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Musterjugendordnung für Vereine mit mehreren Fachabteilungen

§ 1 - Name und Mitgliedschaft
Mitglieder der Jugendabteilung des .....  (Name des Vereins) sind alle Jugendlichen sowie die gewählten Mitarbeiter*innen der Jugendabteilung.

Anmerkung: Zeitgemäßer wäre der Begriff "Kinder- und Jugendordnung". Zu den Mitgliedern der "Kinder- und Jugendabteilung" könnten neben allen Kinder und Jugendlichen auch alle jungen Erwachsenen bis 21 oder sogar bis 27 Jahre gehören, das Kinder- und Jugendhilfegesetz läßt eine solche Auslegung des Begriffs "junger Mensch" zu.

Die gewählten Mitarbeiter*innen der Jugendabteilung sind die Vorstandsmitglieder der Jugend aus der vergangenen Wahlperiode.

Es ist zusätzlich möglich, die Funktionsträger/innen innerhalb der Jugendabteilung zu ihren Mitgliedern zu machen, z. B. die Lizenz-Jugendleiterin, den Trainer der Kinder- und Jugendmannschaften oder Betreuer/innen.

§ 2 - Aufgaben
Die .....  (Name der Jugend des Vereins) führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

Aufgaben der ..... (Name der Jugend des Vereins) sind insbesondere:

  • Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit
  • Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude
  • Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der Gesellschaft
  • Entwicklung neuer Formen des Sports, der Bildung und zeitgemäßer Gesellung
  • Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe sowie Bildungseinrichtungen
  • Pflege der internationalen Verständigung

Anmerkung: Hier können die Kinder und Jugendlichen auch spezifische Aufgaben formulieren, wie z. B. Förderung von Toleranz, Respekt und Fairness, oder auch sozialpädagogische Zielsetzungen.

§ 3  Organe
Organe der Jugend des ..... (Name des Vereins) sind:
      der Vereinsjugendtag
      der Vereinsjugendausschuss
      die Jugendtage der Fachabteilungen
      die Fachjugendausschüsse

§ 4 Vereinsjugendtag

  • Die Vereinsjugendtage sind ordentliche und außerordentliche. Sie sind das höchste Organ der Jugend des ..... (Name des Vereins).
    Sie bestehen aus je ..... (Anzahl) gewählten Jugendlichen der Fachabteilungen des Vereins und allen innerhalb des Jugendbereiches gewählten Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen. Für je angefangene .....  (Anzahl) jugendlicher Mitglieder entsenden die Fachjugendabteilungen je einen weiteren Jugendlichen.
    (Vereine mit weiblichen und männlichen Jugendlichen sollten weibliche und männliche Jugendliche der Fachjugendabteilungen wählen lassen.)
  • Aufgaben der Vereinsjugendtage sind:
    Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereinsjugendausschusses
    Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses des   Vereinsjugendausschusses
    Beratung der Jahresrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplanes  Entlastung des Vereinsjugendausschusses 
    Wahl des Vereinsjugendausschusses
    Wahl der Delegierten zu Jugendtagen auf Kreis-/Stadtebene, zu denen der   
    Gesamtverein Delegationsrecht hat
    Beschlussfassung über vorliegende Anträge 
  • Der ordentliche Vereinsjugendtag findet jeweils im ersten Quartal des Jahres statt. Er wird vom/von der Vorsitzenden des Jugendausschusses zwei Wochen vorher schriftlich oder durch Aushang unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
  • Ein außerordentlicher Jugendtag findet statt, wenn das Interesse der Vereinsjugend es erfordert oder wenn 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder der Vereinsjugend es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Jugendausschuss beantragt. (§4 Abs. c gilt entsprechend).
  • Der Vereinsjugendtag ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Er wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer/innen nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussfähigkeit durch den/die Versammlungsleiter/in auf Antrag vorher festgestellt ist.
  • Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

