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Auflösung des Vereins

Rücknahme des Auflösungsbeschlusses

Der von der Mitgliederversammlung gefasste Auflösungsbeschluss kann wieder rückgängig gemacht werden.. Allerdings darf die Liquidation noch nicht beendet sein, da dann der Verein endgültig nicht mehr existiert. Erforderlich zur Rücknahme eines Auflösungsbeschluss ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung, der deutlich macht, dass der Verein entgegen dem ursprünglichen Beschluss fortbestehen soll. Die Mitgliederversammlung, die über die Rücknahme des Auflösungsbeschlusses entscheiden soll, wird von den Liquidatoren einberufen. Sie muss zugleich auch über die Wahl eines neuen Vorstandes beschließen (Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, Rn. 825). Für den Beschluss ist nach Stöber (a.a.O.) nach § 32 Abs. 1 3 BGB nur die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich, er bedürfe auch nicht der für Satzungsänderungen in der Satzung ggf. vorgesehenen größeren Mehrheit, da nicht die Satzung geändert wird, sondern lediglich die Funktion des Vereins. M.E. ist das nicht zutreffend. Vielmehr wird man zumindest die für die Auflösung vorgesehene Stimmenmehrheit als Mehrheit fordern müssen (so auch Sauter/Schweyer, Der eingetragene Verein, Rn. 359; noch weitergend Palandt-Heinrichs, BGB, § 41 Rn. 7: die für Satzungsänderungen erforderliche Mehrheit). Anderenfalls käme man zu dem m.E. widersinnigen Ergebnis, dass ggf. der Auflösungsbeschluss mit einer geringeren Mehrheit zurückgenommen werden könnte als für seinen Erlass erforderlich war.

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