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Rechtliche Grundlagen und Verträge

Novellierte Bundes-Trinkwasserverordnung

Dies bedeutet, dass Betreiber von Anlagen für die Warmwasseraufbereitung mit einem Warmwasserbehälter größer als 400 l oder Wasserleitungen, in denen sich mehr als 3 l Wasser von der Warmwassererzeugung bis zum Wasserhahn befinden, ihre Wasseranlage einmal jährlich auf Legionellen überprüfen lassen müssen.
Unter Großanlagen sind Sportanlagen gesondert aufgeführt.
Sportvereine mit eigenen Einrichtungen, die die Möglichkeit bieten, sich nach dem Sport zu duschen, sind ganz sicher von der neuen Regelung betroffen. Hierbei geht es um vor allen um die Vorhaltetemperatur des warmen Wassers, in dem sich Bakterien rasch vermehren können, die mindestens 55 °C betragen sollte.

Nähere Informationen bietet das Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen.
Unterlagen, aus denen hervorgeht, wer die Trinkwasseruntersuchung durchführen kann sowie die entsprechende Verpflichtungserklärung sind unter: www.lanuv.nrw.de zu finden.

Sportvereine, die kommunale Anlagen nutzen, sollten ihre Kommune aufsuchen und dort nach den Untersuchungsergebnissen fragen.
Für öffentliche Einrichtungen ist die Untersuchung normalerweise üblich.

Flächen und Maße für Sportanlagen richten sich nach ihrer Zweckbestimmung.

Werbung, ein klassisches Instrument der Kommunikationspolitik, ist auch für Sportvereine und ihre Sportanlagen von großer Bedeutung.