante Textformulierungen enthalten wird.

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