Vorlesen

Was ist der Vorstand?

Verhältnis zum Verein

Bei dem (Innen-)Verhältnis zwischen Vorstand und Verein handelt es sich in der Regel um einen Geschäftsbesorgungsvertrag eigener Art, auf den über § 675 BGB die wesentlichen Auftragsregeln des BGB Anwendung finden. Das bedeutet vor allem, dass der Vorstand grundsätzlich nur einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen hat, da er in der Regel ehrenamtlich tätig ist.
Die Satzung kann jedoch ein Entgelt für die Tätigkeit des Vorstands vorsehen. Ist das der Fall, muss darüber eine besondere Vereinbarung getroffen werden (siehe auch "Vorstand des Vereins Entgelt für die Vorstandstätigkeit" und Burhoff, Vereinsrecht, Rn 290). Zuständig für den Abschluss (und die Kündigung/Lösung) eines Anstellungsvertrages zwischen dem Vorstand und Verein ist das Vereinsorgan, dem auch die Bestellung obliegt, falls das Innenverhältnis im zeitlichen Zusammenhang mit der Vorstandsbestellung geregelt wird.
Vorstandsbestellung und Regelung des Dienstverhältnisses bilden dann eine Einheit (BGH NJW 1991 S. 1729). In der Regel ist das die Mitgliederversammlung. Besteht kein zeitlicher Zusammenhang, ist grundsätzlich der Vorstand als das Vertretungsorgan des Vereins zuständig; ggf. muß ein Notvorstand durch das Gericht bestellt werden. Wird der Arbeitnehmer eines Vereins zum Vorstandsmitglied bestellt und im Hinblick darauf ein Dienstvertrag mit höheren Bezügen abgeschlossen, so wird im Zweifel das bisherige Arbeitsverhältnis aufgehoben (BAG NJW 1996 S. 614). Auch für eine Änderung des Anstellungsverhältnisses ist in der Regel der Vorstand zuständig.

Jeder Verein braucht einen Vorstand.

Verschaffen Sie sich einen Überblick!

Die aktuellen Qualifizierungsgelegenheiten finden Sie hier!