Rechtslage mit Einführung der EU-DSGVO!
WhatsApp-Nutzung im Sportverein ist mit Vorsicht zu genießen!
Die Nutzung des Messenger-Dienstes WhatsApp ist aus datenschutzrechtlicher Sicht höchst problematisch (Quelle: Infopapier „Häufig gestellte Fragen (FAQs) zur Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) des Landesportbundes Nordrhein-Westfalen vom 17.09.2018).
Im Jahresbericht 2017 der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen heißt es auf Seite 94 ff.: „Ein weiterer Kritikpunkt: WhatsApp liest bei der Installation Telefonnummern und weitere Datenkategorien aus, die im Adressbuch auf dem Gerät der Nutzerinnen und Nutzer gespeichert sind. Anschließend erfolgt ein Abgleich dieser Daten mit der Datenbank aller durch WhatsApp gespeicherten Bestandsdaten. Dies geschieht unabhängig davon, ob die Telefonnummern anderen WhatsApp-Nutzerinnen und -Nutzern gehören und ob diese damit einverstanden sind oder davon überhaupt auch nur wissen. Besonders brisant dabei ist: Für die Weitergabe dieser Daten sind die Nutzerinnen und Nutzer von WhatsApp datenschutzrechtlich verantwortlich. Über die Nutzung für rein private oder familiäre Zwecke hinaus wären, mangels einer gesetzlichen Erlaubnis für die Weitergabe der Daten, grundsätzlich die Einwilligungen aller Personen einzuholen, deren Telefonnummern im Adressbuch gespeichert sind. Wenn die Nutzerinnen und Nutzer dies nicht können, dann sollten sie bei der Installation der App zumindest darauf achten, dass der App, soweit dies technisch möglich ist, keine Zugriffsrechte auf das Adressbuch des Endgerätes eingeräumt werden. Alternativ sollten Nutzerinnen und Nutzer ein Endgerät oder ein Benutzerprofil auf ihrem Endgerät verwenden, in dessen Adressbuch außer der eigenen Telefonnummer keine weiteren vorhanden sind. (...)
Bei der Nutzung von WhatsApp bestehen viele Rechtsunsicherheiten, insbesondere was das Hochladen der Adressbuchdaten unbeteiligter Dritter an WhatsApp und die Weitergabe von Kundinnen- und Kundendaten an Facebook betrifft.“ Vor diesem Hintergrund wird die Ansicht vertreten, dass der Verein, der offiziell WhatsApp-Gruppen einrichtet, einen Datenschutzverstoß begeht, wenn durch den Zugriff von WhatsApp auf das Telefonadressbuch der Nutzerinnen und Nutzer auch Daten von im Telefonadressbuch gespeicherten Personen an WhatsApp ohne deren ausdrückliche Einwilligung übermittelt werden.
Der Landessportbund Niedersachsen gibt zu Nutzung von WhatsApp-Gruppen im Sportverein folgende Empfehlungen (Quelle: Infopapier „Fragen und Antworten zur Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Stand: 15.06.2018):
Die Einrichtung von WhatsApp-Gruppen durch den Verein oder Vereinsbeauftragte (z.B. Übungsleiter) ist mit der DSGVO nicht vereinbar. Vom Verein wird daher die Kommunikation über WhatsApp nicht gefordert. Der Verein stellt auch keine Kontaktdaten zur Bildung von WhatsApp-Gruppen zur Verfügung. Die einzige Möglichkeit WhatsApp weiterhin als Kommunikationsmittel innerhalb der Sportgruppen zu nutzen, ist eine freiwillige Teilnahme der Sportler. Es darf definitiv kein Datenaustausch der Mobiltelefonnummer mit anderen Stellen im Verein erfolgen. Empfehlenswert ist, dass der Administrator der WhatsApp-Gruppe nicht der Übungsleiter oder ein anderer Vereinsbeauftragter ist.
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