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Persönliche Haftung der Vereinsorgane

Haftung bei unerlaubter Handlung, Innenhaftung

Wird zwischen einem Verein und einem Dritten ein Rechtsgeschäft abgeschlossen und kommt es in diesem Zuge zu einer Vertragsverletzung, haftet grundsätzlich nur der Verein dem Dritten gegenüber. Das gilt auch für den Fall, dass ein Repräsentant des Vereins seine Kompetenzen, die in der Satzung festgelegt sind, überschritten hat [Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, Rn. 292a].

Beispiel:

Der Vorstand des Vereins A kauft einen Bus für den Verein, ohne dazu die nach der Satzung erforderliche Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen.

Ausnahmsweise wird allerdings gegenüber dem Geschädigten zusätzlich eine Haftung des Repräsentanten des Vereins neben der Haftung des Verein begründet,  wenn der Repräsentant eine unerlaubte Handlung begangen hat (z.B. nach § 823 BGB). Die Repräsentanten des Vereins, die eine unerlaubte Handlung begangen haben, haften persönlich und als Gesamtschuldner (§ 840 BGB) [Burhoff, Vereinsrecht, Rn. 349].   

Beispiel:

Der Verein A hat drei Vorstandsmitglieder X, Y und Z. A hat sich vertraglich gegen Entgelt verpflichtet die Wohnung eines Dritten, dem D, zu säubern. Vorstandsmitglied Z zerbricht beim Säubern der Wohnung eine teure Vase, die dem D gehört. Z macht sich - neben dem Verein - gemäß § 823 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig, da er das Eigentum des D verletzt hat.

Es ist außerdem möglich eine Pflicht gegenüber einem Dritten zu verletzen, wenn eine Handlung unterlassen wird. Dazu ist es erforderlich, dass eine Pflicht zum Handeln bestand (sog. Garantenpflicht). Diese Handlungspflicht kann sich aus dem Gesetz, einem Vertrag oder einem anderen Grund (z.B. dem Vorverhalten einer Person) ergeben. Nach der Rechtsprechung liegt eine Garantenstellung bei den Repräsentanten des Vereins für den Bereich, für den sie organisatorisch zuständig sind, vor [BGH, Urteil vom 05. Dezember 1989 – VI ZR 335/88].

Beispiel:

Vorstandsmitglied S ist für alles zuständig, was das Vereinsheim betrifft. S weiß, dass der Fahnenmast am Vereinsheim nicht richtig befestigt ist. Bei einem Sturm kippt der Mast auf die Straße und beschädigt das dort parkende Auto des D.

Darüber hinaus haftet der Repräsentant des Vereins auch persönlich gemäß § 39 AO, wenn er die steuerlichen Pflichten des Vereins verletzt durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln. Außerdem besteht eine persönliche Haftung des Repräsentanten bei der Vorenthaltung der an die Sozialversicherung zu zahlenden Arbeitnehmeranteile [Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, Rn. 292a].


Für die Haftung im Innenverhältnis zwischen dem Repräsentanten des Vereins und dem Verein gilt, dass der Repräsentant dem Verein für jeden Schaden, für den er verantwortlich ist, haftet. Allerdings kann bei denjenigen Repräsentanten, die ihr Amt ehrenamtlich unentgeltlich ausüben, gegenüber dem Verein ein Ersatz- oder Freistellungsanspruch eingreifen [Burhoff, Vereinsrecht, Rn. 348].


Bei der Begehung einer deliktischen Handlung haftet der Repräsentant des Vereins gegenüber dem Verein gemäß dem Gesetz. 

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