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Es kommt darauf an

Jeder macht sie, jeder braucht sie. Fotos sind aus dem Vereinsalltag nicht wegzudenken. Doch um ihre rechtssichere Verwendung ranken sich Mythen und Gerüchte. Wir im Sport bringt Licht ins Dunkel.

Was wäre eine Internetseite oder eine Vereinszeitschrift ohne Bilder? Wer eine Seite betreibt, muss sich mit Bildrechten auseinandersetzen. Wie produziere und wo finde ich geeignetes Bildmaterial, und was muss ich bei der Auswahl beachten? Geregelt ist dies in verschiedenen Gesetzen. Doch Vorsicht: Gesetze sind Auslegungssache. Denn keine Situation gleicht der anderen. Wo ein Bild rechtlich problemlos ist, ist ein anderes Bild in ähnlichem Zusammenhang problematisch. Des Anwalts liebster Satz lautet „Es kommt darauf an …“.

Das Recht am eigenen Bild

Die meisten Menschen wissen, dass man von Kindern nicht einfach Bilder machen und verbreiten darf, sondern die schriftliche Erlaubnis der Eltern dazu braucht. Stimmt, Kinder (und andere nicht-geschäftsfähige Personen, Demenzkranke etwa) sind besonders geschützt. Doch auch Erwachsene haben ein Recht am eigenen Bild und müssen einwilligen, wenn sie fotografiert und die Bilder veröffentlicht werden sollen.

Doch jetzt wird´s kompliziert. Denn Personen können auch „Beiwerk“ zu einer Situation sein – dann muss nicht jede Person einzeln gefragt werden! Ein Beispiel: Das Osterfeuer auf dem Sportplatz mit vielen Teilnehmern drum herum. Steht das Feuer im inhaltlichen Mittelpunkt des Bildes, so können die Menschen ringsherum mitgezeigt werden – auch wenn sie gut erkennbar sind. Sie sind Beiwerk zum Bild „Osterfeuer“. Der Merksatz lautet: Wenn die Aussage des Bildes sich durch Wegnahme der Personen nicht im geringsten verändert, sind die Personen Beiwerk und müssen nicht einzeln um Einverständnis gefragt werden. Doch wenn die Kamera vielleicht zwei Besucher ablichtet, die Arm in Arm freundlich in die Kamera blicken – das Osterfeuer lodert im Hintergrund -, dann ist ein Einverständnis zwingend erforderlich. Denn hier sind diese beiden Personen Thema des Bildes – nicht das Osterfeuer.

Es stimmt übrigens nicht, dass Gruppen über einer bestimmten Größe automatisch vom Einverständnis befreit sind!

Am Ende und im Zweifel gilt ganz klar: Holen Sie lieber zu oft als zu selten das Einverständnis Ihrer abgebildeten Personen ein! In manchen Fällen lässt sich die Einwilligung auch später noch einholen. Dies sollte allerdings spätestens bis zur Veröffentlichung der Fall sein.

Fremde Fotos nutzen

Oft braucht man Bilder, die symbolhaft auf etwas verweisen – Frühlingsblumen kündigen vielleicht den neuen Kursplan ab den Osterferien ab. Grundsätzlich bedarf es bei der Veröffentlichung solchen Bildmaterials der Zustimmung des Urhebers oder einer entsprechenden Lizenz. Rechtsgrundlage ist das Urheberrechtsgesetz (UrhG). Der Urheber – also der „Erschaffer“ des Bildes, der Fotograf, Maler oder Illustrator – hält das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungs- und das Ausstellungsrecht an seinen Werken. Allein der Urheber bestimmt also Art und Umfang der öffentlichen Nutzung.

Es gibt aber Bildmaterial, das bedenkenlos verwendet werden kann. Die LSB-Bilddatenbank hält über 60.000 lizenzfreie Bilder bereit. Jenseits des Sports bieten Pixabay, wikimedia commons, pixelio oder flickr eine umfangreiche Auswahl an Bildern in verschiedensten Kategorien zum kostenlosen Download an.

Achten Sie bei der Bildersuche im Internet auch auf das CC-Zeichen! So wird die Creative Commons-Lizenz dargestellt, mit der Urheber ihre Werke kennzeichnen können. Sechs verschiedene CC-Lizenzen gibt es, mit denen der Zweck, die Bearbeitung und die Namensnennung geregelt sind. Bei der Verwendung von Bildmaterial mit CC-Lizenz müssen entweder in der Bildunterschrift oder im Quellen- oder Bildernachweis die folgenden Daten angegeben werden: Name des Urhebers (Pseudonym), Titel des Werkes (falls genannt), URL zum Werk bzw. Autor und Verweis auf die Lizenzurkunde (z.B. CC-BY-NC).

Abmahnungen

Zur 100-Jahr-Feier stellt der Verein ein Bild von einem Feuerwerk auf seine Homepage, das er irgendwo im Internet gefunden hat. Plötzlich kommt Post: Der Anwalt des Feuerwerks-Fotografen schickt eine Abmahnung, dringt auf Unterlassung und verlangt eine nicht kleine Summe Schadensersatz. Der Verein löscht das Bild sofort – aber das Kind liegt schon im Brunnen. Die Abmahnung ist rechtens, der Verein muss eine Unterlassungserklärung unterschreiben.

Doch Vorsicht: Oft lohnt es sich, einen auf Urheberrecht spezialisierten Anwalt mit der Prüfung der Abmahnung zu beauftragen. Denn häufig sind die vorformulierten Unterlassungserklärungen zu weit gefasst oder die geltend gemachten Anwaltskosten sind nach einem zu hohen Streitwert berechnet.

Und: Mit der Abgabe einer Unterlassungserklärung muss der Verein sicher sein, dass sämtliche Verstöße ausgeräumt sind. Er muss etwa dafür sorgen, dass das Feuerwerksbild über seine Seite nicht mehr öffentlich zugänglich ist. Nach Ansicht der Gerichte liegt eine "öffentliche Zugänglichmachung" eines Bildes auch vor, wenn das Bild zwar auf der eigenen Internetseite nicht mehr erscheint, jedoch auf dem Server abgelegt ist, also per Direkt-Link noch aufgerufen werden kann. Das ist eine häufige Abmahnfalle. 

Übrigens: Wie hat der Fotograf sein Bild überhaupt gefunden? Er hat eine digitale Signatur eingebaut, die sogar nachzuverfolgen ist, wenn das Bild in ein pdf eingefügt ist.