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Rundfunkgebühren im Sportverein

Muss ein gemeinnütziger Verein Rundfunkgebühren zahlen?

Es kommt darauf an. Generellgilt: pro Betriebsstätte ist ein Rundfunk­beitrag zu zahlen. Ob oder wie viele Rundfunk­geräte vorhanden sind, spielt keine Rolle. Der Rundfunkbeitrag wird für die Möglichkeit gezahlt, sich durch das öffentlich-rechtliche Rundfunk­angebot zu informieren, zu bilden und unterhalten lassen zu können. Mit dem Rundfunkbeitrag beteiligen sich alle an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks – unabhängig von dem persönlichen Nutzungsverhalten. 

Es gibt aber einen Ausnahmetatbestand: Sind in einer Betriebsstätte ausschließlich Mitarbeiter auf ehrenamtlicher Basis tätig, ist die Betriebs­stätte nicht anmelde­pflichtig. Dies gilt auch, wenn zusätzlich Mitarbeiter in einem 1-Euro-Job (Arbeits­gelegenheit mit Mehraufwands­entschädigung) eingesetzt werden. Das kann zum Beispiel auf Freiwillige Feuerwehren zutreffen. Nähere Informationen hierzu finden Sie auf der Homepage des Rundfunkbeitrages bei den "Informationen für Einrichtungen des Gemeinwohls" unter "Wissenswertes zu Betriebsstätten".

Was sind „Einrichtungen des Gemeinwohls?

Als Einrichtungen des Gemeinwohls gelten:

  • gemeinnützige Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, insbesondere Heime, Ausbildungsstätten oder Werkstätten
  • gemeinnützige Einrichtungen der Jugendhilfe im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (achtes Buch des Sozialhilfegesetzbuches
  • gemeinnützige Einrichtungen der Altenhilfe und für Suchtkranke
  • gemeinnützige Einrichtungen für Nichtsesshafte und Durchwandererheime
  • eingetragene gemeinnützige Vereine und Stiftungen
  • öffentliche allgemeinbildende oder berufsbildende Schulen, staatlich genehmigte oder anerkannte Ersatzschulen oder Ergänzungsschulen, soweit sie auf gemeinnütziger Grundlage arbeiten
  • Hochschulen nach dem Hochschulrahmengesetz
  • Feuerwehr, Polizei, Bundeswehr, Zivil- und Katastrophenschutz.

Wie hoch ist die Rundfunkgebühr, die ein gemeinnütziger Verein entrichten muss?

  • Sofern Sie über eine Betriebsstätte verfügen, die ausschließlich von ehrenamtlich Tätigen genutzt wird, ist diese nicht anmeldepflichtig, also beitragsfrei.

Kann ein Sportverein vom Rundfunkbeitrag befreit werden?

Ja. Sind in einer Betriebsstätte ausschließlich Mitarbeiter auf ehrenamtlicher Basis tätig, ist die Betriebs­stätte nicht anmelde­pflichtig. Dies gilt auch, wenn zusätzlich Mitarbeiter in einem 1-Euro-Job (Arbeits­gelegenheit mit Mehraufwands­entschädigung) eingesetzt werden. Das kann zum Beispiel auf Freiwillige Feuerwehren zutreffen. Näheres siehe hier.

Ist ein besonderer Nachweis nötig, um in den Genuss der Sonderregelung für „Einrichtungen des Gemeinwohls“ zu gelangen?

Informationen hierzu entnehmen Sie bitte der Website des Rundfunkbeitrages.

Was ist eine „Betriebsstätte“?

Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die zu nicht ausschließlich privaten Zwecken bestimmt ist. Das kann z. B. ein Produktionsstandort, ein Geschäft, ein Vereinsbüro oder ein Krankenhaus sein.