§ 5  Jugendtag der Fachabteilungen

  • Die Jugendtage der Fachabteilungen sind ordentliche und außerordentliche. Sie sind das höchste Organ der Jugend jeder Fachabteilung des Vereins. Sie bestehen aus den jugendlichen Mitgliedern der Fachabteilungen und aus allen innerhalb der Fachabteilung gewählten Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen.
  • Aufgaben der Jugendtage der Fachabteilungen sind:
    Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Fachjugendausschusses
    Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses des   Fachjugendausschusses
    Beratung der Jahresrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplanes der Jugend   der Fachabteilung
    Entlastung des Fachjugendausschusses
    Wahl des Fachjugendausschusses
    Wahl der Delegierten zum Vereinsjugendtag und zu Jugendtagen (Kreis, Stadt, Bezirk, Gau), zu denen die Fachabteilung Delegationsrecht hat
    Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  • Der ordentliche Jugendtag der Fachabteilung findet jeweils im ersten Quartal des Jahres statt. Er wird vom/von der Vorsitzenden des Fachjugendausschusses zwei Wochen vorher schriftlich oder durch Aushang unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
  • Ein außerordentlicher Jugendtag der Fachabteilung findet statt, wenn das Interesse der Fachjugendabteilung es erfordert oder wenn 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder der Fachjugendabteilung es schriftliche unter Angabe der Gründe beim Fachjugendausschuss beantragt (§5 Abs. c gilt entsprechend).
  • Der Jugendtag der Fachabteilung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Er wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer/innen nicht mehr anwesend sind. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussfähigkeit durch den/die Versammlungsleiter/in auf Antrag vorher festgestellt ist.
  • Bei Abstimmung und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
  • Die Mitglieder der Fachjugendabteilung, die das .....  (12./14.) Lebensjahr vollendet haben, haben je eine nicht übertragbare Stimme.
    Das Stimmrecht auf der Jugendvollversammlung
    Das Stimmrecht ist nach unten unbegrenzt, nach oben durch das Kinder- und Jugendhilfegesetz auf max. 27 Jahre beschränkt. Es wird auf der Jugendvollversammlung in der Jugendordnung festgelegt. Bei der Festlegung des Alters in der Jugendordnung sollte auf die jeweiligen Verhältnisse des Vereins Rücksicht genommen werden. Es sind jedoch besonders pädagogische Gesichtspunkte zu beachten. Gewählten Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in der Jugendarbeit sollte unabhängig vom Alter durch die Jugendordnung Stimmrecht gewährt werden.
    Die Jugendlichen bedürfen zur Teilnahme und zur Abstimmung keiner besonderen Erlaubnis der Erziehungsberechtigten. Durch die Zustimmung zum Beitritt zum Verein wurde gleichzeitig die Erlaubnis dazu gegeben, Rechte im Verein wahrzunehmen.

§ 6 Vereinsjugendausschuss

  • Der Vereinsjugendausschuss besteht aus:
    dem Vorsitzenden und seiner Stellvertreterin bzw. der Vorsitzenden und ihrem Stellvertreter,
    und 2 Jugendvertretern/vertreterinnen, die z.Zt. der Wahl noch Jugendliche sind (Jugendabteilungen mit weiblichen und männlichen Mitgliedern sollten je einen weiblichen und männlichen Jugendvertreter wählen lassen)   
    .....  (Anzahl) Beisitzer/innen          
  • Der/die Vorsitzende des Vereinsjugendausschusses vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen.
    Ist er/sie nicht volljährig, bestimmt der Jugendausschuss ein volljähriges anderes Jugendausschussmitglied oder ein Mitglied des Vorstandes, welches die Vereinsjugend rechtsgeschäftlich vertritt.
    Der Vorsitzende und seine Stellvertreterin bzw. die Vorsitzende und ihr Stellvertreter sind Mitglieder des Vereinsvorstandes.
  • Die Mitglieder des Vereinsjugendausschusses werden von dem Vereinsjugendtag für 1 Jahr gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Vereinsjugendausschusses im Amt.
  • In den Vereinsjugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied wählbar.
  • Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages.
    Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.
  • Die Sitzungen des Vereinsjugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Vereinsjugendausschusses ist vom/von der Vorsitzenden eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen.
  • Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel.
  • Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vereinsjugendausschuss Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vereinsjugendausschusses.

Informationen zum Mitnehmen

Hier finden Sie Broschüren, Infopapiere und andere Informationen.

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