Coronavirus – Covid-19 – Sars-CoV-2
Aktuelle Informationen zur Coronavirus Epidemie
Weitere Informationen
Aktuelle Informationen zur Coronavirus Epidemie
LandesSportBund Niedersachsen
Hinweise zur Abrechnung nach den Sportförderrichtlinien in Niedersachsen:
LSB fördert online-Sportangebote von Vereinen
Hinweise zur Anwendung der Rili 2.6.1., 2.6.2. und 2.6.5.
Absage von Lehrgängen, Stornokosten und Ausfallgebühren
Kita-Sport: Absage von Lehrgängen, Stornokosten und Ausfallgebühren
ARAG informiert zum Versicherungsschutz für Vereine wegen Corona
FAQ zum Freiwilligendienst im Sport: Einsatzmöglichkeiten in Phase sozialer Distanz
Deutsche Reiterliche Vereinigung Hilfestellungen für Sportvereine
Klima(s)check: Bis auf Weiteres gibt es keine Vor-Ort-Termine von Beratern. Kontakt und Beratung online hier
Kommunaler Schadenausgleich (KSA)
Der Kommunale Schadenausgleich (KSA) hat dem LSB mitgeteilt: „ Bis der reguläre Sport- und Spielbetrieb der Vereine wieder aufgenommen werden kann, bezieht sich unser Deckungsschutz auch auf die individuellen Trainingseinheiten der jugendlichen Sportler. Wir haben hier auch unseren Rückdeckungsverband kontaktiert, der unsere Auffassung hierzu teilt. Sei es per Videokonferenz oder individuell auf Veranlassung des Übungsleiters. Wir wollen hier nicht in die Organisationshoheit der Sportvereine eingreifen. Im Schadenfall ist für uns nur von Interesse, ob der Sportler ein sportarttypisches Training auf Geheiß des Übungsleiters absolviert hat. Sportarttypisch bedeutet für uns, dass die Trainingseinheit für den ausgeübten Sport dienlich ist. So schließt sich unseres Erachtens z. B. Reiten für einen Handballspieler aus.“
Deutscher Olympischer Sportbund
10 Leitplanken und sportartspezifische Übergangsregeln
Präventionskurse: Sonderregelung der Zentralen Prüfstelle Prävention während Corona-Pandemie
Behinderten-Sportverband Niedersachsen
Infos/Antrag Rehabilitationssport
Infos/Antrag Funktionstraining
Hilfen weiterer Organisationen in Niedersachsen
Niedersächsische Lotto-Sport-Stiftung: Notfallfonds „HILFE COVID-19“. Unterstützung für betroffene Vereine und Organisationen
Landespräventionsrat: Netzwerk für traumatisierte Flüchtlinge in Niedersachsen hat mehrsprachiges psychologisches Beratungstelefon geschaltet
Häufig gestellte Fragen (FAQ) unserer Sportvereine:
Steuern & Gemeinnützigkeit
Bedingt durch die Corona-Krise entstehen im Bereich des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes einiger Vereine Verluste. Gefährden diese Verluste die Gemeinnützigkeit der betroffenen Vereine?
Für das Vorliegen eines Verlustes ist zunächst das Gesamtergebnis aller steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe des Vereins maßgeblich. (§ 64 Abs. 2 AO). Daher kann der Verlust eines einzelnen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes im Entstehungsjahr mit Gewinnen anderer steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe verrechnet werden. Verbleibt danach immer noch ein Verlust, ist keine gemeinnützigkeitsschädliche Mittelverwendung anzunehmen, wenn dem ideellen Bereich in den sechs vorangegangenen Jahren Gewinne des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs in mindestens gleicher Höhe zugeführt worden sind. Insoweit ist der Verlustausgleich im Entstehungsjahr als Rückgabe früherer Gewinnabführungen anzusehen.
Darüber hinaus können nach dem BMF-Schreiben vom 09.04.2020 Verluste, die nachweislich aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise bis zum 31.12.2020 im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder in der Vermögensverwaltung entstehen, mit Mitteln des ideellen Bereiches, Gewinnen aus Zweckbetrieben oder Erträgen aus der Vermögensverwaltung ausgeglichen werden, ohne dass es gemeinnützigkeitsschädlich ist. Das gilt z. B. für gastronomische Einrichtungen oder Shops, die aktuell Verluste machen. Auch Mietausfälle aus langfristiger Vermietung gehören dazu.
Welche steuerlichen Erleichterungen gibt es bei der Umsatzsteuer?
Durch das zweite Corona-Steuerhilfegesetz werden vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 der allgemeine Umsatzsteuersatz von 19 Prozent auf 16 Prozent sowie der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent auf 5 Prozent gesenkt. Die neuen Umsatzsteuersätze kommen auch bei umsatzsteuerpflichtigen Lieferungen und Leistungen von Sportvereinen zur Anwendung (sofern diese keine Kleinunternehmer gem. § 19 UStG sind).
Welcher Stichtag gilt für die neuen niedrigeren Umsatzsteuersätze?
Die neuen Umsatzsteuersätze von 16 bzw. 5 Prozent sind auf Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführt werden. Maßgebend für die Anwendung der jeweiligen Umsatzsteuersätze ist der Zeitpunkt, in dem eine Ware geliefert oder eine Dienstleistung erbracht wird. Es kommt nicht darauf an,
- wann der Vertrag abgeschlossen wurde
- wann die Ware oder Dienstleistung bezahlt wird
- wann die Rechnung ausgestellt wird.
Was ist bei Anzahlungen zu beachten, wenn diese bereits vor dem 01.07. geleistet wurden, die dazugehörige Lieferung bzw. Leistung aber erst im 2. Halbjahr 2020 erfolgt?
Auf Anzahlungen, die bereits vor dem Halbjahreswechsel geleistet wurden, die dazugehörige Lieferung oder Leistung aber erst danach, sind nachträglich die niedrigeren Steuersätze von 16 Prozent bzw. 5 Prozent anzuwenden, d. h. die Umsatzsteuer aus der Anzahlung wird bei der Schlussabrechnung verrechnet., so dass die Lieferung bzw. Leistung letztendlich nur mit 16 bzw. 5 Prozent besteuert wird.
Welcher Umsatzsteuersatz gilt, wenn eine Dienstleistung teilweise innerhalb und teilweise außerhalb des zweiten Halbjahres erbracht wird?
Werden statt einer Gesamtleistung sog. Teilleistungen erbracht, kommt es für die Anwendung des Umsatzsteuersatzes nicht auf den Zeitpunkt der Beendigung der Gesamtleistung an, sondern darauf, wann die einzelnen Teilleistungen erbracht werden.
Teilleistungen setzen voraus, dass es sich um
- wirtschaftlich abgrenzbare Teile einheitlicher Leistungen handelt,
- für die das Entgelt gesondert vereinbart und abgerechnet wird.
Sie werden demnach statt einer einheitlichen Gesamtleistung geschuldet.
Auf Teilleistungen, die nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.01.2021 erbracht werden, sind die niedrigeren Steuersätze von 16 % bzw. 5 % anzuwenden, auf Teilleistungen, die davor oder danach erbracht wurden bzw. werden, die "normalen" Steuersätze von 19 % bzw. 7 %.
Welcher Umsatzsteuersatz gilt bei Dauerleistungen, die bereits vor dem 01.07.2020 begonnen haben oder die über den 31.12.2020 hinaus gehen?
Dauerleistungen sind Leistungen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken (z. B. Vermietungen, Jahreskarten, Saisonkarten, Abonnements). Für Dauerleistungen werden unterschiedliche Zeiträume (z. B. 1/2 Jahr, 1 Jahr) oder auch keine zeitliche Begrenzung vereinbart.
Bei Dauerleistungen ist zunächst zu prüfen, ob es sich ggf. um Teilleistungen handelt. Wird eine Dauerleistung in bestimmten Zeitabschnitten abgerechnet (z. B. Kalendermonat, Vierteljahr) liegen Teilleistungen vor. Die Anwendung des Umsatzsteuersatzes richtet sich dann nach dem Zeitpunkt der Ausführung der jeweiligen Teilleistung.
