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Vertretungsmacht

Vertretungsmacht: Allgemeines

  • Die Vertretungsmacht des Vorstandes erstreckt sich auf alle Rechtsgeschäfte und Handlungen.
  • Die Vertretungsmacht ist nach § 26 Abs. 2 Satz 1 grundsätzlich unbeschränkt.
  • Sie erstreckt sich alle bei der Führung der Vereinsgeschäfte anfallenden Rechtsgeschäfte.
  • Sie bezieht sich aber nicht auf solche Rechtsgeschäfte, die auch für Dritte erkennbar ganz außerhalb des Vereinszweckes liegen (Palandt/Heinrichs, BGB, § 26 Rdn 5). Entsprechendes gilt für Rechtsgeschäfte, die in die Befugnisse anderer Vereinsorgane eingreifen.

Der Vorstand kann daher den Verein gegenüber einem Dritten nicht verpflichten, den Vereinsnamen zu ändern oder eine Satzungsänderung mit Änderung des Vereinszwecks vorzunehmen, wenn hierfür andere Vereinsorgane zuständig sind. Handelt der Vorstand im Rahmen der ihm nach Satzung und Gesetz zustehenden Vertretungsmacht für den Verein, wird er persönlich weder berechtigt noch verpflichtet.

Beim Handeln für seinen Verein muß der Vorstand aber darauf achten, dass er den Zusatz "e. V." führt. Anderenfalls kann ihm persönlich die Rechtsscheinshaftung entsprechend § 54 Satz 2 BGB drohen (siehe dazu auch OLG Celle NJW-RR 1999 S. 1052 [nicht bei einem nur einmaligen Verstoß gegen § 65 BGB]). 
Fraglich ist, ob zur wirksamen Vertretung des Vereins bei einem Vorstand, der aus drei oder noch mehr Personen besteht, das Handeln aller Vorstandsmitglieder erforderlich ist oder ob es genügt, dass die Mehrheit von ihnen handelt. 
Enthält die Satzung dazu keine Regelung, gilt nach der herrschenden Meinung in der Literatur nicht nur für die interne Beschlussfassung des Vorstandes, sondern auch für seine Vertretungshandlungen nach außen das Mehrheitsprinzip (Palandt/Heinrichs, BGB, § 26 Rn 6 m.w.N.; so wohl auch BGH NJW 1977 S. 2310).
D. h.: Grundsätzlich kann der Verein nur durch die Mehrheit seiner Vorstandsmitglieder wirksam nach außen vertreten werden.

Davon zu unterscheiden ist aber die Frage, ob Vertretungshandlungen des Vorstandes nach außen (z. B. der Abschluss eines Mietvertrages oder Einstellung von Personal) generell auch nur wirksam sind, wenn sie durch einen gültigen internen Vorstandsbeschluss gedeckt sind. 
Insoweit besteht kein Streit mehr, wenn für den Verein ein Vorstandsmitglied mit Einzelvertretungsmacht, mehrere Vorstandsmitglieder mit Gesamtvertretungsmacht oder alle Vorstandsmitglieder gehandelt haben: 
In diesen Fällen kommt es für die Wirksamkeit nicht auf die interne Beschlussfassung an, so dass also auch bei Abweichen der Vertretungshandlung vom internen Beschluss der Verein wirksam vertreten worden ist (BGH NJW 1993 S. 191).

Enthält die Satzung keine besonderen Bestimmungen über die Vertretungsmacht der Vorstandsmitglieder, gilt also das Mehrheitsprinzip, hängt die Wirksamkeit der Vertretungshandlung nach außen jedoch davon ab, dass ein ordnungsgemäßer interner Beschluss des Vorstandes vorliegt (umstritten; wie hier Sauter/Schweyer, Der eingetragene Verein, Rn 232 m.w.N. zur herrschenden Meinung). 
Handelt ein Vorstandsmitglied zwar im Rahmen seiner satzungsmäßigen Vertretungsmacht, aber einem internen, in der Satzung nicht vorgesehenen Vorstandsbeschluss zuwider, wonach sämtliche Geschäfte, die eine bestimmte wirtschaftliche Größenordnung überschreiten, nur mit Zustimmung weiterer Vorstandsmitglieder vorgenommen werden dürfen, macht das das handelnde Vorstandsmitglied gegenüber dem Verein aber nicht allein schon deshalb schadensersatzpflichtig (BGH a.a.O.).

Die obigen Fragen stellen sich nur, wenn der Vorstand aus drei oder noch mehr Personen besteht.
Bei einem Vorstand, der nur aus zwei Personen besteht, stellt sich das Problem Gesamtvertretung oder Vertretung durch die Mehrheit nicht.
Hier kommt immer nur (Gesamt-)Vertretung durch die beiden Vorstandsmitglieder in Betracht,
soweit die Satzung nicht eine andere Regelung vorsieht. 
Vom Mehrheitsprinzip kann die Satzung abweichen. Sie kann das Handeln nach außen dadurch erschweren, dass sie das Handeln aller Vorstandsmitglieder erforderlich macht. Sie kann aber auch die Vertretung durch einzelne Vorstandsmitglieder allein oder gemeinsam als zulässig ansehen. 
Einzelne Vorstandsmitglieder dürfen aber von der Vertretung des Vereins nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Dies wäre z. B. der Fall, wenn bei einem mehrgliedrigen Vorstand die Satzung bestimmte, dass der Verein nur durch den 1. Vorsitzenden vertreten wird.

Das Mehrheitsprinzip hat nicht zur Folge, dass die Vorstandsmitglieder ihre Willenserklärungen gleichzeitig abgeben müssen.
Ein von einem (vertretungsberechtigten) Vorstandsmitglied geschlossener Vertrag kann auch nachträglich durch die übrigen zur Vertretung erforderlichen Vorstandsmitglieder genehmigt werden.
Vorstandsmitglieder, die nur zusammen zur Vertretung des Vereins berechtigt sind, können einander zur Abgabe der Erklärung bevollmächtigen. Es reicht aus, wenn einer allein die Erklärung abgibt. Bei einseitigen Rechtsgeschäften wie Kündigung, Anfechtung, Rücktritt kommt eine Genehmigung allerdings nur in Betracht, wenn der Gegner die von dem einzelnen Vorstandsmitglied behauptete Vertretungsmacht nicht beanstandet oder wenn er mit dessen Handeln einverstanden ist (BGH NJW 1982 S. 1036, 1037). 
Ein allein handelndes Vorstandsmitglied muss die Ermächtigungsurkunde vorlegen (§§ 174, 180 BGB).

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