Wenn eine Verpflichtung zur Ausstellung einer E-Rechnung besteht, erfüllt eigentlich nur eine E-Rechnung die gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung; eine sog. „Sonstige Rechnung“ (z. B. auf Papier oder als PDF-Dokument) dann jedoch nicht. Folglich berechtigt die ausgestellte „Sonstige Rechnung“ dann eigentlich nicht zum Vorsteuerabzug. Unter Anlegung eines strengen Maßstabes kann aber auch aus einer „Sonstigen Rechnung“ ein Vorsteuerabzug möglich sein, sofern die Finanzverwaltung über sämtliche Angaben verfügt, um die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug zu überprüfen.
Der Vorsteuerabzug wird nicht beanstandet, wenn der Rechnungsempfänger anhand der ihm vorliegenden Informationen davon ausgehen konnte, dass der Rechnungsaussteller die Übergangsregelungen (bis zum 31.12.2026 bzw. 2027) in Anspruch nehmen konnte.
Wenn keine Verpflichtung zur Ausstellung einer E-Rechnung besteht (z. B. bei Kleinbetragsrechnungen), erfüllt auch eine sog. „Sonstige Rechnung“ die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung als eine der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug.