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Prinzipien und Reform der Sportförderung

Reform der Sportförderung

Auf Grundlage des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2004/2005 erhalten die Gemeinden erstmals pauschale Zuwendungen zur Unterstützung kommunaler Aufwendungen im Sportbereich. Die Sportpauschale soll zur Förderung des allgemeinen Sportstättenbedarfs in den Gemeinden eingesetzt werden. In den Gemeinden werden nun Entscheidungen in Eigenverantwortung über die Verwendung und Weiterleitung der Mittel getroffen, so z. B. an Vereine, wenn sie Maßnahmen wie Neu-, Um-, Erweiterungsbau, Sanierung, Modernisierung oder Erwerb durchführen wollen. Dabei sollen die Mittel der Sportpauschale zusätzlich zu den bisher in den kommunalen Haushalten bereitgestellten städtischen Mitteln für den Sportstättenbau sowohl für vereinseigene Anlagen als auch für kommunale Sporträume zur Verfügung stehen.

Mit den Haushaltsbeschlüssen im Landtag NRW, verabschiedet zu den Haushaltsberatungen am 28.01.04, wurden für die Haushaltsjahre 2004 und 2005 folgende Beschlüsse gefasst:

  • Für die Förderung der Übungsarbeit werden je 7 Mio. Euro (früher 9,5 Mio. Euro) bereitgestellt. Diese Mittel werden weiterhin vom Landessportbund bewilligt und - durch interne Umschichtungen ermöglicht - in gleicher Höhe wie in den vergangenen Jahren an die Vereine weitergegeben. Antragsschluss (Formulare: Online oder in der März-Ausgabe "Wir im Sport") ist jeweils der 30.04. eines Jahres.
     
  • Im Jahr 2004 werden insgesamt 61,1 Mio. Euro Landesmittel, im Jahr 2005 eine Summe von 59,7 Mio. Euro für den Sportstättenbau zur Verfügung gestellt. Diese werden als Sportpauschale für Neubau, Erwerb, Modernisierung und Sanierung an die Kommunen nach einem speziellen Verteilerschlüssel weitergegeben. Der Landtag hat für diese an der Schulpauschale orientierte Sportpauschale insgesamt je 50 Mio. Euro jährlich in die Gemeindefinanzierungsgesetze 2004/05 eingestellt (die Differenzbeträge sind für genehmigte Projekte mit vorzeitigen Maßnahmenbeginn zu erklären): Die Verteilung richtet sich nach der Größe der Kommune: pro Einwohner werden ca. 2,39 Euro zur Mindestpauschale für kleinere Kommunen. 

In der praktischen Umsetzung sind konkret dabei folgende Maßgaben zu beachten: 

  • Für Sporträume, die ausschließlich dem Schulsport dienen, sind nur Mittel aus der Schulpauschale zu verwenden. Bei einer Mischnutzung kann eine Finanzierung aus der Schul- und der Sportpauschale erfolgen; die Anteile sollten sich an dem tatsächlichen Nutzungsverhältnis orientieren.
     
  • Die Mittel der Sportpauschale können, soweit sie im jeweiligen Haushaltsjahr nicht verwendet werden, für die Finanzierung späterer oder größerer Projekte angesammelt werden. Als Rücklage sind sie dann später gesetzlich zweckgebunden einsetzbar. Unter Beachtung des kommunalen Haushaltsrechts können die Mittel auch für die Aufnahme von Krediten für den Bau oder Erwerb von Sportstätten von den Gemeinden verwendet werden, dies gilt jedoch nicht für Finanzverpflichtungen schon abgeschlossener Maßnahmen. Neu ist auch die Möglichkeit, die Mittel nicht nur für Erstausstattungen oder -beschaffungen im Zusammenhang mit Neu- oder Umbauten einzusetzen, sondern auch für Folgeinvestitionen, allerdings nur Sportarten bezogen für notwendige bewegliche Anlagevermögen.
     
  • Ausgeschlossen ist die Verwendung oder Weitergabe der Sportpauschale zur Förderung der Arbeit von Übungsleiter*innen in Sportvereinen sowie für die laufenden Aufwendungen für Unterhaltung und Personal der Kommunen.

Informationen zum Mitnehmen

Hier finden Sie Broschüren, Infopapiere und andere Informationen.

Wie funktioniert die Sportförderung in Deutschland?

Eine kleine Link-Übersicht für Sportinteressierte