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Vereinsgründung gerne! Aber wie?

Im ersten Beitrag unserer Artikelserie haben wir über die Vereinssatzung – die Gründungsurkunde des Vereins – informiert. Gleichwohl sie ein bedeutender Punkt im Zusammenhang mit der Gründung eines Vereins ist, ist sie nicht der einzige Schritt, der zu beachten ist. Der folgende Artikel dient dazu, einen kurzen und leicht verständlichen Überblick über die notwendigen Steps einer Vereinsgründung aufzuführen und euch einen Leitfaden an die Hand zu geben.  

Die Suche nach Gleichgesinnten

„Viele Wege führen nach Rom!“ heißt es so schön. Vermutlich basieren die Entstehungsgeschichten der Vereine auf zahlreichen unterschiedlichen Wegen und resultieren aus ebenso unterschiedlichen Gründen. Eins haben sie vermutlich aber alle gemeinsam: „Interessierte Gleichgesinnte“, die etwas bewegen wollen.

Die Gründung eines jeden Vereins ist aus der Idee von Personen geboren, sich zusammenzuschließen und gemeinsame Sache machen wollen. Damit der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden kann, bestimmt § 56 BGB, dass für die Gründung des Vereins mindestens sieben Mitglieder – sog. Gründungsmitglieder – erforderlich sind. Nur durch die Eintragung in das Vereinsregister bei dem zuständigen Amtsgericht erlangt der Verein seine volle Rechtsfähigkeit, besitzt also alle Rechte und Pflichten und kann klagen und verklagt werden, Verträge schließen und Mitarbeiter einstellen. Die Eintragung ist daher für die meisten Vereine von großer Notwendigkeit. Es empfiehlt sich daher direkt mit mindestens sieben Personen zu starten, was jedoch für die meisten kein Problem darstellen dürfte.

Zu den Aufgaben der (mind.) sieben Gründungsmitglieder gehören das Abhalten der ersten Mitgliederversammlung des Vereins – der Gründungsversammlung - sowie die Unterzeichnung des Protokolls derselben.

Vereinszweck finden und bestimmen

Der Vereinszweck bestimmt das Ziel, das der Verein mit seiner Tätigkeit verfolgt. Geregelt in der Vereinssatzung, bestimmt er die Leistungen, die der Verein in seinem Wirkungskreis erzielen muss. Dabei ist ein Verein grundsätzlich in der Formulierung seines Zwecks frei. Das heißt, es kann grundsätzlich alles bestimmt werden.

Allerdings bestimmt der Vereinszweck auch, ob der Verein die Gemeinnützigkeit erhält oder nicht. Nur bestimmte Zwecke, aufgeführt in § 52 Abs. 2 Abgabenordnung, begründen die Gemeinnützigkeit. Das bedeutet, dass der Verein in seiner Tätigkeit darauf ausgerichtet sein muss, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern, § 52 Abgabenordnung (AO). Die wichtigsten Zwecke des Sportvereins sind die Förderung des Sports sowie die Förderung der Jugend.

Die Gründungsmitglieder sollten daher bereits bei  Abfassung der Satzung auf die Einhaltung der Zwecke und deren exakter Formulierung achten. In diesem Zusammenhang lohnt es sich, die Satzung von einem Rechtsanwalt oder dem Finanzamt überprüfen zu lassen, damit der Verein die Gemeinnützigkeit am Ende auch erhält. Diese wird, auch bei einer Vorabprüfung durch das Finanzamt nicht direkt erteilt und entsteht auch nicht mit Eintragung im Vereinsregister, sondern ist beim zuständigen Finanzamt separat zu beantragen.

Satzung festlegen

Wie bereits im ersten Artikel unserer Serie ausführlich beschrieben ist die Satzung vor der Gründung des Vereins zu erstellen. Wir verweisen an dieser Stelle auf die dortigen Ausführungen, um Wiederholungen zu vermeiden.