Dauerleistungen, die keine Teilleistungen sind, gelten erst im Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses als ausgeführt, so dass die dann geltenden Umsatzsteuersätze zur Anwendung kommen. Eine Bezahlung zu Beginn des Vertragsverhältnisses gilt nur als Anzahlung.
Welcher Umsatzsteuersatz gilt beim Verkauf von Gutscheinen?
Die umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen wurde bereits zum 01.01.2019 neu geregelt. Seitdem wird bei Gutscheinen, die nicht lediglich zu einem Preisnachlass berechtigen (Rabattgutscheine), zwischen sog. Einzweckgutscheinen und sog. Mehrzweckgutscheinen unterschieden.
Bei einem Einzweckgutschein stehen
⇒ der Liefergegenstand oder die Leistung und
⇒ der Ort der Lieferung bzw. Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht,
bereits bei der Ausstellung des Gutscheins fest.
Ein Gutschein, der nicht die beiden o. g. Voraussetzungen erfüllt, ist ein Mehrzweckgutschein.
Bei einem Einzweckgutschein ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Besteuerung und damit für die Bestimmung des Umsatzsteuersatzes die Gutscheinausgabe. Folglich sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Ausgabe des Gutscheins entscheidend; ändern sich die Verhältnisse im Nachhinein, ist dies unerheblich. Die spätere Gutscheineinlösung ist umsatzsteuerlich nicht mehr relevant, da diese nicht als unabhängiger Umsatz gilt. Sollte bei der Einlösung des Gutscheins jedoch eine Zuzahlung durch den Gutscheininhaber erfolgen, so ist die bislang noch nicht versteuerte Differenz nach den dann geltenden Umsatzsteursätzen zu versteuern.
Bei einem Mehrzweckgutschein unterliegt erst die tatsächliche Lieferung oder Leistung der Umsatzsteuer, jede vorangegangene Übertragung des Gutscheins noch nicht. Daher ist erst die Einlösung des Gutscheins nach den dann geltenden Umsatzsteursätzen zu versteuern.
Vereinsführung
Abhalten von Vorstands- und anderen Gremiensitzungen
Können Mitgliederversammlungen, Vorstandssitzungen oder Versammlungen anderer Gremien stattfinden?
Derzeit können aufgrund der geltenden Kontaktbeschränkungen keine Versammlungen durchgeführt werden. Die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen hat mit der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2(Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) alle Zusammenkünfte in Vereinen, Sportvereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen untersagt (vgl. § 2 Absatz 2 CoronaSchVO). Verstöße dagegen können nach dem Bußgeldkatalog mit einem Regelsatz von 1.000 Euro gegenüber der Organisation bzw. dem Veranstalter und je 250 Euro gegenüber jeder teilnehmenden Person geahndet werden.
(Stand: 08.04.2020; Quellen:
https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document2020-03-30_coronaschvo_idf_der_aendvo.pdf
https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2020-03-30_bussgeldkatalog.pdf)
In anderen Bundesländern gelten vergleichbare Regelungen. Der Gesetzgeber hat mittlerweile die Möglichkeit geschaffen, virtuelle Mitgliederversammlungen auch ohne Satzungsrundlage durchzuführen, und Erleichterungen zu Beschlussfassungen im Umlaufverfahren erlassen.
Abhalten von Versammlungen und Sitzungen über Medien (Online, Telefonkonferenz)?
Können Entscheidungen des Vorstands oder anderer Gremien auch außerhalb von Versammlungen bzw. Sitzungen getroffen werden?
Muss der Vorstand wichtige und unaufschiebbare Beschlüsse fassen, könnte darüber nachgedacht werden, diese außerhalb von Versammlungen zum Beispiel schriftlich, per E-Mail oder Telefonkonferenz zu fassen. Allerdings sieht das Gesetz vor, dass die Beschlüsse des Vorstands nur in einer Versammlung gefasst werden können. Sollen Beschlüsse außerhalb von Versammlungen gefasst werden können, bedarf es hierfür grundsätzlich einer Satzungsgrundlage. Außerhalb von Versammlungen können Beschlüsse nach dem Gesetz nur dann gefasst werden, wenn alle Beteiligten ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären (vgl. §§ 32 Abs. 1, 28 BGB). Wenn alle Mitglieder des Gremiums zustimmen, ist die Abstimmungsform nicht auf die Schriftform beschränkt, sondern dies soll dann auch für andere Formen gelten (z.B. per E-Mail, Telefonkonferenz).
Der Gesetzgeber hat mittlerweile Erleichterungen beschlossen, um Beschlüsse auch außerhalb von Präsenzversammlungen fassen zu können. Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie sieht vor, dass der Vorstand auch ohne Satzungsgrundlage es den Mitgliedern ermöglichen können soll, an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und die Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per E-Mail oder Telefax) auszuüben oder ohne Teilname an der Mitgliederversammlung ihre Stimme vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben. Außerdem ist es möglich, einen Beschluss der Mitglieder ohne Versammlung fassen zu können. Voraussetzung hierfür ist, dass alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde. Die Regelungen gelten nur für Mitgliederversammlungen, die im Jahr 2020 stattfinden. Die Regelungen sind am 28.03.2020 in Kraft getreten.
(Stand: 08.04.2020; Quelle: https://www.bmjv.de)
Mitarbeiter*innen
Verhalten bei Verdachtsfall?
Was ist bei einem Corona-Verdacht zu tun, welche Symptome gibt es?
Personen, die persönlichen Kontakt zu einer Person hatten, bei der SARS-CoV-2 nachgewiesen wurde, sollten sich unverzüglich und unabhängig von Symptomen mit dem zuständigen Gesundheitsamt in Verbindung setzen, einen Arzt kontaktieren oder die 116117 anrufen - und auf jeden Fall zu Hause bleiben.
Eine Corona-Infektion äußert sich durch grippeähnliche Symptome, wie trockenen Husten, Fieber, Schnupfen und Abgeschlagenheit. Auch über Atemprobleme, Halskratzen, Kopf- und Gliederschmerzen, Übelkeit, Durchfall sowie Schüttelfrost wurde berichtet.
Quelle: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus.html
Können Mitarbeiter*innen aufgrund der Gefahr von Infektionen mit dem Coronavirus die Arbeit verweigern?
Auf die Verweigerung der Arbeitsleistung kann der Arbeitgeber mit einer Abmahnung und im ungünstigen Fall sogar mit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses reagieren. Sollte ein*e Mitarbeiter*in Befürchtungen haben, sich durch die Arbeit mit dem Coronavirus zu infizieren, sollten die Regeln des Arbeitsschutzes beachtet werden.
Nach dem Arbeitsschutzgesetz hat der Arbeitgeber alles Notwendige zu veranlassen, um gesundheitliche Gefahren von den Arbeitnehmer*innen abzuwenden. Zunächst gelten im Hinblick auf den Arbeitsschutz die allgemeinen Empfehlungen (Abstandhalten, Händewaschen, Kein Händegeben etc., vgl. dazu das Merkblatt des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen:
https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/200315_regeln_fuer_arbeitgeber.pdf).
Sollten trotzdem weiterhin unzumutbare Gefahren bestehen, hat der*die Arbeitnehmer*in den Arbeitgeber darauf hinzuweisen (vgl. § 17 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz).
Reichen getroffene Maßnahmen nicht aus, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu gewährleisten und schafft der Arbeitgeber darauf gerichtete Beschwerden nicht ab, können Arbeitnehmer*innen sich an die zuständige Behörde wenden (vgl. § 17 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz). Die zuständige Behörde ist das Staatliche Amt für Arbeitsschutz. Diese sind in Nordrhein-Westfalen bei den Bezirksregierungen angesiedelt. Durch die Beschwerde darf den Arbeitnehmer*innen kein Nachteil entstehen.
Weitergehende Informationen finden Sie auf der Internetseite des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (https://www.mags.nrw/arbeitsschutz).
