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Rechte und Pflichten

Sonderrechte einzelner Mitglieder

Unter "Sonderrechte" sind die einzelnen Mitgliedern gegenüber anderen Mitgliedern zustehenden Vorrechte zu verstehen.
Sie gehen über die allgemeine Rechtsstellung des Mitgliedes hinaus (wegen der Einzelheiten vgl. Sauter/Schweyer, Der eingetragene Verein, Rn 344 ff.). Sonderrechte können sich auf Organschafts- oder Wertrechte beziehen (zu den Begriffen bei Mitgliedschaft Allgemeine Rechte).

Im Einzelnen:

  • Bei den Organschaftsrechten kann es sich z.B. um ein erhöhtes Stimmrecht handeln, um die dauernde Mitgliedschaft im Vorstand, um das Recht, ein Vereinsorgan zu bestellen, oder auch um ein Vetorecht bei Vereinsbeschlüssen.
  • Sind Wertrechte als Sonderrechte ausgestaltet, kann es sich um das Recht auf besondere Benutzung von Vereinseinrichtungen, auf Freistellung von Mitgliedsbeiträgen sowie auf Teile des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins handeln.

Keine Sonderrechte sind die sog. Gläubigerrechte. Diese sind nicht aus der Mitgliedschaft hergeleitet. Sie entstehen, wenn das Mitglied zum Verein wie ein Dritter Rechtsbeziehungen aufnimmt, so z. B. durch Hingabe von Darlehen, Übernahme einer Bürgschaft, Kaufvertrag oder durch Abschluss von Miet- und Pachtverträgen.
Keine Sonderrechte sind auch die Rechte, die allen Mitgliedern zustehen, und zwar auch dann, wenn sie unentziehbar im Sinn von § 35 BGB sind. Das gilt vor allem für das Recht auf gleichmäßige Behandlung.

Das Sonderrecht muß eine Grundlage in der Satzung haben und als unentziehbares Recht ausgestaltet sein. Es kann nicht ohne Zustimmung des Mitglieds durch Beschluss der Mitgliederversammlung - auch nicht durch Änderung der Satzung - beeinträchtigt werden (§ 35 BGB). Dabei ist eine unmittelbare Einwirkung auf das Recht nicht erforderlich. Es genügt jedes Verhalten, das zwangsläufig zu einer Beeinträchtigung führt.
Die Beeinträchtigung ist aber erlaubt, wenn das Mitglied zustimmt. Die Zustimmung kann innerhalb und außerhalb der Mitgliederversammlung erklärt werden. Sie ist an keine besondere Form gebunden.
Wird das Sonderrecht eines Mitglieds vom Verein schuldhaft verletzt, besteht ein Schadensersatzanspruch.

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