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Gemeinnützigkeit

Gemeinnützige Zwecke

Nach § 52 Abs.1 AO verfolgt eine Körperschaft (Verein) gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Weitere begünstigte Zwecke enthalten die §§ 53 und 54 der AO.

Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Verein sich beispielsweise nur auf einen beschränkten Personenkreis bezieht (Belegschaft eines Unternehmens oder Familienangehörige), sich nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen abgrenzt, oder durch zu hohe Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge, Beteiligungen oder Umlagen der Verein bewusst klein gehalten wird.

Der Gesetzgeber hat die gemeinnützigen Zwecke in der Abgabenordnung aufgeführt. Dazu gehören:

§ 52 Abs. 2

  • Nr. 1 Förderung von Wissenschaft und Forschung
  • Nr. 2 Förderung der Religion
  • Nr. 3 Förderung Öffentliches Gesundheitswesen…
  • Nr. 4 Förderung der Jugend- und Altenhilfe
  • Nr. 5 Förderung von Kunst und Kultur
  • Nr. 6 die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;
  • Nr. 7 Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung
  • Nr. 8 Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege…
  • Nr. 9 Förderung des Wohlfahrtswesens…
  • Nr. 10 die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, …
  • Nr. 11 die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr
  • Nr. 12 die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung
  • Nr. 13 Förderung internationaler Gesinnung…
  • Nr. 14 Förderung des Tierschutzes
  • Nr. 15 Förderung der Entwicklungszusammenarbeit
  • Nr. 16. die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz
  • Nr. 17 die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene
  • Nr. 18 die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern
  • Nr. 19 die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie
  • Nr. 20 die Förderung der Kriminalprävention
  • Nr. 21 Förderung des Sports (Schach gilt als Sport)
  • Nr. 22 Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde
  • Nr. 23 Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht, und des Faschings, der Soldaten und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports
  • Nr. 24 Allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens…
  • Nr. 25 Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke
  • Nr. 26 die Förderung der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen und die Förderung der Unterhaltung von Gedenkstätten für nichtbestattungspflichtige Kinder und Föten.

Der § 52 AO Abs. 2 enthält abschließende Förderungszwecke. Sollten Förderungszwecke vorliegen, die mit den o.a. Zwecken Nr. 1-26 dem Grund nach übereinstimmen (z.B. Drachenflugmodellbau, Schiffs- und Eisenbahnmodellbau), sind auch diese steuerbegünstigt.

Vorausgesetzt, dass auch mit einem anderen Zweck, der nicht unter die o.a. Zwecke aufgeführt ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem und sittlichem Gebiet selbstlos gefördert wird, kann dieser Zweck als gemeinnützig anerkannt werden. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben jeweils eine Finanzbehörde im Sinne des Finanzverwaltungsgesetzes zu bestimmen, die für diese Entscheidung zuständig ist.

In Nordrhein-Westfalen ist dies das Finanzministerium.

Quellen:

§§ 51-68 AO, AEAO zu § 52