Die Form der Einberufung
Die zulässigste Form dürfe die Schriftform sein
Die Form zur Einberufung einer Mitgliederversammlung ist so zu wählen, dass mit ihr die Mitglieder zuverlässig erreicht werden und diese in zumutbarer Weise Kenntnis von der Einberufung erlangen. Die zuverlässigste Form dürfte die Schriftform sein. Danach wird die Einladung per Briefpost verschickt. Da dies bei einer hohen Mitgliederzahl aufwendig und kostenintensiv sein kann, nutzen viele Vereine mittlerweile den Versand per E-Mail. In der Satzung könnte dann als Form der Einberufung die Textform (per Brief oder E-Mail) verwendet werden.
Kenntnis von der Einladung verschaffen
Möglich ist aber auch eine Form, bei der die Mitglieder nicht direkt angeschrieben werden, sondern diese sich Kenntnis von der Einladung verschaffen müssen. Die Einladung kann dann zum Beispiel über die Tagespresse oder Gemeindeveröffentlichungen, durch Aushang oder eine Vereinszeitschrift erfolgen. Allerdings reichen Angaben wie „durch die örtliche Presse“ oder „durch Anschlag“ nicht aus. Es ist das Presseorgan bzw. der Ort des Anschlags konkret zu bezeichnen (z.B. „durch Veröffentlichung in der Musterstädter Zeitung“ oder „durch Aushang am Schwarzen Brett am Sportplatz Musterstädter Berg“).
Auch die Einberufung per Website dürfte mittlerweile als zulässig angesehen werden, wobei auch hier die genau Domain (z.B. www.tsv-musterstadt.de) anzugeben ist.
Bei außerordentlicher Mitgliederversammlung umstritten
Es gibt Stimmen, die halten eine Form der Einberufung, bei der die Mitglieder nicht unmittelbar informiert werden (z.B. Aushang, Veröffentlichung in der Tagespresse) bei der Einberufung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung für nicht zulässig. Sie verlangen für diese Fälle eine direkte Information an die Mitglieder. Den Mitgliedern könne nicht zugemutet werden, zu jeder Zeit das Einberufungsmedium „im Blick“ zu haben. Diese Frage ist aber umstritten und nicht eindeutig geklärt.