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Ausschluss und Vereinsstrafen

Rechtsschutz gegen den Vereinsausschluss

Der Vereinsausschluss kann ggf. durch in der Satzung vorgesehene vereinsinterne Rechtsbehelfe überprüft werden.
Es kann aber auch eine Nachprüfung durch die allgemeinen Gerichte erfolgen (zur Rspr. des BGH zur Überprüfung von Vereinsausschlüssen siehe Gehrlein, ZIP 1994 S. 852; zu allem eingehend auch Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, Rdn 712 ff.).

Diese Überprüfungsmöglichkeit kann die Satzung nicht ausschließen. Sie kann aber die Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschlusses gem. §§ 1025 ff. ZPO einem Schiedsgericht übertragen. Die Zuständigkeit und Organisation des Schiedsgerichts müssen dann aber in der Satzung festgelegt werden (BGHZ 88 S. 316).

Wird das Nachprüfungsverfahren in einer sog. Schiedsgerichts- oder Ehrenordnung (siehe dazu z.B. Burhoff, Vereinsrecht, Rn 556) geregelt, genügt das nur dann, wenn diese ausdrücklich zum Bestandteil der Satzung erklärt und formell und materiell, z. B. durch Eintragung ins Vereinsregister, wie ein Teil der Satzung behandelt wird.
Das Schiedsgericht muß als eine von den übrigen Vereinsorganen unabhängige und unparteiische Stelle organisiert sein. Ist das nicht der Fall, handelt es sich trotz der anderslautenden Bezeichnung (nur) um ein Vereinsgericht, gegen dessen Entscheidungen die allgemeine gerichtliche Überprüfung zulässig ist (BGH NJW 1995 S. 583 [Reiterliche Vereinigung]; s. dazu Vieweg, SpuRt 1995, S. 97; siehe auch Burhoff, Vereinsrecht,. Rn 132 ff.).

In der Regel muss das ausgeschlossene Mitglied mit der Feststellungsklage nach § 256 ZPO die Unwirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses geltend machen. Grundsätzlich ist die Anrufung der staatlichen Gerichte aber erst zulässig, wenn die vereinsinternen Rechtsbehelfe eingelegt und beschieden sind und der etwaige Instanzenzug innerhalb des Vereins erschöpft ist. Nur wenn der Verein das Verfahren ungebührlich verzögert (vgl. KG NJW 1988 S. 3159 für Parteistreitigkeiten), seine Durchführung überhaupt verweigert oder dem Mitglied wegen lebenswichtiger Interessen ein weiteres Warten nicht zugemutet werden kann, können die staatlichen Gerichte sofort um Hilfe angegangen werden.

Das ausgeschlossene Mitglied muß darauf achten, dass es nicht zu spät Klage erhebt. Zwar ist die Feststellungsklage von Gesetzes wegen nicht fristgebunden, das Klagerecht kann aber bei zu später Klageerhebung verwirkt sein. Das hat das OLG Hamm bei einem Zeitraum von annähernd 4 Monaten zwischen dem verfahrensabschließenden Beschluss eines Verbandsehrengerichts und der Klageerhebung angenommen (OLG Hamm NJW-RR 1997 S. 989).

Die gerichtliche Nachprüfung des Ausschlusses findet nur in beschränkten Grenzen statt. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 1984 S. 918) erstreckt sie sich bei Vereinen, die keiner Aufnahmepflicht unterliegen, darauf, ob:

  • der Ausschluss im Gesetz oder in der Satzung gestützt wird,
  • ob das in der Satzung vorgeschriebene Verfahren beachtet wurde,
  • sonst keine Gesetzes - oder Satzungsverstöße vorgekommen sind und
  • ob der Ausschluss nicht grop unbillig oder willkürlich ist

(siehe zuletzt für eine politische Partei BGH NJW 1994 S. 2610; 1997 S. 3368 = MDR 1997 S. 954, 955).

Bei Vereinen mit Monopolstellung muß der Ausschluss zudem durch sachliche Gründe gerechtfertigt sein (BGH NJW 1988 S. 552; 1997 S. 3368, 3370). 
Die Gerichte überprüfen nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 1984 S. 918) im Rahmen der Beweisanträge der Parteien zudem auch die Tatsachenermittlung im vereinsrechtlichen Ausschlussverfahren, also ob z. B. die Umstände, aus denen ein Verstoß gegen die Interessen des Vereins hergeleitet wird, richtig ermittelt sind. Im Ergebnis findet insoweit also eine volle Überprüfung statt (BGH NJW 1993 S. 43). 
Gegenstand der Nachprüfung ist der Ausschließungsbeschluss mit dem Inhalt, wie er im vereinsinternen Verfahren zustande gekommen ist; der Verein kann keine Gründe nachschieben (OLG Düsseldorf N-JW-RR 1994 S. 1402 m. w. N.).

Hat die Klage des ausgeschlossenen Mitglieds Erfolg, so steht damit fest, dass es nach wie vor noch dem Verein angehört. Zwischenzeitlich ergangene Beschlüsse der Vereinsorgane sind daher für das Mitglied verbindlich. 
War mit dem Ausschluss der Verlust eines Vereinsamtes verbunden, rückt das Mitglied aber nicht automatisch wieder in dieses Amt ein. Es bedarf vielmehr einer Neubestellung/Neuwahl (BGHZ 31 S. 192/195). Ist dem Mitglied durch den Ausschluss ein Schaden entstanden, kann es, wenn das ausschließende Organ ein Verschulden trifft, Schadenersatz verlangen (BGH NJW 1984 S. 1884).

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