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Gemeinnützigkeit

Die freie Rücklage

Der freien Rücklage darf jährlich höchstens ein Drittel des Überschusses der Einnahmen über die Ausgaben aus der Vermögensverwaltung zugeführt werden. Unter Ausgaben sind Aufwendungen zu verstehen, die dem Grunde nach Werbungskosten sind.

Darüber hinaus kann die Körperschaft höchstens 10 % ihrer sonstigen nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO zeitnah zu verwendenden Mittel einer freien Rücklage zuführen. Mittel im Sinn dieser Vorschrift sind die Überschüsse bzw. Gewinne aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben und Zweckbetrieben sowie die Bruttoeinnahmen aus dem ideellen Bereich.

Hinweis: Gewinne aus dem Zweckbetrieb sind in der Regel kaum möglich, da gemeinnützige Vereine meist höhere Aufwendungen als Erträge aus der Satzungsaufgabe nachweisen können.

Beispiel:

%

Tätigkeitsbereiche

Einnahmen (Euro)

Rücklage
(Euro)

10%

Ideeller Bereich
Bruttoeinnahmen

50.000,00

5.000,00

 

1/3

Vermögensverwaltung
Überschuss

600,00

200,00

10%

Zweckbetriebe

Überschuss

1.200,00

120,00

10%

Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Überschuss

4.500,00

450,00

 

Rücklage gesamt:

 

5.770,00

 

Bei Anwendung der Regelungen des § 64 Abs. 5 und 6 AO (Altmaterialsammlung und 15 % pauschale Gewinnermittlung) können in die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der Rücklage statt der geschätzten bzw. pauschal ermittelten Gewinne die tatsächlichen Gewinne einbezogen werden.

Verluste aus Zweckbetrieben sind mit entsprechenden Überschüssen aus anderen Zweckbetrieben zu verrechnen; darüber hinaus gehende Verluste mindern die Bemessungsgrundlage nicht. Das gilt entsprechend für Verluste aus dem einheitlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

Ein Überschuss aus der Vermögensverwaltung ist unabhängig davon, inwieweit er in eine Rücklage eingestellt wurde - nicht in die Bemessungsgrundlage für die Zuführung aus den sonstigen zeitnah zu verwendenden Mitteln einzubeziehen. Ein Verlust aus der Vermögensverwaltung mindert die Bemessungsgrundlage nicht.

Wird der jährliche Höchstbetrag der Mittel, die in die freie Rücklage hätten eingestellt werden können, in einem Jahr nicht ausgeschöpft, können Mittel in Höhe des nicht ausgeschöpften Betrages zusätzlich in den beiden Folgejahren in die freie Rücklage eingestellt werden.

Beispiel:
Eine Körperschaft hätte im Jahr 01 beispielsweise 30.000 € in die freie Rücklage einstellen können. Tatsächlich stellte sie aber nur 25.000 € ein. In den nächsten beiden Jahren kann die Körperschaft zusätzlich zu dem für das jeweilige Jahr zulässigen Betrag noch weitere 5.000 € in die freie Rücklage des jeweiligen Jahres einstellen. Die Körperschaft kann diesen Betrag auf beide Jahre aufteilen (02: 3.000 €, 03: 2.000 €) oder den ganzen Betrag (entweder 02 oder 03) in die Rücklage einstellen.

Die steuerbegünstigte Körperschaft muss die freie Rücklage während der Dauer ihres Bestehens nicht auflösen. Die in die Rücklage eingestellten Mittel können auch dem Vermögen zugeführt werden.

Hinweis:
Zur Berechnung der Rücklagen und zum Nachweis gegenüber dem Finanzamt liegt ein unverbindliches Muster bei.

Quellen:

§ 62 Abs. 1 Nr. 3 AO, § 64 Abs. 5 und 6 AO