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Rechte und Pflichten

Pflichten der Mitglieder

Das BGB erwähnt Pflichten der Mitglieder nicht. Diese können jedoch ebenfalls in:

  • Organschafts- und
  • vermögensmäßige Pflichten eingeteilt werden.

Die Pflichten der Mitglieder können im einzelnen nur durch die Satzung festgelegt werden, nicht bloß durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung, wenn dieser nicht keine Satzungsänderung herbeiführen will.

Enthält also z.B. die Satzung keine Regelung über außerordentliche Zahlungen oder besondere Umlagen, dann kann nicht die Mitgliederversammlung durch "einfachen" Beschluss bestimmen, dass jedes Mitglied bestimmte Arbeitsleistungen zu erbringen hat, z. B. bei der Erstellung eines Vereinsheims. Vielmehr ist dafür eine entsprechende Satzungsänderung erforderlich. Enthält allerdings die Satzung eine entsprechende grundsätzliche Regelung, kann die Mitgliederversammlung diese, ohne dass eine Satzungsänderung erforderlich wäre, näher ausgestalten/regeln.

Um Organschaftspflichten handelt es sich, wenn die Satzung z.B. die Teilnahmepflicht an der Mitgliederversammlung begründet oder fordert, sich in bestimmter Weise am Vereinsleben zu beteiligen.

Vermögensmäßige Pflichten sind die Pflichten zur Zahlung der regelmäßigen Beiträge sowie zur Zahlung bestimmter außerordentlicher Umlagen.
Auch ohne ausdrückliche gesetzliche oder satzungsmäßige Regelung haben die Mitglieder gegenüber dem Verein darüber hinaus eine Treuepflicht. Deren Inhalt und Umfang bestimmt sich nach der Art des Vereinszweckes, dem Grad der persönlichen Bindung und der Personenbezogenheit des Mitgliedschaftsverhältnisses.
Die Treuepflicht verpflichtet das Mitglied, alles zu unterlassen, was dem Vereinszweck schadet (also z. B. keine Teilnahme an der Werbeaktion zugunsten eines anderen Vereins mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung; vgl. BGH DB 1977 S. 2226).
Die Verletzung der Treuepflicht kann nicht nur die Ausschließung aus dem Verein und Vereinsstrafen (siehe "Ausschluss aus dem Verein"), sondern auch Schadensersatzansprüche des Vereins rechtfertigen. Für alle Mitgliedspflichten gilt ebenso wie für die Rechte der Grundsatz der Gleichbehandlung der Mitglieder, die ohne sachlichen Grund nicht ungleich belastet werden dürfen. Sonderpflichten können einzelnen Mitgliedern nur mit ihrer Zustimmung auferlegt werden.

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