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Was ist der Vorstand?

Entgelt für die Vorstandsarbeit

Ob ein Entgelt für die Vorstandsarbeit zu zahlen ist, richtet sich zunächst nach der Satzung.
Ist danach eine Vergütung für die Vorstandsarbeit vorgesehen, bestimmt sich deren Höhe, wenn die Satzung nichts anderes regelt, nach dem Anstellungsvertrag, der zwischen Vorstand und Verein geschlossen wird. 
Das wird in der Regel ein Dienstvertrag sein, auf den über § 675 BGB die wesentlichen Auftragsregeln Anwendung finden (Palandt/Heinrichs, BGB, § 27 Rdn 4).

Meist ist in der Satzung ein Entgelt für die Vorstandsarbeit nicht vorgesehen, da in der Regel, insbesondere bei kleineren Vereinen, nach den Umständen (Arbeitsanfall) die Vorstandsarbeit als ehrenamtliche Tätigkeit angesehen wird.
Dann ist die Vorstandsarbeit auch ehrenamtlich auszuüben (BGH N-JW-RR 1988, 745, 746). Aber auch in diesen Fällen macht der Vorstand häufig Aufwendungen, wie z. B. für Porto oder Reisekosten. Dafür kann er vom Verein, wenn er sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte, gem. § 670 BGB Aufwendungsersatz verlangen.

Zum Begriff der "Aufwendungen" und zur Abgrenzung von einer Vergütung oder einem Entgelt hat der BGH in NJW-RR 1988 S. 745 ff. folgendes festgestellt:

Aufwendungen sind "alle Vermögensopfer mit Ausnahme der eigenen Arbeitszeit und Arbeitskraft, die der Vorstand zwecks Ausführung seines satzungsmäßigen Auftrags freiwillig, auf Weisung der hierzu befugten Vereinsorgane oder als notwendige Folge der Auftragsausführung erbringt. Dazu zählen alle Auslagen des Vorstands, insbesondere für Reisekosten, Post- und Telefonspesen, zusätzliche Beherbergungs- und Verpflegungskosten usw. Diese Aufwendungen sind erstattungsfähig, soweit sie tatsächlich angefallen, für die Führung des übernommenen Amtes erforderlich sind und sich in einem angemessenen Rahmen halten. Alle darüber hinaus gewährten Leistungen des Vereins an den ehrenamtlichen Vorstand sind Vergütung, das heißt offenes oder verschleiertes Entgelt für die geleistete Tätigkeit als solche.

Verdeckte Vergütung sind nach Auffassung des BGH insbesondere auch sämtliche Pauschalen, die nicht tatsächlich entstandenen und belegbaren Aufwand abdecken oder Ersatz für Kosten sind, die mit der in Frage stehenden Tätigkeit typischerweise verbunden sind und in dieser Höhe üblicherweise pauschal, ohne Einzelnachweis, erstattet werden.

Keine Aufwendungen sind vor allem die für die übernommene Vorstandsarbeit eingesetzte Arbeitszeit und Arbeitskraft. Leistungen des Vereins, die zur Abgeltung dieses Aufwandes erbracht werden, sind Vergütung, auch wenn sie als Aufwandsentschädigung bezeichnet werden. Dem Vorstand steht dafür ein Entgelt nur zu, wenn eine entsprechende satzungsmäßige Regelung vorliegt (BGH a. a. O.; OLG Celle Nds.Rpfl. 1993 S. 245; Sauter/Schweyer, Rdn 288; zur Abgrenzung der unentgeltlichen Wahrnehmung eines Vereinsamtes vom entgeltlichen Werkvertrag, wenn ein Bauingenieur für einen Sportverein, dessen Mitglied er ist, Architektenleistungen erbringt, vgl. OLG Köln MDR 1990 S. 244).

Aufgrund dieser Rechtsprechung kann Vorstandsmitgliedern nur empfohlen werden, vor dem Einsatz von Arbeitskraft eindeutig klarzustellen, ob vom Verein später Bezahlung verlangt werden soll. Der Vorstand kann vom Verein für die zur Geschäftsbesorgung erforderlichen Aufwendungen nach § 669 BGB Vorschuss verlangen, soweit die Mittel des Vereins, über die zu verfügen er berechtigt ist, dazu nicht ausreichen. Die Vorstandsmitglieder können ihre "Aufwandsentschädigung" nicht selbst festsetzen. Sie muß vielmehr in der Satzung ausdrücklich vorgesehen sein (Sauter/Schweyer, Der eingetragene Verein, Rn 288). Ist das nicht der Fall, bedarf die Einführung von Aufwandsentschädigungen einer Satzungsänderung, für die im Zweifel die Mitgliederversammlung zuständig ist. Der Anspruch (eines Vereinsmitglieds) auf Ersatz von Aufwendungen ist verwirkt, wenn er nicht vor Ablauf des auf die Entstehung folgenden Geschäftsjahres geltend gemacht wird (LG Mosbach MDR 1989 S. 993).

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