Regelungen zu Vertragsstrafen in Sponsoringverträgen kommen bei Leistungsstörungen zur Anwendung.
In der Regel sehen Verträge bei Leistungsstörungen eine Geldstrafe oder die Kürzung von Leistungen (z.B. der Geldleistungen des Sponsors) vor.
Leistungsstörungen liegen immer dann vor, wenn eine der beiden Sponsoring-Vertragsparteien eine vertraglich vereinbarte Leistung überhaupt nicht, verspätet oder nicht vertragskonform erbringt.
Bei Leistungen, die nicht erbracht werden, kann es sich um Leistungen handeln, deren Erbringung objektiv unmöglich (z.B. der Ausfall einer Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt, wie Erdbeben, Sturm etc.) war oder deren Erbringung aufgrund eines vom Schuldner zu verantwortenden Verhaltens nicht erfolgt ist.