Vergütungsansprüche von Mitarbeiter*innen insbesondere von Übungsleiter*innen
Müssen Mitarbeiter*innen trotzdem vergütet werden, wenn der Sport- bzw. Trainingsbetrieb eingestellt wird bzw. Sportveranstaltungen abgesagt werden? Abhängigkeit vom Status: konkreter Aufwendungsersatz, pauschale Aufwandsentschädigung, Arbeitnehmerverhältnis (auch Minijob), selbständige Tätigkeit
Es lässt sich keine generelle Aussage zum Umgang mit Vergütungsansprüchen von Mitarbeiter*innen treffen, wenn zum Beispiel der Sport- bzw. Trainingsbetrieb oder Veranstaltungen abgesagt werden. Die Folgen bei Nichtbeschäftigung hängen zum einen vom Status und zum anderen von den vertraglichen Vereinbarungen ab. Es lässt sich allenfalls folgende grobe Orientierung geben:
- Ehrenamtlich Tätige mit Anspruch auf konkreten Aufwendungsersatz:
Da lediglich der tatsächlich angefallene Aufwand ersetzt wird, dürften hier Zahlungsansprüche entfallen. - Ehrenamtlich Tätige mit Anspruch auf eine pauschale Aufwandsentschädigung im Rahmen des Übungsleiterfreibetrages oder Ehrenamtsfreibetrages:
Hierbei kommt es auf die vertragliche Situation an. Vielfach sehen die Vereinbarungen vor, dass die ehrenamtlich Tätigen eine pauschale Aufwandsentschädigung erhalten, wenn sie tätig geworden sind (z.B. je Übungsstunde). Fällt die Übungsstunde aus, dann entfällt auch die pauschale Aufwandsentschädigung. Anders könnte es sein, wenn fortlaufend eine pauschale Aufwandsentschädigung vereinbart ist (z.B. monatlich 200 € oder 60 €). Hier ist die Rechtslage nicht eindeutig. Wenn die Zahlung als pauschale Aufwandsentschädigung vereinbart wurde, dann könnte argumentiert werden, dass bei Nichtanfallen des Aufwands auch der Zahlungsanspruch entfällt. Ansonsten müsste das Vertragsverhältnis beendet werden. - Mitarbeiter*innen sind im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig:
Zwar gilt der Grundsatz "Ohne Arbeit kein Lohn". Von diesem Grundsatz existieren im Arbeitsrecht aber zahlreiche Ausnahmen. Eine solche Ausnahme stellt zum Beispiel die Störung des Betriebsablaufs dar. Das Risiko, Arbeitnehmer*innen nicht beschäftigen zu können, trägt danach der Arbeitgeber (sogenanntes wirtschaftliches Risiko und Betriebsrisiko). Soweit Arbeitnehmer*innen ihre Arbeitskraft anbieten, haben sie einen Vergütungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Gegebenenfalls kann der Verein mit arbeitsrechtlichen Maßnahmen reagieren oder sozialversicherungsrechtliche Angebote nutzen, wie zum Beispiel das Kurzarbeitergeld. Arbeitsrechtlich kann auch eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht kommen. Hierbei sind aber Kündigungsfristen zu beachten. Ein Grund für eine außerordentliche und fristlose Kündigung dürfte wohl nicht vorliegen. Bei einer Kündigung ist ferner zu beachten, ob allgemeiner oder besonderer Kündigungsschutz gilt. Beim allgemeinen Kündigungsschutz muss die Kündigung sozial gerechtfertigt sein. In Betracht käme hier eine betriebsbedingte Kündigung. Voraussetzung ist dabei ein dauerhafter Wegfall der Weiterbeschäftigungsmöglichkeit infolge betrieblicher Gründe. Gegebenenfalls hat eine Weiterbeschäftigung im Unternehmen an anderer Stelle Vorrang vor der Kündigung. Im Übrigen gilt der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz nur für Arbeitnehmer*innen in Betrieben ab einer bestimmten Größenordnung und nach mindestens sechsmonatiger Betriebszugehörigkeit (vgl. §§ 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz). Ein besonderer Kündigungsschutz gilt zum Beispiel für Schwangere oder schwerbehinderte Arbeitnehmer*innen.Fragen rund um Kündigungsmöglichkeiten von Arbeitnehmer*innen hängen von den Umständen des Einzelfalles ab und müssen individuell geprüft werden. Es empfiehlt sich, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit diesen Angelegenheiten zu betrauen.
- Es besteht ein Vertrag über eine selbständige Tätigkeit:
Sagt der Verein von sich aus die Veranstaltung ab, berührt dies grundsätzlich zunächst nicht einen vereinbarten Honoraranspruch. Anders ist das allerdings zu bewerten, wenn die Veranstaltung objektiv nicht durchgeführt werden kann, zum Beispiel wegen eines nachträglichen behördlichen Verbots. Ohne entsprechende Leistung entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung, so dass der Vergütungsanspruch des Selbständigen entfällt. Aber auch hier kommt es in erster Linie darauf an, was zwischen den Parteien vertraglich vereinbart wurde (ggf. enthält der Vertrag bereits Stornierungsklauseln).
Kann der Verein aus Gründen der Solidarität Übungsleiter*innen- und Ehrenamts-Aufwandsentschädigungen weiter bezahlen, auch wenn kein Sportbetrieb mehr stattfindet?
- die pauschalen Aufwandsentschädigungen weiterbezahlt werden sollen und
- die Verträge/Vereinbarungen mit den ehrenamtlich Tätigen nicht gekündigt werden sollen.
- eine Haftung des Vorstands gegenüber dem Verein auslösen, weil er ohne Anspruchsgrundlage Zahlungen vornimmt,
- unter Umständen sogar den Straftatbestand der Untreue erfüllen.
Gibt es finanzielle Hilfen für freiberuflich tätige Übungsleiter*innen und Trainer*innen, die für den Verein tätig waren und deren Aufträge jetzt weggefallen sind?
NRW-Soforthilfe 2020
Forderung des Landessportbundes erfüllt: Finanzielle Unterstützung auch für Übungsleiter*innen und Trainer*innen Übungsleiter*innen und Trainer*innen, die hauptberuflich selbstständig tätig sind, können über das Soforthilfeprogramm des Bundes, das in NRW über die Bezirksregierungen abgewickelt wird, eine Soforthilfe in Höhe von 9.000 € beantragen (siehe hierzu die Pressemeldung der Staatskanzlei vom 27.03.2020 https://www.land.nrw/de/pressemitteilung/hilfe-fuer-den-sport-nrw-rettungsschirm-auch-offen-fuer-uebungsleiter-und). Achtung: Ein Antrag ist nur online möglich (siehe unten). Bitte lassen Sie sich nicht durch das für den Sport wenig passende Onlineformular irritieren. Bitte lesen Sie die Hinweise zur Antragsberechtigung sorgfältig durch. Eine Orientierungshilfe, welche Tätigkeiten Ihres Vereins als unternehmerisch einzustufen sind, können Sie der unserer FAQ entnehmen.
Kann der Verein aus Gründen der Solidarität Übungsleiter*innen-Honorare weiter bezahlen, auch wenn der/die Übungsleiter*in darauf keinen Anspruch hat?
Viele Vereine greifen im Vereinsalltag auf Honorarkräfte zurück. Die Vereinbarungen sehen in der Regel vor, dass nur erbrachte Leistungen abgerechnet werden können. Aufgrund der Einstellung des Sportbetriebs fallen bei diesen Übungsleiter*innen die Einnahmen teilweise komplett weg. Vereine fragen sich nun, ob sie aus Gründen der Solidarität die Übungsleiter*innen weiterhin bezahlen können. Hiervon ist aus mehreren Gründen dringend abzuraten.
Solche Zahlungen können
- die Gemeinnützigkeit des Vereins gefährden, da es sich um eine sachgrundlose Zahlung und damit um eine Mittelfehlverwendung handelt,
- eine Haftung des Vorstands gegenüber dem Verein auslösen, weil er ohne Vertragsgrundlage Zahlungen vornimmt,
- sozialversicherungsrechtlich als Lohnfortzahlung bewertet werden und dazu führen, dass eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angenommen wird,
- unter Umständen sogar den Straftatbestand der Untreue erfüllen.
Etwas anderes kann dann gelten, wenn der Vertrag zum Beispiel Stornierungsregelungen enthält.
