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Ausschluss und Vereinsstrafen

Vereinsstrafen: Regelungen in der Satzung

Der Ausschluss aus dem Verein ist die schwerste Vereinsstrafe, die das Vereinsrecht kennt.

Daneben kann die die Satzung für, in der Regel minder schwere, Verstöße gegen Mitgliedspflichten weitere/andere Sanktionen vorsehen.

Dies können sein:

  • Rüge und Verweis
  • die zeitweilige Suspendierung von einem Vereinsamt
  • der befristete Ausschluss von der Benutzung von Vereinseinrichtungen
  • die Androhung von Geldstrafen
  • sowie die Streichung aus der Mitgliederliste

Die Vereinsstrafen können nur verhängt werden, wenn die Straftatbestände und die angedrohten Strafen in der Satzung festgelegt sind. Es genügt aber eine Generalklausel wie z. B. "vereinsschädigendes Verhalten". 
Die Satzung kann die Vereinsstrafe auch an ein Verhalten knüpfen, das zugleich mit öffentlicher Strafe bedroht ist. 
Gibt im Verein eine Ehrenordnung, darf diese die Strafvorschriften nur konkretisieren, nicht aber erweitern oder zusätzliche Nachteile wie etwa die Auferlegung von Kosten vorsehen. 
Die Höhe einer Geldstrafe braucht nicht unbedingt in der Satzung festgelegt zu werden. Es reicht die Bestimmung eines Strafrahmens aus, innerhalb dessen dann das Vereinsorgan, das mit der Vereinsstrafe befasst ist, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls die angemessene Strafe festsetzt. 
Die Bestrafung ist nur zulässig, wenn das strafbewehrte Verbot oder Gebot zur Zeit der Vornahme der Handlung in der Satzung schon bestand. Sie kann also nicht auf eine erst nach der Handlung in die Satzung aufgenommene Regelung gestützt werden.
Die Vereinsstrafe erfordert Auffassung des nicht unbedingt ein Verschulden (BGHZ 29 S. 359 = NJW 1959 S. 982; a. A. wohl Palandt/Heinrichs, BGB, § 25 Rdn 14).

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