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Buchführung

Die Gewinnermittlungsarten

Auch Vereine sind verpflichtet eine Gewinnermittlung zu erstellen. Bevor im Verein überhaupt mit der Buchführung begonnen wird, ist zu klären, nach welcher Art im Verein der Gewinn ermittelt werden soll.

Der Zeitraum der Gewinnermittlung ist grundsätzlich das Kalenderjahr, sofern kein abweichendes Wirtschaftsjahr vorliegt. Bei der Gewinnermittlung wird in der Regel zwischen zwei Arten unterschieden, nämlich zwischen der Bilanz und der Einnahme-Überschuss-Rechnung.

Bilanzierung

Ein Verein muss bilanzieren, wenn

  • die Umsätze im unternehmerischen Bereich des Vereins (Vermögensverwaltung, Zweckbetriebe, wirtschaftliche Geschäftsbetriebe) mehr als 600.000 Euro im Kalenderjahr betragen, oder
  • der Gewinn der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe 60.000 Euro im Wirtschaftsjahr übersteigt und
  • das Finanzamt den Verein zur Bilanzierung aufgefordert hat.

Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Vereine können unter bestimmten Voraussetzungen, unabhängig einer Umsatzsteuerpflicht, Ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) ermitteln. Voraussetzung hierfür ist, dass die Vereine die o.a. Grenzen im unternehmerischen Bereich (600.000 Euro / Gewinn 60.000) nicht übersteigen.

Zeit- und Kostenaufwand für diese Form der Gewinnermittlung ist erheblich geringer als bei einer Bilanzierung. Für Vereine ist die Einnahmenüberschussrechnung die einfachste, oft geeignetste Form der Gewinnermittlung.

Wahlrecht:
Haben Vereine, die nicht buchführungspflichtig sind zu Beginn eines Gewinnermittlungszeitraumes, trotzdem eine Eröffnungsbilanz aufgestellt und dementsprechend eine ordnungsgemäße Buchführung eingerichtet, haben die Form der Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich gewählt.

Aufgrund der im Verein meist nicht erreichten Umsätze (siehe oben), und ergänzend der im Verein ehrenamtlich arbeitenden Kassierer/Schatzmeister, ist eine freiwillige Bilanzierung nicht empfehlenswert.

Quelle:

§ 140, 141 AO, § 238 HGB, § 4 Abs. 1 EStG, § 4 Abs. 3 EStG

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