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Fusionen/ Abspaltung/ Ausgliederung

Verschmelzung oder Fusion

Grundsätzliches

Bei der Fusion nach den Regularien des UmwG löst sich ein bestehender Verein auf, ohne daß sein Vermögen abgewickelt wird. Dieses wird vielmehr im Wege der sog. Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen Verein übertragen. Die Gewährung von Mitgliedschaftsrechten gilt dabei als Gegenleistung. Die Fusion von Vereinen ist in zwei Formen möglich: durch Aufnahme und durch Neugründung. Bei der Fusion durch Neugründung wird das Vermögen von mindestens zwei Vereinen einem von diesen neu gegründeten Rechtsträger, der nicht zwangsläufig ein Verein sein muß (!) übertragen (§§ 2 Nr. 1 und 2, 99 Abs. 2 UmwG). Die übertragenden Vereine erlöschen mit der Eintragung der Verschmelzung im Register (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG). Rechtsfähige Vereine dürfen nur fusionieren, soweit ihre Satzung oder Vorschriften des Landesrechts nicht entgegenstehen (§ 99 Abs. 1 UmwG). Letzteres ist vor allem für die sog. altrechtliche Vereine (Vereine die vor Inkrafttreten des BGB bereits Rechtsfähigkeit erlangt hatten) von Bedeutung.

Die sportliche Seite

Unverändert durch die zum 01.01.1995 erfolgte eine gesetzliche Neuordnung und Kodifizierung der Vereinsverschmelzung ist aber der sportliche Bereich geblieben. Sportliche Qualifikationen, die sich die auflösenden Vereine bzw. deren Mitglieder und Mannschaften erworben haben, sind keine sonstigen übertragbaren Rechte im Sinne von § 413 BGB, sondern Berechtigungen, die aus den Verbandsmitgliedschaften resultieren. Die Mitgliedschaft in einem Verband und damit auch die erlangten sportlichen Qualifikationen sind gem. § 38 Satz 1 BGB grundsätzlich nicht übertragbar! Die Verbandssatzung kann aber (was zu prüfen wäre) allgemein die Übertragung der Mitgliedschaft oder von Teilberechtigungen aus der Mitgliedschaft das sind auch sportliche Qualifikationen zulassen, da es sich insoweit um sog. Nachgiebiges Recht (§ 40 BGB) handelt. Hier sollten in jedem Fall vorher Verhandlungen mit dem Verband aufgenommen werden. In diesem Zusammenhang ist mit dem Verband auch vorab zu klären, daß bei der beabsichtigten Fusion keine sonst bei Vereinswechseln bestehenden Sperrfristen zur Wirkung kommen.

Gerade im Fall der Fusion durch Neugründung ist eine vorherige Abstimmung mit dem Verband über Teilnahme an Ligakämpfen, sportliche Qualifikationen und den Mitgliederwechsel unerläßlich, weil hier ja ein neuer Verein entstanden ist (bzw. entstehen soll) der an Stelle der bisherigen Vereine am Wettkampfgeschehen teinehmen soll.

Das Ergebnis dieser Verhandlungen sollte "zur Beweissicherung in jedem Fall schriftlich mindestens in einem von beiden Seiten unterschriebenen Protokoll niedergelegt werden.

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