Der Verein haftet für das Verhalten und Handeln seiner Organe / verfassungsmäßig berufenen Vertreter. Dieses Handeln wird dem Verein als eigenes Handeln zugerechnet. Die Vereinsorgane tragen auch die Verantwortung für die Verkehrssicherungspflichten.
Autor*in: Golo Busch
Der Begriff des verfassungsmäßig berufenen Vertreters ist weit von der Rechtsprechung gefasst. Es fallen Personen hierunter, denen bedeutungsvolle Aufgaben zugewiesen wurden und die diese Aufgaben ganz eigenständig verwirklichen.
Autor*in: Golo Busch
Der Verein hat die Pflicht seine gesamte Tätigkeit derart zu organisieren (sog. Organisationspflicht), dass alle wichtigen Aufgabenbereiche entweder in die Zuständigkeit des Vorstands oder eines besonderen Vertreters fallen.
Autor*in: Golo Busch
Wenn ein Verein eine Hilfskraft beschäftigt, haftet er nicht nach § 31 BGB, denn die Hilfskraft ist kein Organ des Vereins. Die Haftung richtet sich vielmehr nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften (§§ 278, 831 BGB).
Autor*in: Golo Busch
Der Verein kann durch die Satzung die Haftung für seine Organe gegenüber Dritten nicht einschränken. Gegenüber Vereinsmitgliedern hat der Verein aber die Möglichkeit in seiner Vereinssatzung die Haftung wegen einfacher Fahrlässigkeit ausschließen.
Autor*in: Golo Busch
Die Vorstandsmitglieder haften bei Verletzung einer ihrer Pflichten dem Verein gegenüber schon bei leichter Fahrlässigkeit. § 31a BGB begrenzt diese Haftung für Organmitglieder, die unentgeltlich tätig sind/nicht mehr als 840 €/Jahr als Vergütung erhalten.
Autor*in: Golo Busch
Beim Schadensersatz geht es stets um den Begriff „Verschulden“. Da dieser Begriff im Gesetz nicht definiert ist, werden anhand der Begriffe Vorsatz sowie grober und einfacher Fahrlässigkeit verschiedene Schuldformen unterschieden.
Autor*in: Golo Busch
Grundsätzlich haftet nur der Verein dem Dritten gegenüber. Es wird aber dann eine Haftung des Vereinsrepräsentanten neben der Haftung des Vereins begründet, wenn der Repräsentant des Vereins eine unerlaubte Handlung begeht.
Autor*in: Golo Busch
Grundsätzlich haben die Mitglieder eines Vereins keine haftungsrechtlichen Beziehungen untereinander. Etwas anderes gilt dann, wenn eine unerlaubte Handlung begangen wird. Haftung für einfache Fahrlässigkeit kann durch die Satzung ausgeschlossen werden.
Autor*in: Golo Busch
Den Ausrichter einer Sportveranstaltung trifft gegenüber den Sportlern die Pflicht mögliche Gefahrenquellen zu beseitigen. Andernfalls haftet er für die dadurch entstandenen Schäden.