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Sozialversicherungsbeiträge

In den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung gilt das Solidarprinzip, d. h. Arbeitnhemer*in und Verein übernehmen jeweils ca. die Hälfte der Beiträge, lediglich der Beitrag zur Unfallversicherung wird vom Arbeitgeber allein getragen. Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen (sog. 538-€-Minijobs), kurzfristige Beschäftigungen und Beschäftigungen im Übergangsbereich (sog. Midi-Jobs) gelten Sonderregelungen.

Beiträge

Die Beitragssätze sind in den einzelnen Zweigen unterschiedlich:

  • Rentenversicherung:
    2 x 9,30 % = 18,6 % vom Bruttoarbeitsentgelt (Stand 2024)
  • Arbeitslosenversicherung:
    2 x 1,3 % = 2,6 % vom Bruttoarbeitsentgelt (Stand 2024)
  • Krankenversicherung:
    2 x 7,3 % = 14,6 % vom Bruttoarbeitsentgelt (Stand 2024), hinzu kommt ein krankenkassenspezifischer Zusatzbeitrag (durchschnittlich 2 x 0,65 % = 1,3 %, Stand 2024)
  • Pflegeversicherung:
    1,7 x 2 % = 3,4 % vom Bruttoarbeitsentgelt bzw. bei Kinderlosen ab Vollendung des 23. Lebensjahres 2,3 % (Arbeitnehmer*in) + 1,7 % (Verein) = 4 % vom Bruttoarbeitsentgelt (Stand 2024)
  • Unfallversicherung:
    Die Beitragserhebung erfolgt im sog. „Umlageverfahren der nachträglichen Bedarfsdeckung“ für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr, d. h. von allen Unternehmern zusammen werden insgesamt die Beiträge erhoben, die zur Deckung der gesamten Aufwendungen des Vorjahres notwendig sind. Die Höhe des individuellen Beitrages ist vom Entgelt und von den sog. Gefahrklassen des Sportvereins abhängig.
  • Insolvenzgeldumlage:
    0,06 % vom Bruttoarbeitsentgelt für den Arbeitgeber (Stand 2024, zur Absicherung des Nettoarbeitsentgelts der Arbeitnehmer*innen für 3 Monate bei Insolvenz des Arbeitsgebers)

Für Lohn- oder Gehaltsteile, die über der sog. Beitragsbemessungsgrenze liegen, brauchen keine Beiträge entrichtet zu werden. Die Beitragsbemessungsgrenze der Renten- und Arbeitslosenversicherung liegt bei (Stand 2024) monatlich 7.550 € brutto (West) bzw. bei 7.450 € (Ost). Bei der Kranken- und Pflegeversicherung liegt sie bundeseinheitlich bei monatlich 5.775 € (Stand 2024).

Vereine mit bis zu 30 Arbeitnehmer*innen müssen außerdem noch einen Beitrag zur Umlageversicherung U1 leisten, mit der die wirtschaftlichen Risiken der Entgeltfortzahlung bei Krankheit auf die Gesamtheit aller versicherten Klein- und Mittelbetriebe umgelegt werden. Durchgeführt wird die Entgeltfortzahlungsversicherung von der Krankenkasse, bei der der/die Arbeitnehmer*in versichert ist (bei geringfügigen Beschäftigungen von der Minijob-Zentrale). Jede Krankenkasse legt ihre Beiträge für die Entgeltfortzahlungsversicherung in eigener Verantwortung selbst fest. Darüber hinaus müssen alle Arbeitgeber (unabhängig von der Anzahl der Arbeitnehmer*innen) einen Beitrag zur Umlageversicherung U2 (Mutterschaft) leisten.