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Was muss eine Satzung regeln?

Verfahren einer Satzungsänderung

Das BGB regelt die Satzungsänderung in § 33 Abs. 1 BGB.
Die Vorschrift ist jedoch gemäss § 40 BGB nachgiebiges Recht, so dass eine abweichende Regelung möglich ist.
Nach dem BGB ist das für die Satzungsänderung zuständige Organ die Mitgliederversammlung.
Die Satzung kann aber ein anderes Vereinsorgan für zuständig erklären.
Möglich ist es daher auch, die Satzungsänderung von der Zustimmung eines Mitglieds oder der Genehmigung eines Dritten, z.B. eines Sponsor abhängig zu machen. Dadurch wird die Satzungsautonomie des Vereins lediglich eingeschränkt.

Wird hingegen durch eine Satzungsbestimmung die eigene selbständige Willensbildung des Vereins nicht nur eingeschränkt, sondern ihm letztlich die Möglichkeit entzogen, sein (Satzungs-)Recht selbst zu setzen, ist diese Bestimmung unwirksam. Das hat das OLG Frankfurt z.B. dann angenommen, wenn der Dritter selbst für Satzungsänderungen zuständig ist (siehe NJW 1983 S. 2576; so wohl auch OLG Celle Nds.Rpfl. 1995 S. 49 für eine Satzungsänderung durch einen Beirat).


Für die Satzungsänderung müssen die für die Beschlussfassung des betreffenden Organs im Gesetz oder in der Satzung vorgeschriebenen Förmlichkeiten beachtet sein.
Das sind z.B. die Voraussetzungen für die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung (vgl. dazu Burhoff, Vereinsrecht, Rn. 171 ff.). Muss im Einladungsschreiben zur Sitzung des Vereinsorgans, das für die Satzungsänderung zuständig ist, die Tagesordnung mitgeteilt werden, reicht die bloße Ankündigung "Satzungsänderung" nicht aus.
Die Tagesordnung muss vielmehr so mitgeteilt werden, dass die Mitglieder aus der Mitteilung im wesentlichen erkennen können, um was es sich bei der geplanten Satzungsänderung handelt (siehe auch Mitgliederversammlung, Einladung, Burhoff, Vereinrsrecht, Rn 181 f. und das Muster einer entsprechenden Einladung bei Burhoff, a.a.O., Rn 550). Zu den erforderlichen Mehrheiten für eine Satzungsänderung siehe "Satzungsänderung Erforderliche Mehrheiten".

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