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Rechte und Pflichten

Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird durch Beteiligung des (neuen) Mitglieds an dem (Gründungs-)Vertrag (siehe bei "Gründung des Vereins" und bei Burhoff, Vereinsrecht, Rn 17) oder später durch Vertrag zwischen dem Verein und dem Mitglied erworben (siehe "Eintritt in den Verein" und bei Burhoff, Vereinsrecht, Rn 64 ff.). Die für den Erwerb der Mitgliedschaft notwendigen Willenserklärungen sind die Beitrittserklärung und die Aufnahme. In welcher zeitlichen Reihenfolge sie abgegeben und wie sie bezeichnet werden, ist gleichgültig. Bei dem Vertrag zwischen dem Verein und dem Mitglied handelt es sich nicht um einen gegenseitigen Vertrag i. S. der §§ 320 ff. BGB; ob er unter das HWiG fällt, ist fraglich (s. dazu Burhoff, Vereinsrecht, Rn 69).

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