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Buchführung

Inventur! Muss der gemeinnützige Verein seine Wirtschaftsgüter und Vorräte zum Ende des Wirtschaftsjahres zählen und auflisten?

Seit 2006 gab es eine wichtige Gesetzesänderung, die auch Verbände/Vereine trifft. Im Einkommensteuergesetz wurde festgelegt, dass ab dem 05.05.2006 angeschaffte, hergestellte oder in das Betriebsvermögen eingelegte Wirtschaftsgüter des Anlage- und des Umlaufvermögens unter

  • Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der
  • Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des
  • deren Stelle getretenen Wertes (Zeitwert, Wert nach Abschreibung usw.)

laufend zu führenden Verzeichnissen zu erstellen sind. Damit ist klar, dass auch Verbände/Vereine zählen, wiegen und messen müssen.

Die Inventur bedeutet also die Bestandsaufnahme, bei der das Inventar die Grundlage bildet. Das heißt, es werden alle vorhandenen Bestände erfasst und schriftlich aufgenommen.

Hierdurch soll erreicht werden, dass das (Inventar-) Verzeichnis des Vereinsvermögens auf den aktuellen Stand gebracht wird. Zu diesem Zweck müssen alle Vermögenswerte (Sportgeräte, Sportanlagen, Vereinsheime, Vereinsausstattung usw.) bewertet werden.

Um einen genauen Überblick über vorhandene Gegenstände zu erhalten, werden Vorräte und Einrichtungsgegenstände in ein Verzeichnis eingetragen. Dazu werden die Vorräte oder Einrichtungsgegenstände gezählt, gemessen und / oder gewogen.

Danach wird der Anschaffungspreis je Gegenstand aufgrund der Einkaufsrechnung oder aufgrund von Aufzeichnungen ermittelt. Gleiche Gegenstände werden zu einer Position zusammengefasst. Danach werden die Gegenstände betragsmäßig zusammenaddiert.

Der sich so errechnete Gesamtbetrag ohne Umsatzsteuer ist der Wert, der als Inventurwert zu erfassen ist.

Dieser Wert wird nicht in der Buchführung für die Einnahmen - Überschuss - Rechnung verbucht, sondern muss in der Inventarliste übernommen werden.

Einrichtungsgegenstände werden aufgelistet und mit dem Anlageverzeichnis des Vorjahres verglichen. In diesem Anlageverzeichnis sollen alle vorhandenen Einrichtungsgegenstände aufgelistet sein, auch wenn diese bereits abgeschrieben sind. Für die abgeschriebenen Einrichtungsgegenstände wird ein Betrag in Höhe von 1 Euro im letzten Wirtschaftsjahr nicht abgeschrieben. Dieser Betrag von 1 Euro ist der so genannte Erinnerungswert und wird erst ausgebucht, wenn der Einrichtungsgegenstand verschrottet oder verkauft wird.

Vorräte, soweit diese vorhanden sind, werden gezählt und in der Inventur-Liste eingetragen. Hierbei könnte es sich um Büromaterialien in der Verwaltung, Sportmaterial in den Sporthallen / Sportanlagen oder um Warenbestände für den Verkauf von Speisen und Getränken oder Fan-Artikel wie T-Shirts, Wimpeln usw. handeln.

Hinweis:
Als Anlage ist als Orientierungshilfe ein unverbindliches Muster eines Inventur-Verzeichnisses beigelegt.

Quelle

„Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen“, § 4 Abs. 3 Satz 5 EStG, § 240 HGB, § 4 Absatz 3 Satz 5 EStG, § 52 Absatz 10 EStG