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Die Verschmelzung von Vereinen nach dem Umwandlungsgesetz

Umwandlungsgesetz enthält Reglungen zur Verschmelzung

Das Umwandlungssetz enthält einen rechtlichen Rahmen, bei dem zwei oder mehr eingetragene Vereine miteinander zu einem Verein verschmelzen können. Dabei unterscheidet das Umwandlungsgesetz zwischen der Verschmelzung durch Aufnahme und der Verschmelzung durch Neugründung.  

Verschmelzung durch Aufnahme

Bei der Verschmelzung durch Aufnahme geht ein Verein (übertragender Rechtsträger) auf einen anderen bestehenden Verein (übernehmender Rechtsträger) über und wird von diesem aufgenommen. Während der übertragende Verein aufgelöst wird, bleibt der übernehmende Verein bestehen. Grundsätzlich hat diese Form der Verschmelzung keine Auswirkungen auf die Satzung des übernehmenden Vereins.  

Verschmelzung durch Neugründung

Bei der Verschmelzung durch Neugründung werden die beteiligten Vereine aufgelöst und es entsteht durch den Verschmelzungsakt ein neuer Verein. Dieser neue Verein enthält eine neue Satzung, die Bestandteil des Verschmelzungsvertrages ist.  

Die Vorgehensweise nach dem Umwandlungsgesetz ist sehr formalisiert. Folgende Schritte sind zu beachten:  

  • Es ist ein Verschmelzungsvertrag zu erstellen. Der Verschmelzungsvertrag wird durch die jeweiligen Vorstände im Sinne des § 26 BGB der an der Verschmelzung beteiligten Vereine geschlossen. Der Verschmelzungsvertrag beinhaltet insbesondere die Regelungen zum Übergang der Mitgliedschaften, zum Übergang des Vermögens und von Verbindlichkeiten, zum Übergang der Vertragsverhältnisse und zum Stichtag der Verschmelzung. Bei Sportvereinen ist in der Regel noch eine Aussage zu eventuellen Spielberechtigten von Mannschaften am Wettkampfbetrieb der Dachverbände enthalten. Bei der Verschmelzung durch Neugründung ist die Satzung des neu zu gründenden Vereins Bestandteil des Vertrages.  
  • Ferner ist ein Verschmelzungsbericht zu erstellen. Dieser gibt die Hintergründe, die der Verschmelzung zugrunde liegen, und die Ziele, die damit verfolgt werden, wieder, Ferner wird erläutert, welche Auswirkungen die Verschmelzung auf die Mitgliedschaften haben werden.  
  • Wesentlicher Bestandteil der Verschmelzungsunterlagen sind die Jahresabschlüsse der vergangenen drei Jahre der beteiligten Vereine. Gegebenenfalls sind Zwischenbilanzen anzufertigen.   
  • Die Vereine müssen in getrennten Mitgliederversammlung mit jeweils mindestens ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Verschmelzung beschließen (siehe § 103 UmwG). Wird ein Verein durch die Verschmelzung aufgelöst und enthält die Satzung des Vereins für die Auflösung strengere Vorgaben, dann sind diese einzuhalten. Gegebenenfalls kann es sinnvoll sein, zuvor die Satzung zu ändern. Gleiches gilt auch für die sogenannte Vermögensbindungsklausel, bei der die Empfängerkörperschaft an die beabsichtigte Verschmelzung angepasst werden sollte.  
  • Sowohl die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen der beteiligten Vereine als auch der Verschmelzungsvertrag müssen notariell beurkundet werden (vgl. § 6 und § 13 UmwG).  
  • Die Verschmelzung wird mit Eintragung im Vereinsregister wirksam, d.h. das Vermögen und die Verbindlichkeiten gehen über und ein übertragender Rechtsträger erlischt (vgl. § 20 UmwG).  

Hierbei handelt es sich um eine grobe Skizzierung der Voraussetzungen und Abläufe, die bei der Verschmelzung von Vereinen nach dem Umwandlungsgesetz zu beachten sind. Gegebenenfalls sind weitere Besonderheiten zu beachten, insbesondere auch in steuerlicher Hinsicht. Vereine, die über eine Verschmelzung nachdenken, sollten sich unbedingt im Vorfeld beraten lassen.