Vorlesen

Abhängige Beschäftigung und selbstständige Tätigkeit

Grundsätzlich besteht rechtlich die Möglichkeit, dass eine natürliche Person für denselben Vertragspartner (Arbeitgeber bzw. Auftraggeber) als abhängig Beschäftigte*r und daneben selbstständig tätig ist. Werden eine abhängige Beschäftigung und eine selbstständige Tätigkeit bei demselben Vertragspartner unabhängig voneinander ausgeübt, liegt eine sog. gemischte Tätigkeit vor, bei der die abhängige Beschäftigung und die selbstständige Tätigkeit nebeneinander stehen und rechtlich getrennt zu beurteilen sind.

Allerdings gelten aufgrund der weisungsgebundenen Eingliederung im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung und der erforderlichen weisungsfreien  Ausgestaltung einer selbständigen Tätigkeit für denselben Vertragspartner strenge Maßstäbe für das tatsächliche Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit.

Von daher wird in aller Regel von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis  auszugehen sein, in dessen Rahmen der/die Beschäftigte seine/ihre Arbeitsleistung regelmäßig

  • am selben Betriebsort
  • für denselben Betriebszweck
  • unter Einsatz der Betriebsmittel des Arbeitgebers erbringt.

Dementsprechend liegt keine selbständige Tätigkeit, sondern ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis regelmäßig dann vor, wenn der vermeintlich selbständige Teil der Tätigkeit

  • nur aufgrund der abhängigen Beschäftigung ausgeübt wird
  • in diese zeitlich, örtlich, organisatorisch und inhaltlich eingebunden
  • im Verhältnis zur abhängigen Beschäftigung  nebensächlich ist

und daher insgesamt wie ein Teil der abhängigen Beschäftigung erscheint (vgl. BSG-Urteil vom 03.02.1994 - 12 RK 18/93 -, USK 9411).

Für die Abgrenzung kommt es in erster Linie auf die tatsächlichen Verhältnisse an; die zivilrechtliche Vertragsgestaltung hat - insbesondere bei einem Auseinanderfallen von tatsächlichen und vertraglichen Vereinbarungen - keine ausschlaggebende Bedeutung.

Besteht Unsicherheit über den sozialversicherungsrechtlichen Status, sollte über die zuständige Krankenkasse eine Entscheidung eingeholt werden. Außerdem besteht die Möglichkeit, eine Statusanfrage an die Deutsche Rentenversicherung zu richten.

(Quelle: Besprechungsergebnisse der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 13./14.10.2009)