Teilnahme an der Mitgliederversammlung
Mustergeschäftsordnung des Deutschen Sportbundes (Auszugsweise)
§ 2
Einberufung
Die Einberufung einer Mitgliederversammlung und der übrigen Versammlung und Gremien des Vereins richtet sich nach der Satzung. Soweit die Satzung nicht anders bestimmt, erfolgt die Einberufung durch schriftliche Einladung durch die Geschäftsführung, wobei die Tagesordnung beizufügen ist. Die Einladungsfrist beträgt mindestens 14 Tage.
§ 4
Versammlungsleitung
Die Versammlung wird vom Vorsitzenden (nachfolgend Versammlungsleiter genannt) eröffnet, geleitet und geschlossen.
Dem Versammlungsleiter stehen alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Befugnisse zu.
Nach Eröffnung prüft der Versammlungsleiter die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung, die Anwesenheitsliste, die Stimmberechtigung und gibt die Tagesordnung bekannt. Über Einsprüche gegen die Tagesordnung oder Änderungsanträge entscheidet die Versammlung ohne Debatte mit einfacher Mehrheit.
Die einzelnen Tagesordnungspunkte kommen in der festgesetzten Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung.
§ 5
Worterteilung und Rednerfolge
Zu jedem Punkt der Tagesordnung ist eine Rednerliste aufzustellen. Die Eintragung erfolgt in der Reihenfolge der Wortmeldungen.
Die Worterteilung erfolgt in der Reihenfolge der Rednerliste.
Berichterstatter und Antragsteller erhalten zu Beginn und am Ende der Aussprache ihrer Tagesordnungspunkte das Wort.
Der Versammlungsleiter kann in jedem Fall außerhalb der Rednerliste das Wort ergreifen.
§ 6
Wort zur Geschäftsordnung
Das Wort zur Geschäftsordnung wird außer der Reihenfolge der Rednerliste erteilt, wenn der Vorredner geendet hat.
Zur Geschäftsordnung dürfen jeweils nur ein Für- und Gegenredner gehört werden.
Der Versammlungsleiter kann jederzeit, falls erforderlich, das Wort zur Geschäftsordnung ergreifen und Redner unterbrechen.
§ 9
Anträge zur Geschäftsordnung
Über Anträge zur Geschäftsordnung, auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit ist außerhalb der Rednerliste sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller und ein Gegenredner gesprochen hat.
Redner, die zur Sache gesprochen haben, dürfen keinen Antrag auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit stellen.
Vor Abstimmung über einen Antrag auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit sind die Namen der in der Rednerliste noch eingetragenen Redner zu verlesen.
§ 10
Abstimmung
Die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge ist vor der Abstimmung deutlich bekannt zu geben.
Jeder Antrag ist vor der Abstimmung nochmals durch den Versammlungsleiter zu verlesen.
Liegen zu einer Sache mehrere Anträge vor, ist über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen.
Nach Eintritt in die Abstimmung darf das Wort zur Sache nicht mehr erteilt werden.
Bei Zweifeln über die Abstimmung kann sich der Versammlungsleiter jedoch zu Wort melden und Auskunft geben.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei allen Abstimmungen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmengleichheit Ablehnung bedeutet. Stimmenthaltung und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
§ 12
Versammlungsprotokolle
Über alle Versammlungen sind lt. Satzung Protokolle zu führen, die innerhalb von zwei Wochen den Versammlungsteilnehmern und den Mitgliedern des Gesamtvorstandes in Abschrift zuzustellen sind.
Die Protokolle gelten als angenommen, wenn nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung schriftlich Einspruch gegen die Fassung des Protokolls erhoben worden ist.
Hier finden Sie Broschüren, Infopapiere und andere Informationen.
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