Abhängige Beschäftigung
Worum geht es?
Bei einer abhängigen Beschäftigung muss der Sportverein in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber zahlreiche Pflichten erfüllen. Sie beziehen sich auf die Sozialversicherung, das Steuerrecht und das Arbeitsrecht.
Pflichten des Sportvereins im Überblick
Vereine, die Arbeitnehmer*innen beschäftigen, müssen u. a. folgende Pflichten erfüllen:
- Online-Beantragung einer Betriebsnummer bei der Bundesagentur für Arbeit, soweit eine solche noch nicht bestehen sollte
- Anmeldung des/der Arbeitnehmers Arbeitnehmer*in bei seiner/ihrer Krankenkasse (die Krankenkasse übernimmt die Anmeldung bei der Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung). Geringfügige Beschäftigungen (538-€-Minijobs und kurzfristige Beschäftigungen) müssen bei der Minijob-Zentrale (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft Bahn-See) angemeldet werden.
- Anmeldung des Vereins bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (die VBG ist der für Sportvereine zuständige Träger der gesetzlichen Unfallversicherung), Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften und der Meldepflichten bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
- monatliche Berechnung und Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge an die Krankenkasse (bzw. Minijob-Zentrale bei geringfügigen Beschäftigungen) als Einzugsstelle; grundsätzlich ist ca. eine Hälfte vom Arbeitslohn einzubehalten und ca. die andere Hälfte vom Verein zu tragen (bei geringfügigen Beschäftigungen trägt der Verein pauschale Sozialversicherungsbeiträge und der/die Arbeitnehmer*in nur einen geringen Rentenversicherungsbeitrag)
- regelmäßige Erstellung von Sozialversicherungsmeldungen nach der Daten-Erfassungs-Übermittlungs-Verordnung (DEÜV)
- Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer vom Arbeitslohn einbehalten und an das Finanzamt abführen (bei 520-€-Minijobs ist eine Pauschalsteuer an die Minijob-Zentrale zu entrichten)
- ein Lohnkonto führen und alle Nachweise über das Arbeitsverhältnis den Entgeltunterlagen beifügen (z. B. Arbeitsvertrag, ELStAM-Daten, Sozialversicherungsdaten, etc.)
- Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder unverschuldeter Verhinderung
- Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub
- Aushändigung eines Nachweises über die wesentlichen Arbeitsbedingungen (besser ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag)
- Beachtung des gesetzlichen Mindestlohns einschließlich der Aufzeichnungspflichten
Bei geringfügigen Beschäftigungen gelten im Steuer- und Sozialversicherungsrecht - nicht jedoch im Arbeitsrecht - Besonderheiten.