Kann der Verein Personal, Räumlichkeiten oder Sachmittel zur Verfügung stellen, um in der Corona-Krise zu unterstützen?
Nach dem BMF-Schreiben vom 09.04.2020 ist es unschädlich für die Gemeinnützigkeit des Vereins, wenn er - ohne Änderung der Satzung - Personal oder Räumlichkeiten unentgeltlich zur Verfügung stellt, um von der Corona-Krise Betroffene zu unterstützen. Hierzu zählen z. B. Einkaufsdienste, Botendienste oder vergleichbare Dienste für von der Corona-Krise Betroffene. Die Erstattung von Kosten für diese Dienste an Vereinsmitglieder ist ebenfalls gemeinnützigkeitsunschädlich.
Können Vereine Kurzarbeitergeld beantragen?
Viele Sportvereine sind auch Arbeitgeber. Sie können wie jeder andere Arbeitgeber das Instrument der Kurzarbeit nutzen. Ausführliche Informationen dazu finden Sie ⇒ hier!
Finanzen
Muss der Verein Erbpacht, Pacht- und Mietzahlungen sowie Abgaben leisten, obwohl die Einnahmen wegfallen?
Grundsätzlich haben Mieter, Pächter oder Erbpachtberechtigte weiterhin die Miete, Pacht oder Erbpacht zu leisten, auch wenn die Einnahmen wegfallen. Die wirtschaftliche Situation des Pächters entbindet nicht von der Zahlungspflicht. Dieser allgemeine Grundsatz wird durch die Corona-Pandemie nicht außer Kraft gesetzt.
WICHTIGES UPDATE: Die Bundesregierung hat einen Gesetzesentwurf zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie auf den Weg gebracht. Darin ist vorgesehen, dass ein Vermieter ein Mietverhältnis über Grundstücke oder Räume nicht kündigen darf, wenn der Mieter aufgrund der COVID-19-Pandemie die Miete in dem Zeitraum vom 01. April 2020 bis zum 30. September 2020 nicht zahlt. Der Zusammenhang zwischen der COVID-19-Pandemie und der Nichtzahlung ist glaubhaft zu machen. Sonstige Kündigungsgründe bleiben unberührt. Die Regelung gilt ausdrücklich auch für Pachtverhältnisse und somit auch für Vereine als Mieter.
(Stand: 24.03.2020; Quelle: www.bmjv.de)
Besteht weiterhin eine Zahlungspflicht gegenüber der Stadt bzgl. der Sportstättennutzungsgebühr?
Sind die Vereine verpflichtet, bei einem Verbot der Nutzung der Sportstätten weiterhin eine Miete, Pacht oder Sportstättennutzungsgebühr zu zahlen?
Die Coronavirus-Pandemie stellt eine bislang nicht dagewesene Ausnahmesituation dar, die auch rechtliche Fragen aufwirft, die derzeit nicht eindeutig beantwortet werden können.
Hat ein Verein eine Sportstätte von der Kommune oder privaten Dritten gemietet, gepachtet und hat dafür eine Miete, Pacht oder Nutzungsgebühr zu zahlen, kann aber das Training aufgrund des behördlichen Verbots nicht durchführen, stellt sich die Frage, welche Partei das wirtschaftliche Risiko des behördlichen Verbots trägt. Die Fragestellung betrifft ebenso Vereine als Vermieter/Verpächter. Die rechtliche Bewertung dürfte nicht eindeutig sein und auch von den Interessen der jeweiligen Partei abhängen. Zudem ist noch eine Differenzierung möglich, ob es sich bei der Vermietung/Verpachtung um ein Dauerschuldverhältnis handelt oder um eine kurzfristige Vermietung.
Grundsätzlich gilt:
Auch in Krisenzeiten gelte der Grundsatz, dass Verträge einzuhalten sind ("Pacta sunt servanda"). Jede Partei ist an die Pflichten aus dem Vertrag gebunden: Der Vermieter stellt die Mietsache zur Verfügung, der Mieter hat die Miete zu zahlen. Behördliche Schließungsanordnungen stellen keinen Mietmangel dar und liegen nicht im Verantwortungsbereich des Vermieters. Das sogenannte Verwendungsrisiko soll demnach beim Mieter liegen. Danach ist der Mieter bei allgemeinen behördlichen Schließungsanordnungen und Ausgangssperren weiter zur Zahlung der Miete bzw. Pacht verpflichtet, auch wenn das Mietobjekt faktisch nicht nutzbar ist.
Es gibt aber auch Stimmen, die aufgrund der außergewöhnlichen Umstände die Ansicht vertreten, die Risiken angemessen zu verteilen. In Betracht kommt die Annahme der Störung der Geschäftsgrundlage, die in § 313 BGB geregelt ist. Danach kann eine Anpassung des Vertrages verlangt werden, wenn sich die Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend ändern. Die Anpassung verlangt eine umfassende Interessenabwägung und soll sich im Rahmen des jeweils zumutbaren bewegen. Ist einer Partei eine Fortsetzung des Vertrages nicht möglich oder unzumutbar, kommt auch eine Vertragsauflösung in Frage. Der Rücktritt bzw. bei Dauerschuldverhältnissen die Kündigung muss gegenüber der jeweils anderen Partei aktiv erklärt werden.
Was bedeutet das nun für den Verein als Mieter/Pächter/Nutzer? Insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen wie die Anmietung/Nutzungsüberlassung von Sportstätten und anderen Räumen, wie zum Beispiel Geschäftsstellen, besteht ein Interesse daran, die Anlagen und Räume auch nach Überwindung der aktuellen Krisensituation weiter nutzen zu können. Insofern dürfte eine Beendigung des Vertragsverhältnisses perspektivisch betrachtet in der Regel für Vereine nicht sinnvoll sein. Es macht sicherlich Sinn, mit dem Vertragspartner Kontakt aufzunehmen und eine einvernehmliche Lösung bei gerechter Lastenverteilung anzustreben.
Gegebenenfalls sollten sich die Vereine anwaltlich beraten lassen.
Muss der Verein in der Corona-Krise auch GEMA-Gebühren bezahlen?
Zwischen dem Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) und der GEMA gibt es ein Pauschalabkommen für den organisierten Sport. Durch die Zahlung eines jährlichen Pauschalbeitrages sind bestimmte Musiknutzungen im Sportverein bereits abgegolten. Der Pauschalbeitrag wird den Vereinen jährlich zusammen mit dem Beitrag für die Sportversicherung in Rechnung gestellt. Für Musiknutzungen, die nicht über das Pauschalabkommen abgegolten sind, müssen die Vereine bei der GEMA eigene Lizenzen erwerben.
Die GEMA hat auf ihrer Hompage am 20.03.2020 (www.GEMA.de) veröffentlicht, dass für den Zeitraum, in dem Lizenznehmer ihren Betrieb aufgrund behördlicher Anordnungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie-Ausbreitung schließen müssen, alle Monats-, Quartals- und Jahresverträge ruhen. Während dieses Zeitraums entfallen die GEMA-Vergütungen, d. h. kein Lizenznehmer soll für den Zeitraum der Schließung mit GEMA-Gebühren belastet werden. Diese Maßnahme gilt rückwirkend ab dem 16. März 2020.
Sollte der Verein stattdessen Livestreams durchführen, gilt Folgendes:
Für Vereine, mit Musiknutzungen ausschließlich im Rahmen der DOSB-Pauschalabkommens oder mit eigenen bestehenden Lizenzverträgen:
Wenn Sie Ihre Veranstaltungen aufgrund der aktuellen Lage um den Corona-Virus absagen und/oder die Vereinsanlage schließen müssen und an Stelle der ursprünglich geplanten Veranstaltung eine Live-Übertragung derselben stattfinden lassen, dann ist dieser Live-Stream als Ersatz der vertraglich geregelten Veranstaltung vom bestehenden Pauschal- bzw. Lizenzvertrag gedeckt. Eine separate Lizenzierung des Livestreams ist nicht notwendig. Bestehende Lizenzverträge müssen Sie nicht kündigen, sondern können weiterlaufen. Livestreaming über Social-Media-Plattformen wie YouTube, Facebook, Twitch und Twitter ist in den Lizenzverträgen mit den jeweiligen Plattformen inkludiert, insoweit ist eine Einzellizenzierung von Livestreams, die auf diesen Plattformen erfolgen, nicht notwendig.
