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Ausschluss und Vereinsstrafen

Das Ausschlussverfahren

Der Ausschluss aus dem Verein wird in einem besonderen Verfahren ausgesprochen, dessen Ausgestaltung die Satzung übernimmt (eingehend zum Verfahren auch OLG Köln NJW-RR 1993 S. 891).

Zur Wirksamkeit dieses Ausschließungsbeschlusses ist es zunächst erforderlich, dass der Beschluss ordnungsgemäß zustande gekommen ist.

Das ist der Fall, wenn die in der Satzung für die Ausschließung eines Mitglieds vorgesehenen Bestimmungen eingehalten worden sind:
Zuständig für die Ausschließung ist in erster Linie das in der Satzung hierfür bestimmte Vereinsorgan, das ein:

  • - besonderes Vereinsgericht
  • - ein Ehrengericht
  • - oder eine Schlichtungskommission sein kann.

Ist eine besondere Zuständigkeit nicht in der Satzung geregelt, entscheidet im Zweifel die Mitgliederversammlung über den Ausschluss.
Nach der Rechtsprechung muss die Mitgliederversammlung beteiligt werden, wenn es um die Abberufung oder den Ausschluss eines Vorstandsmitgliedes geht, da sie in der Regel ja über die Zusammensetzung des Vorstandes zu entscheiden hat (BGH NJW 1984 S. 1884; LG Freiburg NJW-RR 1989 S. 1021). 
Das gilt auch, wenn es um den Ausschluss eines Mitglieds geht, das als juristische Person zwar nicht selbst Mitglied des Vorstandes ist, ihm aber mit seinem örtlichen Repräsentanten angehört (OLG Düsseldorf N-JW-RR 1988 S. 271), z. B. beratende Stimme eines Gemeindedirektors in einem Heimatverein.

Die Satzung kann für die Einberufung des Organs, das über die Ausschließung beschließt, besondere Bestimmungen enthalten. Ist das nicht der Fall, finden die satzungsmäßigen Bestimmungen über die Einberufung der Mitgliederversammlung Anwendung. Ist danach die Angabe einer Tagesordnung notwendig, reicht für die Verhandlung über den Ausschluss eines Mitglieds die bloße Angabe "Verschiedenes" nicht aus (Sauter/Schweyer, Der eingetragene Verein, Rn 96, Burhoff, Vereinsrecht, Rn. 98).
Auch die Frage, mit welcher Stimmenmehrheit über den Ausschluss zu beschließen ist, bestimmt sich zunächst nach einer ausdrücklichen Regelung in der Satzung, dann nach den Satzungsvorschriften über die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung sowie letztlich nach der gesetzlichen Regelung in § 32 Abs. 1 BGB (vgl. dazu Burhoff, a.a.O., Rn 223 ff.).

Die Vereinsmitglieder, die den Ausschluss beantragt haben, können am Ausschlussverfahren und an der Entscheidung über den Ausschluss mitwirken.
Sie sind nicht etwa wegen "Befangenheit" ausgeschlossen.

Ein Mitglied des Vorstands oder eines anderen Vereinsorgans, das durch das Verhalten, das jetzt zum Gegenstand des Ausschlussverfahrens gemacht wird, "verletzt" wurde, kann an dem Ausschlussverfahren hingegen nicht mitwirken (BGH NJW 1981 S. 744; OLG Karlsruhe NJW-RR 1996 S. 1503), und zwar weder an der Abstimmung noch als Versammlungsleiter (ähnlich OLG Hamm BB 1976 S. 1191). Es ist wegen "Befangenheit" ausgeschlossen. 
Das Mitglied, das ausgeschlossen werden soll, kann aber am Ausschlussverfahren und an der Abstimmung teilnehmen.

Eingeleitet wird das Ausschlussverfahren in der Regel durch einen Antrag, der von jedem Vereinsmitglied bei dem für die Ausschließung zuständigen Organ gestellt werden kann.
Die Satzung kann auch vorsehen, dass das Ausschlussorgan selbst das Verfahren einleitet und über den Antrag entscheidet. Das gilt natürlich nicht, wenn der Ausschluss durch den Vorstand erfolgt, und das Verfahren sich gegen ein Vereinsmitglied richtet, das zugleich Vorstandsmitglied ist (siehe oben).
In diesem entscheideidet die Mitgliederversammlung (siehe Burhoff, Vereinsrecht, Rn 98). Für das Ausschließungsverfahren kann von der Mitgliederversammlung oder vom Ausschließungsorgan eine Verfahrensordnung aufgestellt werden. 
Hierbei handelt es sich um eine Geschäftsordnung, an die das betreffende Vereinsorgan gebunden ist.

