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Haftung der Vereinsmitglieder untereinander

Regelkonformes Verhalten als Haftungsausschluss

Auch die Mitglieder eines Vereins stellen sich oft die Frage, ob für sie eine Haftung gegenüber den anderen Vereinsmitgliedern möglicherweise in Betracht kommt. Grundsätzlich haben die Mitglieder eines Vereins keine haftungsrechtlichen Beziehungen untereinander. Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine unerlaubte Handlung begangen wird. Hierfür haftet das Vereinsmitglied, das die zum Schadensersatz verpflichtende Handlung vorgenommen hat, persönlich nach den allgemeinen gesetzlichen Regelungen (z.B. § 823 BGB) [Burhoff, Vereinsrecht, Rn. 352].

Beispiel:

Vereinsmitglied C und D spielen zusammen Fußball. Dabei kommt es zum Streit zwischen C und D. C ist so wütend auf D, dass er D den Fußball absichtlich ins Gesicht schießt. D bricht sich die dadurch die Nase. Hier ist C nach § 823 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet.

Die Satzung kann aber eine Klausel vorsehen nach der die Vereinsmitglieder untereinander bei Ausübung ihrer Mitgliedschaftsrechte / Erfüllung von Pflichten für einfache Fahrlässigkeit nicht haften sollen [Burhoff, Vereinsrecht, Rn. 352].

Beispiel:

Vereinsmitglied A und B möchten zusammen Tennis spielen. Beim Aufwärmen trifft A anstatt des Tennisballs ausversehen den B mit dem Schläger am Arm. B bekommt dadurch einen Bluterguss.

Darüber hinaus stellt sich auch noch die Frage nach der Haftung im Zusammenhang mit der Teilnahme der Vereinsmitglieder an einem Wettkampf / Spiel. Hier hat die Rechtsprechung entschieden, dass bei der Teilnahme an einem Wettkampf eine Einwilligung in ein erhöhtes Verletzungsrisiko vorliegt [BGH, Urt.v.16.03.1976 – VI ZR 199/74; BGH, Urt.v.5.11.1974 – VI ZR 100/73]:

  • Der Teilnehmer an einem Fußballspiel nimmt grundsätzlich Verletzungen, die auch bei regelgerechtem Spiel nicht zu vermeiden sind, in Kauf. Daher setzt ein Schadensersatzanspruch gegen einen Mitspieler den Nachweis voraus, dass dieser sich nicht regelgerecht verhalten [BGH, Urt.v.5.11.1974 – VI ZR 100/73].

  • Nicht bei jeder geringfügigen Verletzung einer dem Schutz der Basketballspieler dienenden Spielregel durch einen Spieler der gegnerischen Mannschaft liegt ein die Schadenersatzpflicht begründendes fahrlässiges Verhalten vor; die im Verkehr erforderliche Sorgfalt im Sinne der §§ 823, 276 BGB wird von einem Basketballspieler beachtet, wenn er bei der guten Chance, den Ball zu spielen, einen nach der Spielregel an sich verbotenen persönlichen Kontakt zu dem Gegenspieler verursacht [BGH, Urt.v.16.03.1976 – VI ZR 199/74].

Werden die Regeln des Spiels / Wettkampfes also beachtet, ist derjenige, der für die Verletzung des anderen Spielers verantwortlich ist, selbst dann von einer Haftung freigestellt, wenn eine schwerwiegende Verletzung vorliegt [BGH, Urt.v.27.10.2009 - VI ZR 296/08]. Das Bestehen einer Haftpflichtversicherung begründet in diesem Zusammenhang auch keinen Anspruch auf Schadensersatz.

Die vorstehend beschriebenen Grundsätze kommen auch dann zur Anwendung, wenn ein Vereinsmitglied ein anderes Vereinsmitglied verletzt (z.B. während des Fußballtrainings) und es sich um eine allgemein anerkannte Sportart handelt [Burhoff, Vereinsrecht, Rn. 352].

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