Vorlesen

Fusionen/ Abspaltung/ Ausgliederung

Formwechsel

Grundsätzliches

Durch den § 190 Abs. 1 UmwG geregelten Formwechsel gibt sich der Verein eine andere Rechtsform. Die Identität des "Vereins" bleibt zwar erhalten, jedoch wird seine Rechtsform geändert. Diese Form der Umwandlung eines Idealvereins hat jedoch kaum praktische Bedeutung, denn gem. § 272 Abs. 1 UmwG kann ein rechtsfähiger Verein nur die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG, KgaA) oder eingetragenen Genossenschaften erlangen. Zwar soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers jedem Verein, sofern er rechtsfähig ist, der Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft oder in eine eingetragene Genossenschaft ermöglicht werden. Im wesentlichen ist hier aber an den wirtschaftlichen Verein gem. § 22 BGB gedacht. Gem. § 202 Abs. UmwG besteht der Verein mit der Eintragung im Register in der neuen, durch Umwandlungsbeschluß festgelegten Rechtsform weiter.

Die Fusion durch Aufnahme 
Die einzelnen Schritte: Von den ersten Plänen bis zur Verwirklichung der Idee

  1. Vorbereitung und Entwurf eines Fusionsvertrages
  2. Information durch Fusionsbericht
  3. Die Prüfung des Vertrages
  4. Die Beschlußfassung der MGV
  5. Vorbereitung der Beschlussfassung
  6. Ablauf der MGV
  7. Der Fusionsbeschluß
  8. Bekanntmachung der Fusionsabsicht
  9. Die Anmeldung zum Register
  10. Eintragung und Bekanntmachung der Fusion
  11. Wirkungen der Eintragung
  12. Haftung
  13. Gerichtliche Rechtsverfolgung

1. Vorbereitung und Entwurf eines Fusionsvertrages 
(Bedenke! Zwei Kranke machen noch nicht einen Gesunden!) 
Die "Findungsphase" ist so individuell, daß dazu keine allgemein gültigen Ausführungen gemacht werden können bzw. sollen. Nur soviel: Man sollte sorgsam darauf achten, mit wem man koalieren will, dann aber sollte Offenheit oberstes Gebot sein. Die Vereinsvorstände (das ist regelmäßig nicht nur der 1. Vorsitzende!) haben die Fusion vorzubereiten. Sie diskutieren und erarbeiten intern und miteinander einen Entwurf des Verschmelzungsvertrages. Ein solcher ist nicht nur erforderlich, weil es allgemeinen Grundsätzen des bürgerlichen und des Handelsrechts entspricht, daß ein Vermögensübergang auf einem Vertrag beruht, sondern ein solches Regelwerk wird ausdrücklich vom Gesetz vorgeschrieben in § 4 Abs. 1 UmwG und die Schriftform (§ 4 Abs. 2 UmwG) ist erforderlich, weil ein solcher Vertrag gem.§ 13 Abs. 1 UmwG erst nach der Zustimmung der Mitgliederversammlung wirksam wird. Nach § 5 UmwG sind für einen Verschmelzungsvertrag folgende Mindestinhalte gefordert:

  1. Namen und Sitz der an der Verschmelzung beteiligten Vereine;
  2. die Vereinbarung über die Übertragung des Vermögens des übertragenden Vereins als Ganzes gegen Gewährung von Mitgliedschaften in dem übernehmenden Verein;
  3. Angaben über die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Verein;
  4. Einzelheiten über den Erwerb der Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Verein
  5. (zum Anteil am Bilanzgewinn; kommt nur bei wirtschaftlichen Vereinen in Betracht);
  6. den Verschmelzungsstichtag;
  7. die Rechte, die der übernehmende Verein einzelnen Mitgliedern, insbesondere solchen mit Sonderrechten, gewährt oder die für diese Personen vorgesehenen Maßnahmen;
  8. jeden besonderen Vorteil, der einem Mitglied eines Vertretungsorgans oder eines Aufsichtsorgans der an der Verschmelzung beteiligten Vereine, einem Abschlußprüfer oder einem Verschmelzungsprüfer gewährt wird;
  9. die Folgen der Verschmelzung für die Arbeitnehmer. 


2. Information durch Fusionsbericht 
Die Fusion wird gem. § 8 UmwG, damit diese Absicht für die Mitglieder nachvollziehbar wird, durch einen Bericht vorbereitet. Danach haben die Vorstände der an der Fusion beteiligten Vereine einen ausführlichen Bericht zu erstatten, in dem die Fusion und der abzuschließende Fusionsvertrag im einzelnen in rechtlicher, aber auch wirtschaftlicher Hinsicht erläutert und begründet werden. Es ist auch zulässig, daß der Bericht von den Vorständen der beteiligten Vereine gemeinsam erstattet wird. Einschränkung der Publizitätspflicht nach § 8 Abs. 2 UmwG. Da aber in dem Bericht die Gründe, aus denen die Tatsachen nicht aufgenommen worden sind, darzulegen sind, führt sich die Regelung selbst praktisch ad absurdum!


3. Die Prüfung des Vertrages Nur bei einem wirtschaftlichen Verein ist der Fusionsvertrag bzw. sein Entwurf nach §§ 9 bis 12 UmwG zu prüfen (§ 100 Satz 1 UmwG). Beim Idealverein nur dann, wenn zehn vom Hundert der Mitglieder diese Prüfung schriftlich verlangen (§ 100 Satz 2 UmwG).

Untersucht wird insbesondere die Frage, ob die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Verein angemessen ist (vgl. § 12 Abs. 2 UmwG). Nach § 11 UmwG werden dazu von iedem beteiligten Verein (auf Antrag durch das LG) unabhängige Sachverständige bestellt, die über das Ergebnis einen schriftlichen Bericht zu erstatten (§ 12 Abs. 1 UmwG) und zu testieren (§ 12 Abs. 2 UmwG) haben, ob die Mitgliedschaft im aufnehmenden oder neuen Verein der bisherigen Mitgliedschaft entspricht und damit als angemessen anzusehen ist.


4. Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung Die Entscheidung über die Fusion kann nur durch Beschluß in einer Mitgliederversammlung der (jeweils) beteiligten Vereine gefaßt werdenn (§ 13 UmwG).

...wird fortgesetzt

Verschaffen Sie sich einen Überblick!

Die aktuellen Qualifizierungsgelegenheiten finden Sie hier!