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Beendigung des Vorstandamtsamtes aus sonstigen Gründen

Sonstige Gründe für Beendigung des Vorstandsamtes

Neben dem Ablauf der Amtszeit und dem Widerruf sind sonstige Gründe für eine automatische Beendigung des Vorstandsamtes Tod, Eintritt der Geschäftsunfähigkeit sowie Wegfall der persönlichen Eigenschaften, die nach der Satzung für die Vorstandsbestellung zwingend erforderlich sind (z. B. die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Beruf). Das Vorstandsamt endet auch, wenn das Mitglied freiwillig aus dem Verein austritt oder aus dem Verein ausgeschlossen wird, es sei denn, in der Satzung ist etwas anderes bestimmt. Verringert sich durch eine Satzungsänderung die Zahl der Vorstandsmitglieder, endet dadurch nicht automatisch das Vorstandsamt einzelner überzähliger Vorstandsmitglieder. Vielmehr müssen die überzähligen Vorstandsmitglieder ausdrücklich abberufen werden. Für welche Mitglieder das zutrifft, steht im Ermessen des Bestellungsorgans, sofern nicht ein Vorstandsmitglied ein satzungsmäßiges Sonderrecht auf ein Vorstandsamt besitzt (BGH DNotZ 1969 S. 377). Ggf. ist der satzungsändernde Beschluss aber auch dahin auszulegen, dass die Verkleinerung des Vorstandes erst nach Ablauf der Amtszeit der noch amtierenden Vorstandsmitglieder wirksam werden soll.

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