Abteilungen im Sportverein
Vielfach sind Sportvereine als Mehrspartenvereine organisiert
In der Sportvereinslandschaft wird zunächst zwischen Einsparten- und Mehrspartenvereinen unterschieden. Einspartenvereine betreiben in der Regel nur eine Sportart. In Mehrspartenvereinen werden unterschiedliche Sportarten angeboten. Die Ausübung und die Organisation des Sportbetriebs der unterschiedlichen Sportarten erfolgt in Sparten oder Abteilungen. Bei den Sparten oder Abteilungen handelt es sich um Untergliederungen des Vereins, also um ein Merkmal der Aufbaustruktur des Vereins.
Hierbei können zwei Formen von Abteilungen unterschieden werden
Entweder handelt es sich bei Abteilungen um rechtlich unselbständige Untergliederungen des Vereins. Abteilungen können aber auch alle Merkmale eines Vereins aufweisen. Auch wenn sie keine eigene Satzung haben und nicht in das Vereinsregister eingetragen sind, können sie alle Merkmale eines Vereins aufweisen. Dann kann es sich um Vereine ohne Rechtspersönlichkeit im Sinne des § 54 Absatz 1 Satz 1 BGB handeln. Wesentliche Merkmale eines solchen nicht eingetragenen Vereins können sein:
- körperschaftliche Organisation und Handeln durch Organe (zum Beispiel in Form einer Abteilungsversammlung und eines Abteilungsvorstands),
- Auftreten nach außen im eigenen Namen (zum Beispiel Fußballabteilung im TSV Musterstadt e.V.),
- Führen einer eigenen Kasse und Bildung eigenen Vermögens,
- der Eintritt in den Verein und die Beendigung der Mitgliedschaft vollzieht sich über die Abteilungen (zum Beispiel sieht die Satzung vor, dass der Abteilungsvorstand über den Beitritt in den Verein entscheidet und der Austritt gegenüber der Abteilungsleitung zu erklären ist).
Sind die Voraussetzungen gegeben und handelt es sich bei einer Abteilung um einen nicht eingetragenen Verein, dann wird auch von dem Konstrukt „Verein im Verein“ gesprochen. Die Abteilung ist aber nicht Mitglied des (Gesamt-)Vereins, sondern zugleich deren Gliederungseinheit.
„Vereins im Verein“
Die Konstellation des „Vereins im Verein“ wirft viele, teilweise ungelöste Fragen auf. So soll die Abteilung kein eigenständiges Steuersubjekt sein, zumindest in der Ertragsteuer und im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit. Daraus resultieren nicht unerhebliche Haftungsrisiken für den Gesamtverein und dessen Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Daher wird empfohlen, Abteilungen eher als rechtlich unselbständige Untergliederungen auszugestalten. Die Rechtsform sollte ausdrücklich in der Satzung verankert werden, um Zweifel daran erst gar nicht aufkommen zu lassen.
Ferner sollte die Satzung den inneren Aufbau der Abteilungen festlegen, also ob es Abteilungsversammlungen geben soll oder einen Abteilungsvorstand und wie dieser zusammengesetzt sein soll. Es kann auch vorgesehen sein, dass die Abteilungen sich eine Abteilungsordnung geben können, in der weiteres geregelt werden kann. Nach dem im Vereinsrecht geltenden Wesentlichkeitsgrundsatz haben sich die wesentlichen Grundentscheidungen aber aus der Satzung zu ergeben.