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Was muss eine Satzung regeln?

Eintragung in das Vereinsregister

Für die Wirksamkeit der Satzungsänderung ist neben dem Beschluss des zuständigen Vereinsorgans die Eintragung in das Vereinsregister notwendig (§ 71 Abs. 1 BGB).
Diese Eintragung hat konstitutive Wirkung. Solange sie nicht erfolgt ist, hat die Satzungsänderung im Verhältnis zu Dritten und zu den Mitgliedern keine Wirkung.
Nach h.M. können die Vereinsorgane aber bereits vor der Eintragung aufgrund der neuen Satzung Beschlüsse fassen; diese werden jedoch erst mit Eintritt der aufschiebenden Bedingung der Eintragung der Satzungsänderung wirksam (OLG München NJW-RR 1998 S. 966). Wird also z. B. die Änderung der Satzung dahin beschlossen, dass der Vorstand statt aus einer künftig aus zwei oder mehr Personen bestehen soll, so kann sogleich das zweite Vorstandsmitglied gewählt werden.
Das gleiche gilt, wenn die Satzung nach der Änderung einen besonderen Vertreter gem. § 30 BGB vorsieht. Die entsprechende Wahl wird aber erst mit der Eintragung der Satzungsänderung wirksam. Vorher gehört der Gewählte nicht zum Vorstand und kann auch nicht als Vorstandsmitglied für den Verein tätig werden. Die Eintragung der Satzungsänderung in das Vereinsregister muss angemeldet werden. Für die Anmeldung und das Eintragungsverfahren gelten die gleichen Regeln wie bei der Ersteintragung des Vereins (§ 71 Abs. 2 i. V. m. §§ 60-64, 66 Abs. 2 BGB). Die Anmeldung muß durch den nach der alten Satzung gewählten Vorstand erfolgen. Der ggf. aufgrund einer geänderten Satzung neu gewählte Vorstand ist noch nicht zuständig.
Der Anmeldung muss der die Änderung enthaltende Beschluss in Urschrift und in Abschrift beigefügt werden. Nicht erforderlich ist, dass das vollständige Sitzungsprotokoll in Urschrift vorgelegt wird. Es genügt ein Auszug, der neben den allgemeinen Formalien nur noch den satzungsändernden Beschluss enthält. Unterschrieben muß er von demjenigen sein, der nach der Satzung für die Aufnahme des Versammlungsprotokolls zuständig ist. Im übrigen gelten die Ausführungen für das Anmeldeverfahren bei der Ersteintragung des Vereins (siehe dazu "Gründung des Vereins Eintragung" und Burhoff, Vereinsrecht,. Rn 25 f.).

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