Bei der Regelung des Verfahrens ist der Verein weitgehend frei. Die Verfahrensordnung muß auch nicht in die Satzung aufgenommen werden. Leitender Gedanke in der Verfahrensordnung sollte es sein, das Ausschlussverfahren fair zu gestalten (zur Geltung rechtsstaatlicher Grundsätze im Verbandsstrafrecht s. Rechtsausschuss des Deutschen Leichtathletik-Verbandes SpuRt 1996 S. 66). Grundlegende, allgemeingültige Verfahrensgrundsätze sind zu beachten (OLG Karlsruhe NJW-RR 1996 S. 1503).

Im Ausschlussverfahren hat das betroffene Mitgleid einen Anspruch auf rechtliches Gehör. Dafür genügt es in der Regel, wenn dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme gegeben wird (BGHZ 29 S. 352, 355).
Rechtliches Gehör ist allerdings nicht gewährt, wenn die Mitgliederversammlung ein abwesendes Mitglied ausschließt, obwohl zuvor eine vergleichsweise Einigung zur Vermeidung des weiteren Ausschließungsverfahrens zustande gekommen war und das Mitglied vereinbarungsgemäß nicht an der Versammlung teilgenommen hat (LG Gießen NJW-RR 1995 S. 828).

Im Ausschlussverfahren gegen einen Minderjährigen darf dessen gesetzlicher Vertreter nicht daran gehindert werden, den Minderjährigen zu vertreten.

Ob sich ein Vereinsmitglied im Ausschlussverfahren vertreten lassen darf, insbesondere durch einen Rechtsanwalt, ist fraglich.
Grundsätzlich wird man annehmen können, dass sich das Mitglied selbst mit den anderen Mitgliedern auseinandersetzen und seine Interessen wahrnehmen kann (BGH NJW 1971 S. 870).
Jedoch kann je nach den Umständen des Einzelfalls die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts erlaubt oder sogar geboten sein. Dabei kommt es auf die Person des auszuschließenden Mitglieds, die für den Ausschluss zu erörternden Fragen und schließlich auch auf die wirtschaftlichen Folgen an, die durch den Ausschluss für das Mitglied entstehen (Sauter/Schweyer, Der eingetragene Verein, Rdn 101; ähnlich Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, Rdn 465).
Aus Gründen der Waffengleichheit wird die Zuziehung eines Rechtsanwaltes jedenfalls aber immer dann erlaubt sein, wenn der Verein selbst einen Rechtsanwalt hinzuzieht und sich dadurch eine Übergewicht verschaffen könnte (BGH a. a. O.; s. a. NJW 1975 S. 160 [allein die Tatsache, dass der Vorsitzende des Ausschlussorgans ein Rechtsanwalt ist, ist aber kein zwingender Grund, die Vertretung des betroffenen Mitglieds durch einen Rechtsanwalt zuzulassen]).

Der Ausschließungsbeschluss muß begründet und protokolliert werden, beides sind zwingende Voraussetzungen für eine Überprüfung der Maßnahme durch die ordentlichen Gerichte (AG Germersheim SpuRt 1995 S. 221).
Die Begründung braucht nur kurz zu sein.
Aus ihr muß das Mitglied aber entnehmen können, worauf sich der Beschluss stützt. Wird der Ausschluss mit dem Vorliegen eines wichtigen Grundes begründet, müssen die Umstände, aus denen sich die Unzumutbarkeit der Fortführung des Mitgliedschaftsverhältnisses im Einzelfall ergeben, eindeutig und konkret bezeichnet und in gerichtlich nachprüfbarer Weise festgestellt werden (BGH NJW 1990 S. 40; 1997 S. 3368 = MDR 1997 S. 954; OLG Karlsruhe NJW-RR 1998 S. 684).
Mindesterfordernis ist, dass die Vorwürfe so konkret bezeichnet werden, dass sich der Auszuschließende in angemessener Form verteidigen kann und für die gerichtliche Überprüfung eindeutig feststeht, aufgrund welcher als erwiesen angesehener Tatsachen der Ausschluss erfolgt ist (BGH NJW 1988 S. 552; vgl. auch OLG Köln NJW-RR 1993 S. 891).
Wirksam wird der Ausschließungsbeschluss erst, wenn die Ausschließungserklärung des Vorstandes dem Mitglied zugeht.

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