Vorlesen

Buchführung

Lineare Abschreibung, die gängigste Form für Vereine!

Hierunter versteht man die Abschreibung in gleichen Jahresbeträgen, d.h. die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (AHK) werden durch die Nutzungsdauer (AfA-Tabelle) geteilt und ergeben den Abschreibungswert pro Jahr der Nutzungsdauer.

Gleichmäßig heißt in diesem Fall in gleichbleibenden Jahresbeträgen. Die lineare Abschreibung ist in § 7 Abs. 1 EStG verankert.

Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsgutes vermindert sich für dieses Jahr der Absetzungsbetrag um jeweils ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, der dem Monat der Anschaffung oder Herstellung vorangeht. 

AfA ist die Abkürzung für Absetzung für Abnutzung.

Herausgeber der AfA-Tabelle ist das Bundesministerium der Finanzen (BMF). Mit der AfA-Tabelle gibt das Ministerium ein Hilfsmittel an die Hand, um die Nutzungsdauer von Anlagegütern zu schätzen.

Beispiel 1:

Der Verein e.V. kauft für die Turnabteilung am 02.01.2025 einen Video- und Audiogerät für 5.600 Euro mit einer Nutzungsdauer von 7 Jahren. Die Anlage wird ausschließlich im Ideellen Bereich des Vereins genutzt.

Berechnung:

5.600 Euro
7 Jahre

= 800 Euro/Jahr


Abschreibungsverlauf:

Jahr

lineare Abschreibung

Restbuchwert

2025

800 Euro

4800 Euro

2026-

800 Euro

 4000 Euro

2027-2031…je

800 Euro

     0 Euro

 

Beispiel 2

…wie oben, jedoch kauft der Verein e.V. die Anlagen am 02.05.2025

Berechnung:

AHK
Nutzungsdauer = Linearer Abschreibungsbetrag

6.500 Euro
7 Jahre

= 800 Euro/Jahr

AfA im ersten Jahr: Jan bis April keine AfA, Mai bis Dezember 8 Monate AfA

800 Euro
12 Monate

= 66,67 Euro/Monat

8 Monat x 66,67 Euro= Rund 533 Euro

Abschreibungsverlauf:

Jahr

lineare Abschreibung

RBW

2025 für 8 Monate

533 Euro

5967 Euro

2026

800 Euro

 5167 Euro

2027-2032 je

800 Euro

   367 Euro

2033

367 Euro

    0 Euro

 

Buchungen:
nach Anschaffung:

0200 Technische Anlagen
an 0945 Bank Hauptkonto

Buchung der Abschreibung am Ende des Jahres:

2500 Abschreibung Anlagevermögen
an 0200 Technische Anlagen

Hinweis:

Seit dem 01.01.2021 gelten bei der steuerlichen Behandlung von Anlagegütern (Computern, Laptops, Scanner, Drucker und Software) Vereinfachungen.

Siehe hierzu: Neuregelung für digitale Anlagegüter seit 01.01.2021

Quellen:

§ 7 EStG