Für andere Nutzungen von Live-Streams (außerhalb des DOSB-Pauschalabkommens und ohne Lizenzvertrag, auf der eigenen Website o. ä.)
Für den Fall, dass keine der vorgenannten Sachverhalte für Ihren Live-Stream zutreffend ist, macht die GEMA auf ihren Tarif VR-OD 10 für Onlinenutzungen und auf deren Lizenzshop aufmerksam. Die GEMA bitten Sie, über diesen Lizenzshop eine Lizenzierung vorzunehmen. Sollte diese - auf geringfügige Nutzungen bereits entsprechend abgestimmte - Vergütung aufgrund und für die Dauer der Corona-Pandemie (zunächst bis Ende April) eine unangemessene Härte für Sie darstellen oder der Tarif aufgrund höherer Abrufzahlen nicht zutreffend sein, teilen Sie der GEMA bitte die tatsächlichen Abrufzahlen mit.
Wie verhält es sich mit gewerblichen Tennishallen? Können die privaten Tennistrainer*innen den Verein als Eigentümer für den finanziellen Ausfall, der durch die Schießung entsteht in Regress nehmen?
Kann ein Verein als Verpächter zum Beispiel durch eine*n Trainer*in wegen Einnahmeausfälle in Regress genommen werden, wenn das Training der/des Trainers*in aufgrund des Verbots ausfällt?
Hat ein Verein eine Sportstätte (zum Beispiel einen Tennisplatz oder einen Kursraum) an eine*n Trainer*in oder Übungsleiter*in verpachtet, kann aber das Training aufgrund des behördlichen Verbots nicht stattfinden, wird im Hinblick auf die Rechtsfolgen der Vermietung auf die entsprechende Frage verwiesen (Sind die Vereine verpflichtet, bei einem Verbot der Nutzung der Sportstätten weiterhin eine Miete, Pacht oder Sportstättennutzungsgebühr zu zahlen?).
Fällt daraufhin die Trainingsstunde aus und hat der/die Trainer*in einen Einnahmeausfall, kann der Ausfall gegenüber dem Verein nur als Schadensersatz geltend gemacht werden. Voraussetzung für eine Schadensersatzpflicht wäre aber, dass der Verein den Trainingsausfall verschuldet hätte. Dies ist aufgrund der behördlichen Untersagung nicht der Fall. Insofern kann nach unserem Verständnis der/die Trainer*in den Verein für den Einnahmenausfall nicht in Regress nehmen.
Wie wirkt sich die Einstellung des Sportangebotes durch die Vereine auf die an die SSB bzw. KSB zu zahlenden Mitgliedsbeiträge aus?
Wirkt sich die Einstellung des Sportbetriebs durch die Vereine auf deren Beitragspflicht gegenüber den Dachverbänden aus?
Die Einstellung des Sportbetriebs wirkt sich aktuell nicht auf die Beitragspflicht gegenüber den Dachverbänden aus. Die Beiträge sind durch die jeweils zuständigen Organe festgesetzt worden und in dieser Höhe zu leisten. Sie dienen der Verwirklichung des Verbandszwecks und der Aufrechterhaltung des Verbandsbetriebs. Im Übrigen sollte bedacht werden, dass die Beiträge für das gesamte Geschäftsjahr kalkuliert wurden. Über zukünftige Änderungen der Beiträge kann nur das Organ entscheiden, dass für die Festsetzung des Beitragsgemäß der Satzung zuständig ist.
Umgang mit gebuchten Reisen (Hotel-/Transportkosten)
Welche Auswirkungen hat die Absage von Reisen auf die Zahlungsansprüche?
Die Zahlungspflicht hängt davon ab, aus welchen Gründen die Reise abgesagt wird.
Der Verein sagt die Reise ab, weil zum Beispiel die Teilnahme an einer geplanten Veranstaltung ausfällt: In diesen Fällen hat die Absage der Veranstaltung keine Auswirkungen auf den Zahlungsanspruch des Hotelbetriebs oder Busunternehmens. Anders wäre dies nur, wenn die Durchführung der Veranstaltung die Geschäftsgrundlage für die Transport- und/oder Hotelleistung ist. Dies dürfte aber eher die Ausnahme sein.
Allerdings müssen sich die Vertragspartner bei einer Stornierung ersparte Aufwendungen anrechnen lassen. Bei reinen Übernachtungskosten ohne Verpflegungsleistungen werden die ersparten Aufwendungen üblicherweise mit einem pauschalen Abzug von 10% der Übernachtungskosten angerechnet.
Die Leistung (z.B. Hotelübernachtung) kann aufgrund behördlicher Schließung oder behördlich angeordneter Quarantäne am Ort des Hotels nicht in Anspruch genommen werden: In diesen Fällen kann das Hotel nicht leisten, so dass auch ein Zahlungsanspruch entfällt.
Im Übrigen wird die rechtliche Beurteilung der Frage durch unterschiedliche Konstellationen erschwert. Es macht einen Unterschied, ob es zum Beispiel Ausreise- und/oder Einreisebeschränkungen bzw. Ausgangssperren gibt. Aufgrund der Dynamik der Entwicklung und immer strengeren und sich stark auswirkenden Maßnahmen der Behörden wird die Situation täglich, gegebenenfalls stündlich, neu bewertet werden müssen.
Sponsoringeinnahmen
Werden Sportveranstaltungen abgesagt, stellt sich die Frage nach dem Umgang mit den Sponsoringeinnahmen, die hierfür eingeplant waren.
Es gilt derselbe Grundsatz wie beim Umgang mit Startgeldern bzw. Teilnehmer*innengebühren. Entfällt die Pflicht zur Leistung (hier Werbeleistung), dann entfällt auch die Pflicht zur Gegenleistung. Bereits vereinnahmte Sponsoringgelder sind - gegebenenfalls anteilig - zurückzuzahlen. Aufgrund der außergewöhnlichen Situation sollten die Vereinsverantwortlichen auf die Sponsoren zugehen und um Entgegenkommen werben. Werden die Veranstaltungen nachgeholt, bleibt es bei der Leistungserbringung durch den Verein und es besteht keine Notwendigkeit, vereinnahmte Sponsoringgelder zurückzuzahlen.
Vereinsrecht
Welche Rechte haben die Mitglieder, wenn der Sport- und Trainingsbetrieb eingestellt wird?
Absage des Trainings-, Spiel- und Sportbetriebs: Sonderkündigungsrecht für Mitglieder? Recht auf Beitragsminderung?
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat am 15.03.2020 per Erlass verfügt, dass alle Sportangebote ab sofort einzustellen sind. Das Verbot gilt zunächst bis zum 19. April 2020 (Quelle: https://www.land.nrw/de/pressemitteilung/landesregierung-beschliesst-weitere-massnahmen-zur-eindaemmung-der-corona-virus).
Vereinsvorstände stellen sich die Frage, ob die Einstellung des Sport-, Spiel- und Trainingsbetriebs Auswirkungen auf die Rechte und Pflichten der Mitglieder haben, insbesondere, ob die Mitglieder die Mitgliedschaft kündigen oder den Beitrag mindern können.
Der Beitrag stellt nach den vereinsrechtlichen Grundsätzen kein Entgelt dar, sondern ist die satzungsmäßige Verpflichtung der Mitglieder, damit der Zweck des Vereins verwirklicht werden kann. Der Beitrag ist danach grundsätzlich kein Entgelt für die Leistungen des Vereins. Insofern gilt auch nicht der bereits angesprochene Grundsatz, dass bei Wegfall der Leistung auch die Pflicht zur Gegenleistung entfällt.
