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Was ist der Vorstand?

Verhältnis zur Mitgliederversammlung

Zwischen Vorstand und Mitgliederversammlung besteht ein besonderes Verhältnis, da der Vorstand meist von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Daraus folgt zunächst, dass der Vorstand die Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit der nötigen Sorgfalt ausführen muß. Missachtet er einen Beschluss, ist es Sache der Mitgliederversammlung selbst, auf welche Weise sie ihren Willen durchsetzen will. Notfalls muß sie den Vorstand abberufen. Inwieweit der Vorstand an Weisungen der Mitgliederversammlung (oder eines anderen Vereinsorgans) gebunden ist, ergibt sich vor allem aus der Satzung. Schweigt diese, so spricht dies dafür, dass der Vorstand allgemeinen oder generellen Weisungen der Mitgliederversammlung nachzukommen hat. Soll der Vorstand keinerlei Weisungen bei seiner Geschäftsführung unterliegen, muß sich diese Ausnahme von der Regel zweifelsfrei aus der Satzung ergeben (s.dazu auch Burhoff, Vereinsrecht, Rn 158). Der Vorstand leitet den Verein aber aus eigener Verantwortung. Das bedeutet, dass er dem Verein für ggf. schuldhaftes Handeln verantwortlich ist. 
Eine Weisung der Mitgliederversammlung kann ihn ebenso wenig entschuldigen wie die (nachträgliche) Genehmigung eines satzungswidrigen Verhaltens (OLG Hamm StraFo 1999, 243 = wistra 1999, 350 [für Untreuehandlung eines Vorstands nach § 266 StGB]). Der Vorstand muß auf Verlangen der Mitgliederversammlung Auskunft über den Stand der Geschäfte, worunter alle Vereinsangelegenheiten zu verstehen sind, geben (siehe auch "Vorstand des Vereins Rechenschaftspflicht" und Burhoff, Vereinsrecht, Rn 288 f.). Außerhalb der Mitgliederversammlung ist der Vorstand jedoch nach h. M. nicht verpflichtet, einzelnen Mitgliedern Auskunft zu geben (KG NJW 1999 S. 1486). Es kann gerichtlich überprüft werden, ob die erbetene Auskunft zu Recht verweigert worden ist. Deshalb muß der Vorstand die Auskunftsverweigerung begründen.

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