Buchführung
Lineare Abschreibung, die gängigste Form für Vereine!
Hierunter versteht man die Abschreibung in gleichen Jahresbeträgen, d.h. die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (AHK) werden durch die Nutzungsdauer (AfA-Tabelle) geteilt und ergeben den Abschreibungswert pro Jahr der Nutzungsdauer.
Gleichmäßig heißt in diesem Fall in gleichbleibenden Jahresbeträgen. Die lineare Abschreibung ist in § 7 Abs. 1 EStG verankert.
Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsgutes vermindert sich für dieses Jahr der Absetzungsbetrag um jeweils ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, der dem Monat der Anschaffung oder Herstellung vorangeht.
AfA ist die Abkürzung für Absetzung für Abnutzung.
Herausgeber der AfA-Tabelle ist das Bundesministerium der Finanzen (BMF). Mit der AfA-Tabelle gibt das Ministerium ein Hilfsmittel an die Hand, um die Nutzungsdauer von Anlagegütern zu schätzen.
Beispiel 1:
Der Verein e.V. kauft für die Turnabteilung am 02.01.2025 einen Video- und Audiogerät für 5.600 Euro mit einer Nutzungsdauer von 7 Jahren. Die Anlage wird ausschließlich im Ideellen Bereich des Vereins genutzt.
Berechnung:
5.600 Euro
7 Jahre
= 800 Euro/Jahr
Abschreibungsverlauf:
Jahr | lineare Abschreibung | Restbuchwert |
2025 | 800 Euro | 4800 Euro |
2026- | 800 Euro | 4000 Euro |
2027-2031…je | 800 Euro | 0 Euro |
Beispiel 2
…wie oben, jedoch kauft der Verein e.V. die Anlagen am 02.05.2025
Berechnung:
AHK
Nutzungsdauer = Linearer Abschreibungsbetrag
6.500 Euro
7 Jahre
= 800 Euro/Jahr
AfA im ersten Jahr: Jan bis April keine AfA, Mai bis Dezember 8 Monate AfA
800 Euro
12 Monate
= 66,67 Euro/Monat
8 Monat x 66,67 Euro= Rund 533 Euro
Abschreibungsverlauf:
Jahr | lineare Abschreibung | RBW |
2025 für 8 Monate | 533 Euro | 5967 Euro |
2026 | 800 Euro | 5167 Euro |
2027-2032 je | 800 Euro | 367 Euro |
2033 | 367 Euro | 0 Euro |
Buchungen:
nach Anschaffung:
0200 Technische Anlagen
an 0945 Bank Hauptkonto
Buchung der Abschreibung am Ende des Jahres:
2500 Abschreibung Anlagevermögen
an 0200 Technische Anlagen
Hinweis:
Seit dem 01.01.2021 gelten bei der steuerlichen Behandlung von Anlagegütern (Computern, Laptops, Scanner, Drucker und Software) Vereinfachungen.
Siehe hierzu: Neuregelung für digitale Anlagegüter seit 01.01.2021
Quellen:
§ 7 EStG