Der Beitrag dient insbesondere dazu, die laufenden Kosten des Vereinsbetriebs zu decken. In der Regel sind die Beiträge knapp kalkuliert und berücksichtigen Kosten, die ganzjährig anfallen wie zum Beispiel Verbandsabgaben und Versicherungsbeiträge. Insofern dürfte es nicht gerechtfertigt sein, den Beitrag zu mindern. Dieselben Argumente dürften für die Beantwortung der Frage nach einem Sonderkündigungsrecht herangezogen werden können. Mit der Mitgliedschaft im Verein soll grundsätzlich eine langfristige Verwirklichung des Vereinszwecks verfolgt werden. Die Einstellung des Sportbetriebs für einen zunächst überschaubaren Zeitraum dürfte danach grundsätzlich noch nicht dazu führen, ein Sonderkündigungsrecht anzunehmen. Anderes könnte gegebenenfalls für sogenannte Kurs- oder Zeitmitgliedschaften gelten.
Welche Regelungen gibt es bei Kurs- bzw. Zeitmitgliedschaften?
Absage von Kurs- oder Zeitmitgliedschaften: Sonderkündigungsrecht für Mitglieder? Recht auf Beitragsminderung?
Einige Vereine sehen in ihren Satzungen Kurs- und Zeitmitgliedschaften vor. Oft handelt es sich dabei um eine Mitgliedschaft, die sich auf die Wahrnehmung bestimmter Angebote beschränkt. Allgemeine Mitgliedschaftsrechte wie das Stimmrecht werden vielfach ausgeschlossen. Insofern ist die Situation nicht vergleichbar mit einer ordentlichen aktiven oder passiven Mitgliedschaft. Die Situation dürfte eher mit dem Ausfall von Kursangeboten und Sportveranstaltungen vergleichbar sein. Da die Mitgliedschaft in erster Linie an den Leistungsaustausch anknüpft, könnte hier ein Sonderkündigungsrecht der Mitglieder bzw. eine Wegfall der Beitragspflicht in Frage kommen. Den Vereinen wird empfohlen, auf die Kurs- und Zeitmitglieder zuzugehen und um Verständnis für die besondere Situation zu werben. Gegebenenfalls lassen sich die Angebote nachholen, so dass bereits bezahlte Beiträge angerechnet werden können. Es gibt keine einheitliche Lösung, da vor dem Hintergrund der diversen Ausgestaltungen stets die Umstände des Einzelfalles betrachtet werden müssen.
Darf der Verein Anfang April überhaupt einen ungeminderten Quartalsbeitrag einziehen?
Darf der Verein Anfang April einen ungeminderten Monats- bzw. Quartalsbeitrag einziehen?
Grundsätzlich darf der Verein den fälligen Beitrag in der von dem zuständigen Organ festgelegten Höhe zum Fälligkeitstermin von den Mitgliedern einziehen. Das gilt auch, wenn aktuell der Spiel-, Sport- und Trainingsbetrieb eingestellt ist. Zum einen ist noch nicht klar, wie sich die Situation weiter entwickeln wird und zum anderen wie lange das Verbot aufrecht erhalten bleibt. Im Übrigen deckt der Beitrag laufende Kosten ab, die der Verein weiterhin zahlen muss. Sollte es aufgrund des nicht stattfindenden Sportbetriebs zu Einsparungen kommen, können diese bei nächster Gelegenheit im Rahmen der Kalkulation der Beiträge an die Mitglieder weitergegeben werden. Derzeit dürfte es verfrüht sein, Minderungen festzulegen. Das gilt erst recht, wenn nach der Satzung die Mitgliederversammlung über den Beitrag zu entscheiden hat und diese aktuell nicht stattfinden kann. Denkbar ist zum Beispiel, dass mit der Einstellung des Sportbetriebs überhaupt keine Einsparungen auf Vereinsseite verbunden sind, wenn die Sportanlage von der Kommune kostenfrei überlassen wurde und für die Übungsleiter*innen aufgrund ehrenamtlichen Engagements keine Kosten anfallen. Dann besteht auch kein Bedarf für eine Minderung des Beitrags.
Kann der Vorstand die Einberufung einer Mitgliederversammlung verschieben oder eine bereits einberufene Mitgliederversammlung absagen?
Aufgrund der bestehenden behördlichen Kontaktbeschränkungen und der mit der Durchführung von Zusammenkünften größerer Menschenansammlungen verbundenen gesundheitlichen Gefahren sollen keine Mitgliederversammlungen als Präsenzversammlungen durchgeführt werden.
Fraglich ist auch, ob eine Aussage in der Satzung, wonach zum Beispiel die Versammlung innerhalb der ersten drei oder sechs Monate abzuhalten ist, dem entgegensteht. Hierbei dürfte es sich lediglich um eine sogenannte Organisationsvorschrift handeln. Eine Nichtbeachtung dürfte nicht dazu führen, dass Entscheidungen, die bei späteren Versammlungen getroffen werden, unwirksam oder nichtig wären. Diese würde ansonsten zu der absurden Situation führen, dass nach Ablauf der Frist keine ordentliche Mitgliederversammlung mehr abgehalten werden könnte, auf der wirksame Beschlüsse gefasst werden können. Die Vorschrift soll lediglich den Vorstand anhalten, zeitnah zu Beginn des Jahres eine Versammlung abzuhalten.
Ferner könnte die Frage aufgeworfen werden, ob der Vorstand sich schadensersatzpflichtig macht, wenn er keine Mitgliederversammlung einberuft. Dann müsste dem Verein durch die Nichtabhaltung ein Schaden entstehen. Dies setzt wiederum ein schuldhaftes Verhalten voraus und kann nur im Einzelfall beurteilt werden. Eine Einberufungspflicht könnte bestehen, wenn die Satzung zwingend die Mitwirkung der Mitgliederversammlung vor Abschluss bedeutender Geschäfte vorsieht und diese anstehen (zum Beispiel im Zusammenhang mit der Aufnahme von Darlehen).
Der Gesetzgeber hat zwischenzeitlich reagiert und Erleichterungen für Vereine im Hinblick auf Beschlussfassungen erlassen. Wegen der Einzelheiten wird auf die zusammenfassende Darstellung zum Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie verweisen. Sollte eine Mitgliederversammlung bereits einberufen worden, aber deren Durchführung als Präsenzversammlung nicht möglich sein, ist die Absage der Versammlung möglich. Die Mitgliederversammlung kann durch das Organ, welches eingeladen hat, auch wieder abgesagt werden, solange die Versammlung noch nicht eröffnet wurde. Die Absage sollte in derselben Form vorgenommen werden wie die Einberufung. Es dürfte verfrüht sein, jetzt schon zu entscheiden, die Mitgliederversammlung in diesem Jahr komplett auszusetzen. Gegebenenfalls kann die Mitgliederversammlung als virtuelle Versammlung durchgeführt oder Beschlüsse im Wege des erleichterten Umlaufverfahrens herbeigeführt werden.
Kann der Vorstand Beschlüsse fassen, für die nach der Satzung die Mitgliederversammlung zuständig ist?
Viele Satzungen enthalten Regelungen für Sonderumlagen und zur Erhöhung von Beiträgen. Wir werden dazu also satzungsgemäße Beschlüsse fassen müssen, können aber die Gremien nicht stattfinden lassen wenn es ein entsprechendes Versammlungsverbot gibt. Ist der BGB-Vorstand ermächtigt, in Fällen höherer Gewalt und zur Gefahrenabwehr für den Verein einsame Beschlüsse zu fassen? Ist ein Entscheidungsverfahren über Homepage und Mail / Telefon / WhatsApp /-Tondokumente rechtlich nachweisbar bindend?
Die aktuelle Situation führt nicht dazu, dass die Satzung des Vereins oder das Vereinsrecht außer Kraft gesetzt wird. Im Übrigen sollte bedacht werden, dass die Ausnahmesituation wohl einen überschaubaren Zeitraum betreffen wird. Lediglich in den Fällen, in denen dem Verein ein schwerer Schaden entstehen würde, könnte mit der Pflicht des Vorstands zu handeln, argumentiert werden. Beschlussfassungen außerhalb von Präsenzversammlungen sind z.B. per E-Mail oder Telefonkonferenz auch ohne Satzungsgrundlage möglich, wenn alle Beteiligten dem Verfahren zustimmen. Dies soll sowohl für die Mitgliederversammlung als auch den Vorstand gelten. Stimmen alle Beteiligten dem Verfahren zu, dann soll nach wohl überwiegender Ansicht auch eine Mehrheitsentscheidung möglich sein.
