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Ausschluss und Vereinsstrafen

Festsetzungsverfahren

Voraussetzung für die Festsetzung einer Vereinsstrafe ist zunächst, dass der Verein die Strafgewalt inne hat. Diese besteht grundsätzlich nur gegen Vereinsmitglieder (BGHZ 29 S. 359 = 1959 S. 982). Nach Ausscheiden eines Mitglieds ist also dessen Bestrafung unzulässig: Sie ist aber noch zwischen Austrittserklärung und Wirksamwerden des Ausscheidens möglich. Nichtmitglieder können sich aber durch Vertrag der Strafgewalt des Vereins unterwerfen bzw. auch durch Teilnahme an einem nach der Sport- oder Wettkampfordnung des betreffenden Verbandes ausgeschriebenen Wettbewerb (vgl. zu allem BGH NJW 1995 S. 583 betreffend Reiterliche Vereinigung; Haas/Adolphsen, NJW 1995 S. 2146; Haas/Prokop, SpuRt 1998 S. 15; Vieweg, SpuRt 1995 S. 97) oder durch die Benutzung von Vereinseinrichtungen (OLG Düsseldorf SpuRt 1995 S. 171). 
Die Nichtmitglieder sind dann den Mitgliedern gleichgestellt. Die sportlichen Regelwerke des Vereins sind keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen und unterliegen daher der vollen Inhaltskontrolle (BGH a. a. O.).

Der dem Verein übergeordnete Verband hat gegenüber den Mitgliedern des nachgeordneten Vereins Strafgewalt, wenn diese zugleich Mitglied im übergeordneten Verband sind (BGHZ 28 S. 131; siehe dazu Burhoff, Vereinsrecht, Rn 353 ff.), oder wenn die Strafgewalt des Verbandes in den Satzungen der beiden beteiligten Vereine abgesichert ist (BayObLGZ 1986 S. 534). An die Zulässigkeitsvoraussetzungen und die Durchführung eines Vereinsstrafenverfahren sind dieselben Mindestanforderungen zu stellen wie an das Vereinsausschlussverfahren (siehe dazu "Ausschluss aus dem Verein Ausschlussverfahren" und Burhoff, Vereinsrecht, Rn 98 ff. sowie den instruktiven Beschluss des OLG Köln in NJW-RR 1993 S. 891).

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