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Buchführung

Buchführungssysteme und Formen der Buchführung

Als Buchführungssysteme werden bezeichnet:

  • Einfache Buchführung und
  • Doppelte Buchführung

Einfache Buchführung:

Bei der einfachen Buchführung werden nur die Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Abfolge erfasst und wird überwiegend von kleinen Vereinen genutzt.

Das Jahresergebnis wird nur durch Gegenüberstellung der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben des Geschäftsjahres im Rahmen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt.

Vermögen am Jahresende

./. Vermögen am Jahresanfang
= Gewinn bzw. Verlust

Doppelte Buchführung:

Wenn die gesetzlichen Vorschriften oder die Vereinssatzung es vorsehen, ist eine doppelte Buchführung mit Jahresabschluss einzurichten. Sie ist aufwändiger, aber auch aussagekräftiger als die Einnahmen- und Ausgabenrechnung. Ihre wichtigsten Bestandteile sind die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung.
Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung werden, ergänzt durch Erläuterungen, als "Jahresabschluss" zusammengefasst. Der Jahresabschluss und die ihm zugrunde liegende Buchführung dienen dem Verein als Datengrundlage für die Finanzplanung.

Kurz

  • Alle Geschäftsvorfälle werden in zeitlicher und sachlicher Reihenfolge / Ordnung erfasst, d.h. jeder Geschäftsvorfall wird doppelt gebucht.
  • Das Jahresergebnis wird zweifach ermittelt.

Formen der doppelten Buchführung

  • Durchschreibebuchführung auf Kontenblätter (veraltet)
  • Journalbuchführung (sog. amerikanisches Journal)
  • EDV- Buchführungsprogramme

Die Körperschaftsteuererklärung und die Erklärungen zu gesonderten und ggf. einheitlichen Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an die Finanzverwaltung zu übermitteln (§ 31Abs. 1a Satz 1 KStG). Für die elektronische authentifizierte Übermittlung benötigen auch Vereine ein Zertifikat. Dieses erhalten Sie im Anschluss an Ihre Registrierung auf der Internetseite www.elster.de. Bitte beachten, dass der Registrierungsvorgang bis zu zwei Wochen dauern kann. Die Abgabe der Erklärungen in Papierform ist nur noch in Härtefällen zulässig (§ 31 Abs. 1a Satz 2 KStG i. V. mit § 150 Abs. 8 AO).

Aus diesen Gründen wird die Nutzung eines Buchführungsprogramm empfohlen, das zur Übermittlung genutzt werden kann, oder die Übermittlung mittels Elster nutzen.

Programme zur elektronischen Übermittlung finden Sie unter https://www.elster.de/elster_soft_nw.php.

Quelle

§§ 140, 141 AO, § 4 Abs. 3 EStG, R 5.2 Abs. 2 Einkommensteuer-Richtlinien 2008, § 161 Abs. 1 Abgabenordnung,