Wie ist zu verfahren, wenn bei der ausgefallenen Mitgliederversammlung der Haushaltsplan für das Jahr 2020 beschlossen werden sollte?
Hätte nach der Vereinssatzung die Mitgliederversammlung den Haushaltsplan beschließen sollen, ist wahrscheinlich bereits ein Entwurf erstellt worden, der der Versammlung zur Abstimmung vorgelegt werden sollte. Es könnte nun ein Vorstandsbeschluss gefasst werden, dass vorläufig auf der Grundlage des Entwurfes gehandelt wird. Auf der nachgeholten Mitgliederversammlung kann der Haushalt dann nachträglich genehmigt werden. Im Idealfall (praktikabel insbesondere bei kleinen Vereinen) wird den Mitgliedern der Entwurf vor der Beschlussfassung des Vorstandes übersandt mit der Bitte - innerhalb einer zu setzenden Frist - Anregungen oder Hinweise zu erteilen, die in einen Beschluss des Vorstandes zur Anwendung eines vorläufigen Haushaltsplans mit einfließen.
Kann es zu einer persönlichen Haftung des Vorstandes kommen, wenn der Verein durch die Corona-Krise insolvent wird?
Viele Vereinsvorstände, insbesondere diejenigen, die als Vorstand gemäß § 26 BGB im Vereinsregister eingetragen sind, machen sich Gedanken, ob sie persönlich für Schulden des Vereins haften, wenn der Verein aufgrund der Corona-Pandemie zahlungsunfähig wird. Die gute Nachricht: Der Vorstand eines eingetragenen Vereins haftet grundsätzlich nicht für die Verbindlichkeiten des Vereins. Etwas anderes gilt aber dann, wenn der Vorstand eine persönliche Haftung gegenüber Gläubigern eingegangen ist, zum Beispiel in Form einer Bürgschaft. Bei nicht rechtsfähigen Vereinen, also nicht im Vereinsregister eingetragenen Vereinen, ist zudem die Handelndenhaftung nach § 54 Satz 2 BGB zu beachten.
Zur Verpflichtung des Vorstands, einen Insolvenzantrag zu stellen siehe die nächste Frage und Antwort.
Ist der Vorstand verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen, wenn der Verein aufgrund der Corona-Pandemie zahlungsunfähig wird?
Der Vereinsvorstand hat nach § 42 Abs. 2 BGB bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Vereins unverzüglich die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Die Mitglieder des Vorstands haften nach § 42 Abs. 2 Satz 2 BGB gegenüber den Gläubigern persönlich, wenn sie die Antragstellung schuldhaft verzögern. Der Bundestag hat am 25.03.2020 das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie beschlossen. In § 1 des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes ist vorgesehen, dass u.a. die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages nach § 42 Abs. 2 BGB bis zum 30.09.2020 ausgesetzt wird. Dies gilt aber dann nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Das Gesetz sieht auch eine Vermutung vor, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, die Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen, wenn der Schuldner (hier: der Verein) am 31.12. 2019 noch nicht zahlungsunfähig war.
Bedingt durch die Corona-Krise entstehen im Bereich des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes einiger Vereine Verluste. Gefährden diese Verluste die Gemeinnützigkeit der betroffenen Vereine?
Für das Vorliegen eines Verlustes ist zunächst das Gesamtergebnis aller steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe des Vereins maßgeblich. (§ 64 Abs. 2 AO). Daher kann der Verlust eines einzelnen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes im Entstehungsjahr mit Gewinnen anderer steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe verrechnet werden. Verbleibt danach immer noch ein Verlust, ist keine gemeinnützigkeitsschädliche Mittelverwendung anzunehmen, wenn dem ideellen Bereich in den sechs vorangegangenen Jahren Gewinne des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs in mindestens gleicher Höhe zugeführt worden sind. Insoweit ist der Verlustausgleich im Entstehungsjahr als Rückgabe früherer Gewinnabführungen anzusehen.
Darüber hinaus können nach dem BMF-Schreiben vom 09.04.2020 Verluste, die nachweislich aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise bis zum 31.12.2020 im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder in der Vermögensverwaltung entstehen, mit Mitteln des ideellen Bereiches, Gewinnen aus Zweckbetrieben oder Erträgen aus der Vermögensverwaltung ausgeglichen werden, ohne dass es gemeinnützigkeitsschädlich ist. Das gilt z. B. für gastronomische Einrichtungen oder Shops, die aktuell Verluste machen. Auch Mietausfälle aus langfristiger Vermietung gehören dazu.
Versicherungen
Gilt der Versicherungsschutz der Sportversicherung auch in der Corona-Krise?
Das Coronavirus (SARS-CoV-2 a) stellt die Gesellschaft vor neue Herausforderungen und macht auch nicht vor dem organisierten Sport halt. Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sind derzeit nicht gestattet. Vereine überlegen sich deshalb Alternativen und müssen hierbei die angeordnete Allgemeinverfügung sowie behördliche Erlasse berücksichtigen. Hiernach ist Sport in der Gruppe aktuell grundsätzlich nicht möglich. Die ARAG-Sportversicherung begleitet die Vereine in dieser herausfordernden Zeit.
Ist soziales Engagement der Vereine in der Corona-Krise versichert?
Veranstaltungen und Unternehmungen des Vereins, die gemeinsam mit anderen, nicht kommerziellen Verbänden und Vereinen sowie dem Bund, Land oder einer Kommune durchgeführt werden, sind über den Sportversicherungsvertrag mitversichert. Wenn Vereine im Rahmen ihres sozialen Engagements z.B. Einkaufshilfen für bedürftige Mitmenschen organisieren, wird hierbei Solidarität gezeigt, die über den Sportversicherungsvertrag versichert ist.
Ist die Organisation des Vereinsbetriebes über digitale Medien versichert?
Organisatorische Zusammenkünfte über digitale Medien sind unverändert über den Sportversicherungsvertrag versichert. Hierzu zählen z. B. Videokonferenzen im Rahmen einer Vorstands-/Abteilungssitzung.
Ist Sport zuhause versichert?
Um den Sportbetrieb aufrecht zu erhalten, finden vermehrt Kursprogramme per Videotelefonie statt. Die Teilnahme an derartigen Online-Angeboten des eigenen Vereins ist für die Vereinsmitglieder versichert.
Die Sport-Unfallversicherung wurde wegen der Corona-Krise dahingehend erweitert, dass für Vereinsmitglieder vorübergehend nicht nur während der Anleitung durch den eigenen Verein, sondern zusätzlich bei der individuellen sportlichen Aktivität (Einzeltraining) Versicherungsschutz besteht. Dies gilt sowohl während der Ausübung der im Verein betriebenen Sportart, als auch zum Betreiben und Aufrechterhalten der dazu erforderlichen Fitness, z. B. auf dem Hometrainer. Einer individuellen Anordnung dieser "Einzelunternehmungen" durch den Verein bedarf es nicht. Diese Erweiterung der Sport-Unfallversicherung gilt bis die Behörden den regulären Sport- und Spielbetrieb der Vereine wieder zulassen.
Sind Tätigkeiten auf der Vereinsanlage versichert?
Weiterhin geduldete Aktivitäten auf Sportanlagen fallen unter den Versicherungsschutz. Hierzu gehören z. B. die Instandhaltung der Sportanlage sowie die Pflege und das Bewegen von Pferden auf der Vereinsanlage.
Wir haben eine Zusatzversicherung für eine Vereinsreise abgeschlossen, die nun nicht mehr stattfinden kann. Was ist jetzt zu tun?
Bitte geben Sie der ARAG hierzu Nachricht. Sie hebt dann diesen nicht mehr benötigten Vertrag auf und erstattet Ihnen die Versicherungsprämie.
Ist das Versicherungsbüro auch in der Corona-Krise erreichbar? Wo bekomme ich weitere Informationen zum Sportversicherungsvertrag?