Vorstand finden und wählen

Damit der Verein existieren kann, bedarf es nach § 26 BGB eines Vorstandes. Der Vorstand hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt den Verein sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich. Ein Verein, der keinen Vorstand hat, ist nicht handlungsfähig. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder ist gesetzlich nicht geregelt, sodass grundsätzlich, wenn die Satzung keine anderen Angaben enthält, ein Vorstandsmitglied ausreichend ist. Die meisten Satzungen bestimmen jedoch, dass der gesetzliche Vorstand im Sinne des § 26 BGB aus drei Mitgliedern, dem 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart, besteht. Enthält die Satzung eine solche Regelung, ist der Verein auch grundsätzlich nur mit diesen drei Personen handlungsfähig, d.h. jede Entscheidung ist von allen dreien gemeinschaftlich zu treffen und ggfs. zu unterzeichnen. Es empfiehlt sich hier aber ein weiterer Passus in der Satzung, dass der Verein gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten wird. Insofern müssen nicht immer alle drei Vorstandsmitglieder die Entscheidungen treffen, Verträge unterzeichnen und den Verein in einem möglichen Verfahren vertreten.

Die Aufgaben des Vorstandes sind vielfältig, zum Teil haftungsträchtig und zeitaufwändig. Allein aus diesem Grund ist es oftmals nicht leicht, einen Vorstand für den Verein zu finden. Wir empfehlen bereits aus diesen Gründen die Wahl eines Vorstandes, bestehend aus drei Personen, damit Aufgaben und Verantwortung auf mehreren Schultern verteilt werden können. Mit der Argumentation steigt vielleicht auch die Motivation des ein oder anderen, sich für das Amt zur Wahl zu stellen.

Der Vorstand wird in der Gründungsversammlung gewählt. Dafür bedarf es die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, mithin der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Im Zusammenhang mit der Gründung des Vereins erfolgt auch die Eintragung der Vorstandsmitglieder in das Vereinsregister. In dem Fall, in dem ein Vorstandsmitglied ausscheidet und durch eine andere Person ersetzt wird, ist diese Veränderung dem Vereinsregister anzuzeigen.

Gründungsversammlung

Die Gründungsversammlung ist von den Gründungsmitgliedern wie eine spätere Mitgliederversammlung abzuhalten. In dieser Versammlung wird die Satzung beschlossen, der Vorstand gewählt und ein Protokoll geführt, das am Ende von den (mind.) sieben Gründungsmitgliedern zu unterzeichnen ist. Auch zu der Gründungsversammlung sind die Gründungsmitglieder einzuladen. In der Einladung ist die Tagesordnung aufzuführen und – wenn vorhanden – kann ein erster Satzungsentwurf beigefügt werden.

Als erstes wird in der Gründungsversammlung der Versammlungsleiter gewählt, der sodann die Wahl des Vorstandes und den Beschluss der Satzung leitet.

Über die Versammlung ist Protokoll zu führen. Es bietet sich an, dieses während der Versammlung möglichst genau und detailliert zu formulieren, damit keine wesentlichen Punkte vergessen werden.

Eintragung ins Vereinsregister

Im Nachgang zur Mitgliederversammlung ist der Verein, um seine Rechtsfähigkeit zu erhalten, in das Vereinsregister einzutragen. Dies erfolgt bei einem Notar. Dieser fügt der Anmeldung des Vereins das von den Gründungsmitgliedern unterschriebene Protokoll der Gründungsversammlung, eine aktuelle Mitgliederliste und die beschlossene Vereinssatzung bei und schickt den vom Vorstand unterschriebenen Antrag zum Vereinsregister. Sobald die Eintragung vorgenommen worden ist, erhält der Verein hierüber Nachricht über den Notar.

Durch die Eintragung in das Vereinsregister erhält der Verein den Zusatz e.V.

Vereinskonto und Versicherung

Der somit vollständig handlungsfähige Verein kann ein Vereinskonto eröffnen und sollte sich zeitnah um den Abschluss von Versicherungen kümmern. Über die unterschiedlichen Verträge und Möglichkeiten sollte man sich im Vorhinein schon informieren, damit die Beantragung nachher nicht so viel Zeit in Anspruch nimmt und der Verein seine Tätigkeit zeitig aufnehmen kann.

Wenn ihr mehre Infos benötigt, findet ihr die auch auf www.vibss.de .