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Auflösung des Vereins

Rechtsfolgen Allgemeines

Mit der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen an die in der Satzung bestimmten Personen. Auf diese geht das Vermögen, mit Ausnahme des Anfalls an den Fiskus, jedoch nicht automatisch über. Sie erwerben vielmehr nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung des Vermögens, das nach Befriedigung der Vereinsgläubiger übrigbleibt. Der Anfall des Vereinsvermögens ist in den §§ 45 ff. BGB geregelt. Sie gelten für alle Fälle der Auflösung des Vereins und des Verlustes der Rechtsfähigkeit. Wer Anfallsberechtigter ist, bestimmt die Satzung oder das nach der Satzung zuständige Vereinsorgan. Das Anfallrecht eines Dritten kann jederzeit durch eine Satzungsänderung aufgehoben werden, und zwar auch noch im Liquidationsverfahren. Bei einem nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichteten Verein - Idealverein - steht der Mitgliederversammlung auch ohne ausdrückliche Bestimmung in der Satzung die Regelung des Anfalls zu. Allerdings kann in diesem Fall das Vermögen nur einer öffentlichen Anstalt oder Stiftung zugewiesen werden. Beschlüsse darüber, wie das Vermögen bei Auflösung zu verwenden ist, dürfen bei Vereinen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, gem. §§ 51, 61 Abs. 2 AO erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Fehlt es an einer Bestimmung des Anfallsberechtigten, so fällt das Vermögen, wenn der Verein nach seiner Satzung ausschließlich den Interessen seiner Mitglieder diente, an die zur Zeit der Auflösung oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit vorhandenen Mitglieder zu gleichen Teilen, anderenfalls an den Fiskus des Landes, in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hatte, § 45 BGB. Sind die anfallsberechtigten Mitglieder nicht zu ermitteln, so sind sie in entsprechender Anwendung des § 50 BGB öffentlich zur Anmeldung aufzufordern. Fällt das Vereinsvermögen an den Fiskus, findet eine Liquidation nicht statt. Fällt es nicht an den Fiskus, muß eine Liquidation gem. § 47 BGB stattfinden.


Anfall an den Fiskus
Fällt das Vermögen also an den Fiskus, findet kein Liquidationsverfahren statt. Vielmehr gehen Vermögen und Schulden des Vereins durch Gesamtrechtsnachfolge auf den Fiskus über. Es finden die Vorschriften über eine dem Fiskus als gesetzlichen Erben zufallende Erbschaft entsprechende Anwendung, §§ 46, 1922, 1967 BGB. Der Fiskus kann den Erwerb nicht ausschlagen. Gegen den Fiskus als Nachfolger in das Vereinsvermögen und von ihm kann ein Recht erst geltend gemacht werden, wenn das Nachlassgericht den Fiskus als Anfallsberechtigten festgestellt hat. Vorher können also Vereinsgläubiger ihre Ansprüche nicht geltend machen. Der Fiskus haftet im übrigen nur mit dem übernommenen Vereinsvermögen, §§ 2011 BGB, 780 ZPO. Nach § 46 Satz 2 BGB hat der Fiskus das Vermögen tunlichst in einer den Zwecken des Vereins entsprechenden Weise zu verwenden.

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