Ihre persönlichen Ansprechpartner*innen der ARAG-Sportversicherung arbeiten für Sie vom Homeoffice aus und sind unverändert erreichbar. Bitte lassen Sie der ARAG Ihre Anfrage bevorzugt per E-Mail oder telefonisch zukommen. Bitte nennen Sie dabei Ihre Kontaktdaten (E-Mail-Adresse und/oder Telefonnummer) über die Sie am besten erreichbar sind. Ihr zuständiges Versicherungsbüro beim Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V. finden Sie mit allen Kontaktdaten auf www.ARAG-Sport.de. Dort finden Sie auch weitere Details zum Sportversicherungsvertrag und ein Erklärvideo.
Was gilt für den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz (VGB)?
Arbeitnehmer*innen und arbeitnehmerähnlich Tätige haben neben dem Versicherungsschutz über die Sportversicherung zusätzlich gesetzlichen Unfallversicherungsschutz über die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG). Die VBG hat auf ihrer Internetseite unter www.vbg.de ebenfalls einen umfangreichen FAQ-Katalog veröffentlicht.
FAQs im Kontext der VBG finden Sie hier: Bitte klicken!
Sportbetrieb
Absage von Sportveranstaltungen: Wegfall des Zahlungsanspruchs auf Startgeld/Teilnahmegebühr bzw. Rückzahlung von bereits erhaltenen Startgeldern/Teilnahmegebühren
Müssen Sportveranstaltungen abgesagt werden und welche Auswirkungen hat die Absage auf die Startgelder bzw. Teilnehmergebühren?
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat am 15.03.2020 per Erlass verfügt, dass alle Sportangebote ab sofort einzustellen sind. Das Verbot gilt zunächst bis zum 19. April 2020 (Quelle: https://www.land.nrw/de/pressemitteilung/landesregierung-beschliesst-weitere-massnahmen-zur-eindaemmung-der-corona-virus). Bei vielen Sportveranstaltungen haben die Teilnehmer*innen ein Startgeld bzw. Teilnehmergebühren zu zahlen, die oft bereits im Rahmen der Anmeldung und im Vorfeld zu entrichten sind. Es stellt sich die Frage, ob diese Entgelte an die Teilnehmer*innen zu erstatten sind.
Bei der Absage des Wettkampfs handelt es sich nach allgemeinen zivilrechtlichen Regeln um den Fall der nachträglichen objektiven Unmöglichkeit. Der Verein hat die Absage nicht zu vertreten, also nicht verschuldet. Nach § 275 BGB entfällt die Pflicht für den Verein zu leisten, also die Veranstaltung durchzuführen. Nach § 326 Absatz 1 BGB entfällt aber dann auch der Anspruch auf die Gegenleistung, das Teilnehmerentgelt. Daher wird der Verein den Teilnehmer*innen das Entgelt zurückerstatten müssen.
Vielfach wird behauptet, dass es sich um "höhere Gewalt" handele, und der Verein deshalb nicht zur Erstattung verpflichtet sei. Der Begriff der „höheren Gewalt“ lässt noch keine Aussage über das Schicksal der Gegenleistung bzw. der rechtlichen Folgen zu. Der Begriff „höhere Gewalt“ ist immer kontextabhängig (z.B. im Reiserecht, Versicherungsrecht, Straßenverkehrsrecht) zu bewerten. Die rechtlichen Konsequenzen sind nicht einheitlich.
Gegebenenfalls besteht die Möglichkeit, die Veranstaltung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Dann könnte den Teilnehmer*innen angeboten werden, auf die Rückzahlung zugunsten der Startberechtigung zu verzichten.
Trainingsbetrieb in vereinseigener Halle/Fitnessstudio noch möglich/ zu welchem Verhalten wird geraten?
Ist der Trainingsbetrieb im vereinseigenen Fitnessstudio noch möglich?
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat mit Erlass vom 15.03.2020 angeordnet, dass ab Dienstag, den 17.03.2020, der Betrieb von Fitnessstudios, Schwimm- und Spaßbädern und Saunen untersagt ist. Die Anordnung gilt zunächst bis zum 19. April 2020.
Gilt das Verbot jeglichen Sportbetriebs in oder auf Sportstätten auch für Einzeltraining oder Trainingsstunden, bei denen nur wenige Sportler*innen zusammenkommen (z.B. Tanzsport, Tennissport und vergleichbare Sportarten)?
Durch den Erlass ist klar, dass alle Gruppenstunden ausfallen müssen. Im Tanzsport hingegen gibt es auch viele freie Trainigsstunden in denen nur ein Paar (welches in den meisten Fällen eh zusammen wohnt) alleine für sich im Saal trainiert. Müssen wir dies auch untersagen? Wie sieht es mit Einzeltrainerstunden aus?
Nach dem Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen in der derzeit aktuellen Fassung vom 17.03.2020 sind unter anderem folgende Angebote bzw. Einrichtungen zu schließen bzw. einzustellen:
Jeglicher Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie alle Zusammenkünfte in Vereinen, Sportvereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen ab dem 17.03.2020.
Hiernach wird nicht differenziert zwischen Mannschafts-, Gruppen- oder Einzeltraining. Ziel der angeordneten Maßnahmen ist es, jegliche unnötigen Sozialkontakte zu vermeiden, um eine schnelle Ausbreitung des Coronavirus zu verhindern. Dies gilt auch für die mit dem Besuch einer Sportanlage verbundene An- und Abreise und mögliche Kontakte in Umkleideräumen. Nach hiesiger Ansicht lässt der Erlass keine differenzierende Auslegung zu. Die Sportvereine sollten der gesellschaftlichen Verantwortung gerecht werden und die Anordnungen der Behörden konsequent umsetzen.
Gelten für Pferdesportvereine insbesondere im Hinblick auf den Umgang mit den Pferden Besonderheiten?
Gelten für Reitvereine insbesondere im Hinblick auf den Umgang mit den Pferden Besonderheiten?
Da Pferde gefüttert und anderweitig versorgt und betreut werden müssen, gelten für Reitvereine und andere pferdehaltende Betriebe mit Publikumsverkehr Besonderheiten. Hierzu hat das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen einen Leitfaden zur Sicherstellung der Versorgung von Pferden in Nordrhein-Westfalen unter den Maßgaben zur Eindämmung der Coronainfektionen veröffentlicht. Der Leitfaden ist auf der Homepage des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen abrufbar:
www.umwelt.nrw.de/Tierschutzleitfaden
LSB empfiehlt:
- Wenden Sie sich an Ihren Landesverband www.pferdesport-westfalen.de
- Weitergehende Informationen finden Sie auf der Website der Deutschen Reiterlichen Vereinigung.
Was gilt für Präventionskurse, die derzeit nicht als Präsenzveranstaltung stattfinden können?
Die Krankenkassen haben Sonderregelungen entwickelt, sodass alle Teilnehmer*innen ihre Bezuschussung erhalten können, obwohl der Präventionskurs wegen des Coronavirus nicht wie geplant stattfindet:
- Können begonnene Präventionskurse nach § 20 Absatz 5 SGB V aufgrund der Corona-Pandemie derzeit nicht fortgeführt werden, können sie zu einem späteren Zeitpunkt fortgesetzt und abgeschlossen werden. Wenn die Möglichkeit besteht, kann ein begonnener Kurs unter Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologie fortgesetzt und abgeschlossen werden. Aus der Teilnahmebescheinigung für die Kursteilnehmenden sollte hervorgehen, wie viele Kurseinheiten aufgrund der Corona-Pandemie nicht stattgefunden haben.
- Sollte ein Kurs nicht später fortgesetzt werden können oder die Teilnehmer*innen das Angebot einer späteren Fortsetzung nicht nutzen können, ist nach Empfehlung des GKV-Spitzenverbandes an die Krankenkassen eine Bezuschussung wenigstens auf Basis der stattgefundenen Kurseinheiten vorzunehmen. Deshalb wird auch empfohlen, dass die Übungsleitung auf der Teilnahmebescheinigung vermerkt, was an Einheiten aufgrund der Corona-Pandemie nicht stattgefunden hat.
Unter folgendem Link erhalten Sie weitere Informationen zum Umgang der gesetzlichen Krankenversicherungen mit dem Coronavirus: https://www.gkv-spitzenverband.de/gkv_spitzenverband/presse/fokus/fokus_corona.jsp.