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Ausschluss und Vereinsstrafen

Stimmrecht der Mitglieder Ausschluss

Der Ausschluss des Mitglieds von seinem Stimmrecht ist gesetzlich in § 34 BGB ausdrücklich geregelt. Danach ist ein Mitglied nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm selbst oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft. Gleichgültig ist, ob es sich um ein einseitiges Rechtsgeschäft (Kündigung eines Vertrages mit dem Mitglied, aber auch Entlastung des Vorstandes), einen Vertrag oder eine geschäftsähnliche Handlung (Mahnung, Fristsetzung) handelt (Palandt/Heinrichs, BGB, § 34 Rdn 1; Burhoff, Vereinsrecht, Rn. 229).

Die Regelung über den Ausschluss vom Stimmrecht in § 34 BGB ist zwingend (§ 40 BGB). Mildere Regelungen sind in der Satzung daher nicht zulässig. Die Satzung kann aber den Stimmrechtsausschluss ausdehnen, wobei der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Mitglieder beachtet werden muss. Erlaubt ist die Koppelung des Stimmrechts an die Zahlung des Vereinsbeitrages. Auch kann es von einer bestimmten Mindestzeit der Vereinszugehörigkeit abhängig gemacht werden.

Grund für die gesetzliche Regelung ist die mögliche Interessenkollision in einer Angelegenheit, bei der sich auf der einen Seite der Verein und auf der anderen das Mitglied in seinem privaten Rechtsbereich befinden. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich ein Interessenwiderstreit besteht. Ein nur mittelbarer Interessenkonflikt reicht allerdings für den Stimmrechtsausschluss nicht aus. Deshalb darf das Mitglied mitstimmen, wenn es um ein Rechtsgeschäft mit nahen Angehörigen oder mit einer anderen juristischen Person geht, an der das Mitglied ebenfalls beteiligt, mit er es jedoch nicht identisch ist (Einmann-GmbH). Unbedenklich ist auch das Mitstimmen bei der eigenen Wahl, bei der Abwahl, beim Vereinsausschluss und bei der Verhängung einer Vereinsstrafe (Palandt/Heinrichs, BGB, § 34 Rdn 2).

§ 34 BGB verbietet nur das Mitstimmen, nicht aber auch die Teilnahme an der Mitgliederversammlung. Das vom Stimmrecht ausgeschlossene Mitglied kann also an der Diskussion über den Tagesordnungspunkt teilnehmen. Das ausgeschlossene Mitglied kann sein Stimmrecht aber nicht auf ein anderes Mitglied übertragen oder für andere Mitglieder deren Stimmrecht ausüben.

Hinweis
Trotz eines Verstoßes gegen § 34 BGB bleibt der mit der Stimme des vom Stimmrecht ausgeschlossenen Mitglieds gefasste Beschluss wirksam, wenn die ungültige Stimme nachweisbar ohne Einfluss auf das Abstimmungsergebnis war (BayObLG NZM 1998 S. 442 [für Stimmrechtsausschluss auf Wohnungseigentümerversammlung]). Bei der Auszählung des Abstimmungsergebnisses wird der vom Stimmrecht ausgeschlossene, auch wenn er anwesend ist, als nicht anwesend angesehen.

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